Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 18.03.1966 – 4 StR 59/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1a BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
66 1-50 29/85 URTEIL
in der Strafsache gegen
den Kraftfahrzeug-Lehrling ‚Hans-Günter a N) aus Ep; sehoren zn u 1946 in vo,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes u.8.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 18. März 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenscel | als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiogel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanvalt | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 1. Oktober 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neucr Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an cine andere Strafkammer - Jugendkamnmer - des Landgerichts zurück-
verwiesen. a
Br Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes, wegen Betruges und wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Dice Revision dcs Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Rovision zunächst geltend, entgegen den Vorschriften der §§ 38 Abs. 3, 50 Abs. 3 J6G sei die Jugendgerichtshilfo inder Hauptverhandlung nicht vertreten gewesen, weil der Fürsorger DD vom Evangelischen Gemeindedienst für Innere Mission und Hilfswerk der Gemeinden Do ji der dic Jugendgerichtshilfe der Stadt VE auszcüpt habe, nicht ordnungsmäßig geladen worden sei. Die Rüge ist unbegründet.
Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 JGG ist allerdings im gesamten . Verfahren gegen einen Jugendlichen die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen. Gemäß § 50 Abs. 3 JCG ist deshalb dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. Das ist indessen hier geschehen. Wie die Verfügungen des Vorsitzenden der Strafkammer vom
13. August 1965 (Bl. 157 der Strafakten) und der Staatsanwaltschaft vom 23. August 1965 (Bl. 162, 162 a der Strafakten) ergeben, ist das Jugendamt der Stadt VB a Jugendgerichtshilfe von dem am 1. Oktober 1965 anstchenden Termin benachrichtigt worden. Daraufhin hat an der Hauptverhandlung Stadtoberinspektor KM als Beauftragter des Jugendants teilgenommen. Dabei hat er nicht nur dessen Bcfugnisse als Amtsvormund des Angeklagten wahrgenommen,
sondern es auch in dessen Eigenschaft als "Jugendgerichts. hilfe" vertreten, indem er zu Fragen aus diesem Bereich Erklärungen abgegeben hat, wie aus der gerichtlichen Niederschrift (Bl. 223 der Strafakten) hervorgeht.
Für eine besondere Benachrichtigung’ des Evangelischer Gemeindedienstes in VER var daneben kein Anlaß. Träge der Jugendgerichtshilfe ist nach § 38 Abs. 1 JGG das Jugendamt; cs übt diese Tätigkeit "im Zusammenwirken mit der Vereinigungen für Jugendhilfe" aus. Es kann sich danach zwar, wie dios auch hier u.a. bei der Abfassung dos Ermittlungsberichtes (§ 43 JGG) geschehen ist, zur Erfüllung seiner Aufgaben der Mithilfe ciner freien Vereinigung bedienen. Die Verantwortung für die Durchführung dieser Aufgaben und damit auch für die Wahrnehmung der Hauptverhandlung bleibt jedoch bei ihm (vgl. Dallinger/Lackner 2, Aufl § 38 JGG Rn. 8 ff). Die Vorschriften der §§ 38 Abs. 3, >50 Abs. 3 JGG sind mithin vom Landgericht beachtet worden.
2. Dieses hat auch, wie die in Betracht kommende Verfügung (Bl. 213 der Strafekten) ergibt, den Fürsorger DI nicht ctwa als Vertreter der Jugendgerichtshilfe benachric! gen, sondern als Zeugen laden wollen. Insofern beanstandet die Revision unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Au: ‚klärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) mit Recht, daß Dgn nicht als Zeuge vernommen worden ist. Dieser hatte sich, wic der von ihm verfaßte Ermittlungsbericht der Jugendgerichtshilfe vom 17. Juli 1965 (Bl. 137 der Strafakten) zeig über die Persönlichkeit, die Entwicklung und ‚die Umwelt des
Angeklagten des näheren unterrichtet und war daher in der
Lagc, dem Landgericht hierüber ein besseres Bild zu geben, als ihm durch Erklärungen des Angeklagten oder durch Be-
kundungen von Zeugen auf Vorhalt des schriftlichen Berichts hätte vermittelt werden können. Möglicherweise würde die persönliche Einvernahme des Fürsorgers Din der Hauptverhandlung noch zu weiteren Erkenntnissen geführt haben, die einer umfassenderen Beurteilung der seelischen, gceistigen und charakterlichen Eigenarten dcs Angeklagten hätten dienen können. Das war offenbar auch der Grund, weshalb
der Vorsitzende der Strafksmmer noch unmittelbar vor der Hauptverhandlung die telegrafische Ladung dos Fürsorgerg Da als Zeuge anordnetc. Damit hätte sich das Landgericht jedoch nicht begnügen dürfen. Nachdem die Ladung De nicht erreicht hatte, weil er nicht mehr in Wülfrath beschäftigt war, hätte es ihn über. dic vom Evangelischen Gemeindedienst mitgoteilte Anschrift in Wiesbaden erncut laden lassen, gegebenenfalls dic Haupiverhandlung bis zu scinem Erscheinen aussetzen müssen. In dieser Unterlassung liegt ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht, der nicht nur den Strafausspruch, sondern auch den Schuldspruch berührt; denn os läßt sich nicht ausschlicßen, daß dic Vernchmung des Fürsorgers DD als Zeuge Gesichtspunkte ergcben hätte, die zu einer dem zur Tatzeit knapp 16 1/2 Jahre alten Angeklagten günstigeren Beurteilung sowohl hinsichtlich seiner sittlichen und geistigen Reife und damit sciner strafrechtlichen Verantwortlichkeit (§ 3 GG) als auch hinsichtlich der inneren Tatseite, insbesondere zum Vorwurf des Mordversuchs, geführt panen könnten.
Der Mangel zwingt daher zur Aufhebung des Urteils im genzen und zur Zurückverweisung der Sache, so daß cs einer Erörterung der übrigen Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde nicht bedarf. Es sei nur bemerkt, daß bei erncuter Verhängung einer Jugendstrafe die Vorschrift des
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§ 31 Abs. 2 JGG zu beachten ist, sofern der Angeklagte die gegen ihn durch Urteil des Jugendschöffengerichts Wuppertal vom 9. Dezember 1964 (4 Ls 44/64) erkannte Jugendstrafe von acht Monaten noch nicht vollständig verbüßt haben sollte. Bundesrichter Mayr ist Scharpenseel : beurlaubt und ortsabwesend Sanders ‘und deshalb verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Senatspräsident
Scharpenscel ist beurlaubt und ortsabwescend.
Sanders Spiegel . © Hürxthal