Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 05.04.1966 – 5 StR 77/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_ StR 77/66
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Bauarbeiter Kurt S$ CORE aus DEREN,
geboren am un 1939 ir AUEEEEEEES ,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Schweren Diebstahls i.R. u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5.April 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt | als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr . um
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin Wiese aus Dein
als Verteidigerin, Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 26.November 1965
1. im Falle 6 mit den Feststellungen aufgehoben,
2. a) dahin geändert, daß der Beschwerdeführer in den Fällen 1 (Be) und 2 (Zeiiinum) der Urteilsgründe nicht wegen Diebstahls im Rückfall in zwei selbständigen Fällen verurteilt ist, sondern wegen eines Diebstahls im Rückfall,
b) in den Strafaussprüchen hierzu und
3. hinsichtlich der Gesamtstrafe nebst den Feststellungen aufgehoben.
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"II. Im übrigen wird die Revision verworfen.
II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an
eine andere Kämmer des Landgerichts zurückverwiesen, die äuch über die, Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen teils einfachen, teils schweren Rückfalldiebstahls in acht Fällen verurteilt worden. Seine Revision, die nur rügt, der Tatrichter habe das sachliche Strafrecht nicht richtig angewendet, ist
zum Teil begründet. I
1. Mit Recht hat die Verteidigerin in der Verhandlung vor dem Senat gerügt, daß die Feststellungen zum Falle 6 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen Diebstahls nicht tragen. Selbst wenn man die knappe Feststellung, das Fahrrad habe einem "unbekannt gebliebenen Eigentümer" gehört, für ausreichend hält, um darzutun, das Fahrrad sei eine fremde Sache gewesen und keineswegs vom Eigentümer derelinquiert worden (§ 959 BGB), fehlt es an jeder Darlegung, daß der Eigentümer noch den Gewahrsam an dem an einem Baum abgestellten Fahrrad hatte. Aus diesem Grunde mußte die Verurteilung im Falle 6 im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben werden.
2. a) Im übrigen hat die Revision nur beanstandet, daß die Strafkamner nicht alle abgeurteilten Straftaten als Teile einer fortgesetzten Handlung angesehen hat.
Die Strafkammer hat zwar zu der Frage, ob etwa alle oder wenigstens einige der Diebstähle Teile einer fortgesetzten Handlung sind, nicht ausdrücklich Stellung genommen. Das war jedoch, mit Ausnahme der Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe, nicht erforderlich. Die Feststellungen zu den einzelnen Taten ergeben insoweit ohne weiteres, daß diese nicht auf einem Gesamtvorsätz beruhten, wie er nach der Rechtsprechung vorhanden sein 'muß, um mehrere Einzel- "taten zu einer Handlung im Rechtssinne zu verbinden (vgl. hierzu BGHSt 1,313, 315). Die bloße Absicht, bei sich bietender Gelegenheit gleichartige Straftaten zu begehen, reicht nicht aus.
Dagegen hat das Landgericht, wie die Bundesanwaltschaft zutreffend vorgetragen hat, zu Unrecht die Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe als selbständige Handlungen angesehen. Denn die Darstellung des Sachverhalts ergibt, daß der Beschwerdeführer nur deshalb das Fahrrad des Ingenieurs ZU zestohlen hat, um mit seiner Hilfe das bei BEE verpackte, aber noch nicht aus dem Ausstellungs-
raum: entfernte Diebesgut abzutransportieren. Damit hat der Beschwerdeführer den Entschluß, das Fahrrad zu stehlen, gefaßt, als der Diebstahl zum Nachteil des Kaufmannes Böwe noch nicht vollendet war. Däs genügt, um eine fortgesetzte Handlung zu bejahen. Denn der hierfür erforderliche Gesamtvorsatz kann bis zur Beendigung des ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefaßt werden (siehe BCHSt 19,323 und > StR 457/65 vom 23.November 1965 bei Dallinger MDR 1966, 198). 2
b) In entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO hat der Senat von sich aus den Schuldspruch in den Fällen l und 2 der Urteilsgründe geändert. Insoweit ist nunmehr nur eine Einzelstrafe zu verhängen. Daneben muß erneut eine Gesamtstrafe gebildet werden. Die in den Fällen 3 bis 5, 7 und 8 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen bleiben bestehen. Sie sind ersichtlich durch die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 1 und 2 und durch den Fall 6 nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden.
Il.
Hinsichtlich der nun an Stelle der Einzelstrafen zu 1 und 2 zu verhängenden Einzelstrafe ist. gemäß § 358 Abs.2 StPO zu beachten, daß diese die Summe der bisherigen Einzelstrafen in den Fällen 1 und 2 nicht übersteigen darf. Im übrigen ist das Landgericht nicht gehindert, die Gesamtstrafe wie bisher festzusetzen, selbst wenn der Angeklagte im Falle 6 nicht verurteilt werden sollte.
Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung neben diesem Urteil des Senats die nunmehr rechtskräftigen Feststellungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch und hinsichtlich der Fälle 3 bis 5, 7 und 8 auch zum Strafausspruch zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie jedoch nicht aufgenommen zu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt werden.
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Börker