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BGH Urteil vom 15.03.1966 – 5 StR 64/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Buchbindermeister Karl FT Ep aus Dem,

geboren am Ep 1904 in Eremmp,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges i.R. u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15.März 1966, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr.Koffka ° als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer ..... .....: Bundesrichter Schmitt ‘ Bündesrichter Dr. Börker © als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. me als Vertreter der Bündesanwaltschaft, "Rechtsanwalt Dr. > aus B als Verteidiger, "° = " Justizangestellte. ww EEE "als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle, -

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil “des Landgerichts in:Krefeld vom 2.Juli. 1965. wird verworfen... on BEE

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. ..... DE

"Die nach’dem 2.Juli 1965 erlittene Untersuchungs- ‚haft wird, soweit sie drei. Monate übersteigt, .

auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

= Von Rechts wegen -

3.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts gerügt wird, ist ohne Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Unbegründet sind die Aufklärungsrügen: (angebliche Verstöße gegen § 244 Abs.2 StPO), mit :denen beanstandet wird, daß die Strafkammer die Akten über die. Bestrafungen des Angeklagten in:der Zeit:von 1922 bis. 1933.überhaupt nicht zum Gegenstande der Beweisaufnahme gemacht hat und: daß sie die Urteile über seine Bestrafungen in:der. Zeit. zwischen 1950 und 1959 nicht in erforderlichem Umfange: verlesen habe. Von Amts wegen.die.von: der Revision .vermißten Beweiserhebungen vorzunehmen, brauchte sich der Strafkammer bei der hier gegebenen Sachlage nicht aufzudrängen.-.-

2. Die Auskunft des Roten Kreuzes (Bd.II Bl. 276 d.A.) durfte gemäß den ‚98, ‚249 £f in ‚ger. ‚Hauptverhandlung zum Zwecke des Beweises verlesen werden. : Zeugnisse. oder Gutachten im Sinne des § 256 StPO enthielt sie nicht. Daß ihre: Angaben, wie die Revision :vorträgt, teilweise. nicht zutreffen, macht die Verlesung nicht verfahrensrechtlich- unzulässig: Beweise dürfen: ‚auch. dann. erhoben werden,. wenn. sie. etwas Falsches Beweismittel (Beuzen Sachverständige ı und so fort), Darüber, welche Schlüsse aus ihnen zu, ziehen sind, hat der Tatrichter gemäß § 261 StPO nach freier Überzeugung zu entscheiden. Anhaltspunkte dafür, daß die Strafkammer hier auf Grund der Verlesung der erwähnten Auskunft in rechtlich fehlerhafter Weise falsche Feststellungen zum Nachteile des Angeklagten getroffen hätte, sind weder den Urteilsgründen zu entnehmen noch sonst ersichtlich.

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3. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer in der Hauptverhandlung gestellte Beweisamträge des

"Verteidigers auf: ‘Vernehmung der Zeugin Fep, des Zeugen

U j und der. Zeugin KB abgelehnt, hat,

a) Die Zeugin Fa sollte nach dem Beweisamtrag bekunden, daß der Angeklagte von 1946 bis 1949 unter hochgradigen Depressionen litt, die. sich sogar darin äußerten, daß er den

Hausrat zertrümmerte und seinem. Leben ein Ende ‚setzen wollte.

Auf die Aufforderung des Gerichts, ‚den Begriff "hoch-

"gradige Depressionen" näher zu erläutern, hat der Verteidiger "laut. Sitzungsniederschrift zunächst eine nähere- Erklärung

abgelehnt und,.nachdem dies in die’ Sitzungsniederschrift aufgenommen worden war, erklärt: "Ich möchte den Begriff 'hochgradige Depressionen' dahin einengen, daß ich allenfalls

einen Krenkheitswert im Sinne einer Neurose für möglich

halte.

