Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Beschluss vom 05.04.1966 – 1 StR 108/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
mm BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Fließenleger Robert TOD ::: Se, <ort geboren am GEEEEREE :s::,;
wegen Unzucht mit einem Kind.
Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. April 1966 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-
teil des Landgerichts Bamberg vom 26. November 1965 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Wen mn ang mn aynpre n mun man m zn ren
Wenn der Angeklagte, wie das Landgericht ihm anscheinend geglaubt hat, sich bei der Tatausführung nicht bewußt war, daß das Mädchen noch nicht 14 Jahre alt war, so kannte er einen zum Tatbestand des § 176 Abs. 1 Ir. 3 StGB gehörigen Tatumstand nicht. Er handelte dann entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht vorsätzlich. Denn der Vorsatz, die Kenntnis der zum Tatbestand gehörigen Merkmale und das Wollen ihrer Verwirklichung, muß "bei Begehung der strafbaren Handlung" vorhanden sein (§ 59 StGB).
Eine andere Frage ist es, ob der Angeklagte, der Waltraud persönlich kannte und auch über ihr Alter Bescheid wußte, etwa nur nachträglich die Ausrede gebraucht, gerade bei der Tat nicht an das Alter des Kindes gedacht zu haben; oder ob er die lange gesuchte und sich ihm jetzt unverhofft bietende günstige Gelegenheit zum Geschlechts-
verkehr mit Waltraud wahrnehmen wollte, unbekümmert um ihr Alter und seine zutreffende Vorstellung hiervon. Hierüber gibt das Urteil bisher keinen klaren Aufschluß. Da die Strafkammer diese tatsächliche Frage auch nicht von der eingangs bezeichneten Rechtsfrage unterschieden hat, muß das Urteil aufgehoben werden.
Hübner Dotterveich LIoesdau
Mai Pikart