Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966

BGH Beschluss vom 15.04.1966 – 2 StR 94/66

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

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in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Georg S ED :u: cin GEB: sort geboren an EEE 1932, zur Zeit in dic-

ser Sache in Strafhaft,

wegen gmeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom

15. April 1966 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das. Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 24. September 1965 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt angeoränet worden ist,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe;z:

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in mehreren Fällen und wegen Betruges unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu einer Gefäagnisstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen die Unterbringung. Das Rechtsmittel :ist begründet.

In Anklage und Eröffnungsbeschluß ist die Nöglichkeit der Unterbringung nicht erwähnt. Ein Hinweis gemäß § 265 StPO ist unterblieben. In der Hauptverhandlung ist zwar die Frage der Unterbringung erörtert worden; das ersetzt jedoch den Hinweis nicht. Es läßt sich

auch nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht (vgl. BGH in IM § 265 StPO Nr. 23).

Zur Fassung des Urteilssatzes bei Anwendung des § 42 b StGB wird auf OGHSt 3; 109, 112 verwiesen.

Baldus Dotterweich Kirchhof

Meyer Henning