Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Beschluss vom 18.03.1966 – 1 StR 687/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
N
. den Zimnermann Stefan K
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
?
ous Fu, Rußland,
geboren am 1917 in
den Heizer"Franz Johenn
wegen Mordes u.a...
. den rn Helmut aus ZZ; gcboren am KeE : 9" > in , Kreis
geboren am EEEEB u Br
-2- NR
Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genoralbundesanwalts in der. Sitzung vom 18. Juli. 1967 cinstimnig gcmäß 5 349 Abs. 4. StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht . Hechingen vom 18. März 1966,. ‚soweit sie verur-
teilt worden sind, mit den Feststellungen auf-
gehoben. v -
Die Sache ‚wird insoweit Zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über dic Kosten der Rechtsmittel, an ‘das Schwurgericht. bei ‚dem Tandgericht Ulm/Donau zurückverwiosen. .n
Dice Revisionen der. Angeklagten haben mit einer Verfahrens-
‘Alle Bes Schwerdofü rer machen u.a. geltend, das Schwurgericht sei zufolge Mitwir ‚eines. verhendlungsunfähigen Be Richters unrichtig besotst ı n (§ 338 Nr. 1 StPo). Sie tragen. hie zu n vor DaB chterl ho Beisitzer ' Amtagerichtarat..
m. 8. "März 1966, aus einen _ 66. und aus der hieran enschließonden Unterbring ng des Richters in einer Poychiatrischen
herheit erbe AT in:
Krenkenanstalt mit Si
is
. Diese Behauptungen der Revisionen haben sich insofern als richtig erwiesen, als nach dem Ergebnis der angestellten Ermittlungen begründete Bedenken gegen dic Verhandlungsfähigkcei‘ des Amts sgcrichtsrats. Dr, Do 5] jedenfalls. für den Tag der Urteiloverkündung bostehen.
Auf Grund einer vom Generalbundesanwalt am 22. Juni 1967. übermittelten Stellungnahme ‚des Badisch-Württembergischen Justizministeriums und der. darin in Bezug genommenen Äußorung. der Univorsitäts-Neryonklinik Tübingen vom T. ‚Juli und 15. Septenbersowie. ‚der ‚Friedrich-Husemann-Klinik vom 16: Februar 1967. steht. in Verbindung mit dem Unterbringungsbeschluß des Amtsgerichts Ebingen vom 20. März 1966 - 1 XIV 1 L- und der diesem ‚zugrundcliogenden ärztlichen Beur- u teilung fest, daß bei Amtsgerichtsrat Dr. Ra am 19. März 1966 eine. geistige Erkrankung. ernsterer Art ausgebrochen war, die einen länger dauernden stationären Aufenthalt in Norvonkliniken. erforderlich. machte und deren Folgen auch heute noch nicht abgeklungen sind. Wie der Senat überzeugt ist, hatt dieser Krankheitszustand aber. ‚auch bereits. einen Tag zuvor, en Tage der Urtoilsverkündung, zumindest in einem solchen Unfong bestanden, daß er die Fähigkeit des Richters zur unbefangenen und sachgerochten Wahrnehmung seines Amtes entscheide beeinträchtigte. Dies. ent nimmt der. Senat. der offenbaren Schwor der Erkrankung in Verbindung mit den von. den mitbeteiligten Richtern bekundeten ‚Auffälligkeiten im Wesen. des Amtsgerichtsrats und seine ‚ Äußerungen be gesundheitliche Beschwerden ‚noch ‚vor r der Urteilsverkündung an,
igen Richtoro ist: icht vorschrifts-14, 15/165 4, 191,
Bei Mitwirkung. ‚eines verhandlungs das Goricht im Sinne des. $ . zäßig besotst. (Rest 60; 63/6n BGHSt
192/193; 18, 51 5). ”
g 4m vn
Hiernach muß das angefochtene Urteil im Umfang der Verurteilung der Beschwerdeführer mit den Feststollungen aufgehoben werden. Dice Zurückverweisung an ein anderes Schwurgcericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.
Hübner Bundesrichter Dr. Seibert Locsdau ist in Urlaub und deshalh unterschriftsverhindert.
Hübner
Mai Pikart