Die , Strafkanner hat den ersten Teil des Antrages mit der Begründung abgelehnt, daß die behaupteten Tatsachen (Zerirümmerung .des. Hausrats, Selbstmordabsichten) als wahr unterstellt werden könnten. Die so begründete Ablehnung entspricht § 244 Abs.3 Satz 2 StPO. Sie ist äus 'Rechtsgründen nicht zu beanstanden.: Daß die Strafkamner. sich bei der Urteilsfindung zu der Wahrunterstellung in Widerspruch

gesetzt hätte, ist weder aus dem Urteil noch sonst

ersichtlich.

..Den.. zweiten Teil ‚des Antrages hat die Strafkammer mit

der. Begründung, abgelehnt, daß die Zeugin Fa insoweit ein

völlig: ungeeignetes Beweismittel sei. Diese’ Entscheidung ist ebenfalls rechtsfehlerfrei. Dafür,‘ ob’ der: Angeklagte von 1946. .bis 1949 an "hochgradigen Depressionen" litt, die "einen Kr ankheitswert im Sinne einer Neurose - hatten", war

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die Zeugin in der Tat ein im Sinne des § 244 Abs.3 Satz 2 StPo völlig ungeeignetes Beweismittel. Für die Beantwortung einer solchen Frage bedarf es besonderer medizinischer Sachkunde, Anhaltspunkte dafür, daß die Zeugin rg sölche Sachkunde besitzt, sind weder aus dem Beweisamtrag noch sonst ersichtlich.

b) Der Zeuge KM sollte nach dem Beweisamtrag bekunden, daß der Angeklagte ihn nicht beauftragte, die Wohnung der Frau Kun zu durchsuchen ‚oder gar auszuräumen, um auf diese Weise an Wertgegenstände zu gelangen, und..daß der Angeklagte sich auch nicht mit einen solchen Verfahren einverstanden erklärte, vielmehr iO) davon abriet, etwas zu stehlen, so daß es hierüber zu einem Streit zwischen. beiden kam.

Die Strafkamner hat den Antrag mit der Begründung. abgelehnt, daß er zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt worden sei, Auch dies entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs.3 Satz 2 StPO).

Allerdings kommt es in Fällen, in denen der Beweisamtrag eines Verteidigers wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt wird, auf eine solche Absicht des Verteidigers an. Das hat aber die Strafkammer auch nicht verkannt. Sie ist davon überzeugt gewesen, daß hier der Verteidiger selbst die Absicht hatte, den Prozeß durch die beantragte Vernehmung des Zeugen Km zu verschleppen. Das ergibt die Begründung des Ablehnungsbeschlusses, in dem es wörtlich heißt: ".... denn der Angeklagte hat sich. in der Hauptverhandlung -wie schon im Vorverfahren- dahin eingelassen, er sei mit dem. Zeugen KU y übereingekommen, die. für die Fahrt nach = Westdeutschland benötigten Geldmittel bei der Wirtin Ki zu entwehden, und sei dann in Ausführung. dieses Vorhabens: mit dieser Zeugin Kaffeetrinken gegangen, um Kup die

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Tatausführung zu ermögiichen. Diese Einlassung hat der Angeklagte auch nach Vorlesung dieses Beweisamtragns aufrecht. erhalten und wiederholt, chne daß die Verteidigung insoweit diesen Punkt des Beweisamtrages zurückgenommen odsr berichtigt hat."

c) Die Zeugin Ki@b sollte nach dem Beweisamtrag bekunden, daß sie dem Angeklagten ab sofort das Betreten ihrer Wohnung verbot, als sie erfuhr, daß er Zuchthäusler war, und daß sie ihm auch nicht gestattete, seine persönliche Habe abzuholen. Die Strafkammer hat den Antrag der Vorschrift des 8 244 Abs.3 Satz 2 StPO gemäß mit der Begründung abgelehnt, die behaupteten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden. Auch diese Entscheidung ist, aus Rechtsgründen nicht u beanstanden. .

zu b und co): Derüber, daß die Zeugen KB und Frau Kid weitere

Tatsachen bekunden sollten, enthalten die in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamträge des Verteidigers nichts,

