Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Beschluss vom 15.04.1966 – 2 StR 94/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
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in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Georg S ED :u: cin GEB: sort geboren an EEE 1932, zur Zeit in dic-
ser Sache in Strafhaft,
wegen gmeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom
15. April 1966 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das. Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 24. September 1965 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt angeoränet worden ist,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe;z:
nm mn Ein u ar ur alas m zer ren
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in mehreren Fällen und wegen Betruges unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu einer Gefäagnisstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen die Unterbringung. Das Rechtsmittel :ist begründet.
In Anklage und Eröffnungsbeschluß ist die Nöglichkeit der Unterbringung nicht erwähnt. Ein Hinweis gemäß § 265 StPO ist unterblieben. In der Hauptverhandlung ist zwar die Frage der Unterbringung erörtert worden; das ersetzt jedoch den Hinweis nicht. Es läßt sich
auch nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht (vgl. BGH in IM § 265 StPO Nr. 23).
Zur Fassung des Urteilssatzes bei Anwendung des § 42 b StGB wird auf OGHSt 3; 109, 112 verwiesen.
Baldus Dotterweich Kirchhof
Meyer Henning