Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966

BGH Beschluss vom 15.03.1966 – 5 StR 74/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Gärtner Werner Sep aus s@B Kreis Sp, geboren ar 1906 in NemmmEii Kreis DA,

wegen Blutschande u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag ‚des Generallundesanwalts in der Sitzung vom 15.März 1966 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 26.0ktober 1965 mit den Feststellungen inscweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen tätlicher Beleidigung der Gabriele am Weg verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet worden ist. |

In diesem Umfange wird äie Sache an das Schöffengericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Gründe§

won nn u

1. Mit Erfolg rügt der Angeklagte, daß er auf die Möglichkeit einer Verurteilung nach § 1§ 5 StGB nicht hingewiesen worden ist. Dieser näch § 265 Abs.1 StPO erforderliche Hinweis gehört zu den für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten, deren Beobachtung nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden kann (8 274 StPo).

Da sich nicht sicher ausschlicßen ließ, daß der Angeklagte seine Verteidigung bei entsprechendem Hinweis anders eingerichtet hätte (- zumal ihm auch der auf Frei-Spruch gerichtete Schlußantrag des Staatsanwalts keinen Anlaß gab, sich gegen einen Vorwurf der Beleidigung zu verteidigen -), waren die Verurteilung wegen Beleidigung und die Gesamtstrafe aufzuheben. Gemäß § 349 Abs.4 StPO konnte dies durch Beschluß geschehen.

- 3.

: 2. Durch die nunmehr aufgehobene Verurteilung ist die Höhe der übrigen Einzelstrafen ersichtlich nicht beeinflußt worden. Soweit sich das Rechtsmittel gegen diese Strafen wendet, war es nach § 349 Abs.2 StPO zu verwerfen.

3. Die Zurückverweisung an das Schöffengericht beruht auf §§ 354 Abs.3 StPO, 24 GVG.

Koffka Schmidt Siener. Schmitt Börker