Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 15.03.1966 – 5 StR 70/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Maler Heinrich S EB aus DEE; geboren am EB 917 in REED,

wegen Mißbrauchs einer Abhängigen zur Unzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15.März 1966, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt. Bundesrichter Dr,Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 29.November 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten. des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

1. Der Ermittlungsrichter, Amtsgerichtsrat Ve in Meppen, durfte als Zeuge darüber vernommen werden, was die Tochter Barbara des Angeklagten, die in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert hatte, am 50.Juli 1965 vor ihm bekundet Ytte. Denn wie die Niederschrift von diesem Tage (Bl.12 d.A.) ergibt, hatte sich die damals 16jährige Zeugin nach Belehrung bereit erklärt auszusagen. Der § 252 StPO hinderte daher die Strafkammer nicht, den Ermittlungsrichter als Zeugen zu hören (BGHSt 2,99).

Seiner Aussage entnimmt das Landgericht, daß Barbara "die Belehrung verstanden hat und sich der Bedeutung ihrer Aussage bewußt gewesen ist, insbesondere gewußt hat, daß ihr Vater auf Grund ihrer Aussage schwer bestraft werden könnte" (UA S.3). Diese Feststellung. kann die Revision nicht durch ihren Hinweis auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift erschüttern (BGH NJW 1966,63). Übrigens behauptet sie nur, laut Sitzungsniederschrift habe der Ermittlungsrichter als Zeuge erklärt, soweit ihm erinnerlich sei, sei sich Barbara wohl klar darüber gewesen, daß ihrem Vater schwere Strafe drohe. Der Auffassung der Revision, wegen dieser Einschränkungen verstoße die oben wiedergegebene Feststellung des Landgerichts gegen die Denkgesetze, könnte der Senat, wenn er dies überhaupt zu prüfen hätte, nicht beitreten.

2. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zugegeben, 4-5mal unzüchtige Handlungen mit Barbara- vorgenommen zu haben. Die Strafkammer nimmt nicht vier, sondern fünf Fälle an, weil Amtsgerichtsrat Maluek als Zeuge erklärt hat, im Ermittlungsverfahren habe Barbara erheblich mehr unsittliche Berührungen angegeben als der Angeklagte. Die Feststellung über die Zahl der Fälle stützt sich demnach allein auf die Einlassung des Angeklagten und die Zeugenaussage des Amtsgerichtsrats Mb. 2: - das Urteil also nicht auf den Bekundungen der Kriminalobermeisterin HB beruht, die &s auch nicht erwähnt, braucht nicht entschieden zu werden,: ob: diese Zeugin in der Hauptverhandlung vernommen werden durfte.

3. Die Rüge, das Landgericht hätte "vom Amts wegen weitere Ermittlungen durch Ausübung des Fragerechts anstellen müssen, wieweit der Angeklagte unter dem Einfluß von Alkohol gestanden hat", hat den Sinn, der Tatrichter habe die benutzten Erkenntnisquellen nicht genügend ausgeschöpft. Das kann mit der Revision in aller Regel nicht geltend gemacht werden, weil es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, den sachlichen Inhalt der Hauptverhandlung zu rekonstruieren. .

II.

Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.

1. Von einer Verletzung des Satzes, daß "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" zu entscheiden ist, kann keine Rede sein. Die Revision greift hier nur in unzulässiger "Weise die Feststellungen des Tatrichters über die Zahl der unzüchtigen Handlungen an.

2. Die Begründung, mit der das Landgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB verneint, ist frei von rechtlichen Fehlern. Was die Revision hierzu vorträgt, entfernt sich ebenfälls in unzulässiger Weise von den Feststellungen.

3. Die Wiedergabe der Aussage des Amtsgerichtsrats Maluck in den Urteilsgründen enthält keinen widerspruch.

' Es heißt. dort zunächst, dieser Zeuge wisse genau, daß es nach Barbaras früherer Bekundung vor ihm "auch zum Geschlechtsverkehr mit ihrem Vater gekommen" sein sollte, Werig später wird gesagt, es könne nicht fest- | gestellt werden, daß der Angeklagte mit Barbara auch geschlechtlich verkehrt habe, Amtsgerichtsrat ME» wisse nicht mehr, was Barbara hierzu bekundet hat. Es lasse "sich daher nicht nachweisen, daß es zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile gekommen ist" (UA S.3),

Diese beiden Stellen sind dahin zu verstehen, Amtsgerichtsrat ME erinnere sich zwar. deutlich,.daß Barbara sinngemäß auch von einem Geschlechtsverkehr mit:dem An-. geklagten gesprochen habe, er könne aber nicht mehr sagen, ob die Zeugin ihm auch Einzelheiten angegeben habe, aus denen sich entnehmen ließ, ob es zu einer "Vereinigung der Geschlechtsteile gekommen" sein sollte.

4. Die Revision meint, bei der Strafzumessung hätte berücksichtigt werden müssen, "daß die Tochter Barbara zu den Handlungen immer bereit war, diese sogar gefördert hat". Darüber steht aber nichts in den Urteilsgründen. Darum kann sich die Revision darauf nicht berufen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.

Koffka Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker