Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 05.04.1966 – 5 StR 76/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
die Arbeiterin Ruth J ismumiiizEuEiin aus CB,
geboren am EEE 1930 in Tamm (Ostpreußen),
wegen Meineides
m
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5.April 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt: Bundesrichter Siemer - Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt iD als Vertreter der Bundesanwäaltschaft, Justizangestellte 0) als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 21. Oktober 1965 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird zur Festsetzung der Strafe an das
Landgericht in Lüneburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden
hat. 2
- Von Rechts wegen -
- 3 -
Gr ü nd e
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet. Die Strafkammer war nicht verpflichtet, die ‚Hauptverhandlung auszusetzen, bis ein Ermittlungsverfahren gegen. Zeugen abgeschlossen ist. Die Ausführungen, die die Beschwerdeführerin zur Begründung der Sachrüge macht, entfernen sich unzulässigerweise von den Feststellungen. Diese tragen den Schuldspruch.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben.
Gegenstand des Ursprungsverfahrens war ein Hausfriedensbruch. Die Angeklagte wurde in zwei Rechtszügen als Zeugin vernommen, in der Verhandlung vor den Berufungsgericht auch vereidigt. Wie jetzt feststeht, hatte sie sich an dem Hausfriedensbruche selbst beteiligt. Die Strafkammer berücksichtigt daher strafmildernd, daß die Angeklagte von dem Berufungsgericht "nicht gemäß § 55 Abs.2 StPO über ihr Auskunftsverweigerungsrecht (Hausfriedensbruch, ‘falsche gerichtliche Aussage) belehrt worden ist" (VA 8.12).
Schon damals lagen also nach der Annahme der Strafkammer Anzeichen dafür vor, daß die Angeklagte bei dem Hausfriedensbruche mitgewirkt und als Zeugin in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht die damaligen Angeklagten durch unrichtige Angaben begünstigt hatte. So sind die hier wiedergegebenen Worte des Urteils um so mehr zu verstehen, als dieses weiter feststellt, daß das Berufungsgericht die Zeugenaussage der Angeklagten wörtlich in seine Niederschrift aufgenommen hat.
Die Angeklagte hätte also als Zeugin wegen Teilnahme- und Begünstigungsverdachts nach § 60 Nr.3 StPO unvereidigt bleiben müssen. Daß das Gericht den Eid nicht hätte abnehmen dürfen, der Meineid also, wenn rechtlich richtig verfahren worden wäre, nicht hätte geleistet werden können, ist ein anerkannter Strafmilderungsgrund (BGHSt 8,186; 19,113). Er ist von anderer Art und im allgemeinen schwerwiegender als das Unterbleiben der Belehrung über ein Auskunftsverweigerungsrecht. Die Strafkammer hat ihn nicht in erkennbarer Weise berücksichtigt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Es empfiehlt sich,in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen jedoch im Urteil nicht wiederholt zu werden. Da der Strafausspruch mit allen Feststellungen aufgehoben ist, müssen auch die tatsächlichen Voraussetzungen des § 157 Aps.1 StGB noch einmal untersucht werden-
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Dr.Börker