4. Der Senat hält es für. ausgeschlossen, daß das Urteil auf der rechtsfehlerhaften Nichtvereidigung des Zeugen Mes beruht. ME ist Inhaber des ‘Hotels "Zur Post" in Kaldenkirchen und ist das Opfer des Betruges, den der Angeklagte dadurch beging, daß er mit KB vom 29.Juni bis zum 4.Juli 1963 in dem Hotel wohnte, obwohl er ..von vornherein wußte, daß er die Kosten für Unterkunft. und. Verpflegung nicht bezahlen konnte (Fall 15 der Urteilsgründe). Das Urteil nennt ‚zwar auf UA S. 19 unten unter den. 'Beweismitteln, durch die der festgestellte Sachverhalt: erwiesen. ist, auch die Bekundung des Zeugen MB. Dieser formelhaften Aufzäklung der Beweismittel kann indessen hier keine entscheidende Bedeutung zukommen, weil das Urteil auf UA 3.20 ausdrücklich

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sagt, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Straf-- taten, also auch den Betrug zum Nachteil Mb, in dem zuvor festgestellten Umfange uneingeschränkt zugegeben hat. Dafür, daß MM weitere den Angeklagten belastende Bekundungen gemacht hätte, besteht nicht der geringste Anhalt,

5. Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, daß keine "vollständige und ausreichende Begutachtung des ‚Angeklagten hinsichtlich seines Geisteszustandes und ger Frage der Sicherungsverwahrung erfolgt" sei. |

Das Urteil ergibt, daß die. ‚Strafkammer in:der Hauptverhandlung hierzu den Medizinalrat Dr.med Wem a1s ‚ Sachverständigen gehört hat, der ihr seit: langer Zeit aus zahlreichen Verfahren als erfahrener und gewissenhafter Facharzt für Nerven- und Gemütskrankheiten bekannt ist und der sein Gutachten unter Berücksichtigung und: Auswertung der in den Vorverfahren 53 KLs 9/54 und 53 Ks 12/58 des Landgerichts Berlin erstatteten ärztlichen Gutachten und des Krankheitsblattes der Strafanstalt Tegel sowie auf Grund. eigener körperlich neurologischer Untersuchung des Angeklagten erstattet hat. Von Amts wegen eine weitere Begutachtung anzuordnen, war die Strafkammer nicht verpflichtet.

Hieran ändert auch nichts, daß die Strafkammer durch Beschluß vom 31.Juli 1964 die Untersuchung des Angeklagten im Landeskrankenhaus Süchteln gemäß § § 1 StPO ängeoränet hatte (vel. Bd.III B1.294 R und 300 .d.A.), umd daß eine solche Untersuchung nicht durchgeführt wurde. Denn der . Beschluß der Strafkammer vom 31.Juli 1964 ist insoweit auf die sofortige. Beschwerde des Angeklagten hin durch Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. September 1964 mit der Begründung aufgehoben worden, nach einem inzwischen eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. med. VE

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vom 17. September 1964 müsse davon ausgegangen werden, daß eine abschließende Beurteilung des Geisteszustandes des Beschwerdeführers aller Voraussicht nach auch ohne dessen Untersuchung gemäß § § 1 StPO erfolgen, könne (vgl. Bd.III B1.330. i.Verb.mit Bl. 329 d.A. ).

Ob dies auch dann zutreffen würde, wenn die in dem Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf erwähnte, damals vorgesehene Vernehmung des Dr.med. Ham. nicht erfolgte (sie hat nach der Behauptung der Revision nicht stautgefunden, weil Dr.H@b inzwischen gestorben ist), hatte zunächst Dr, , VOEERED auf Grund seiner medizinischen Sachkunde zu entscheiden. Er hat, wie die Erstattung seines Gutachtens in der Hauptverhandlung ergibt, auch in diesem Falle eine Untersuchung gemäß § § 1 StPO nicht für erforderlich gehalten. Daß die Strafkammer dem gefolgt ist, läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden.

6. Die beiden auf Seite 6 der Revisionsbegründung erhobenen Vorwürfe, daß die Verteidigung beschränkt worden sei, sind offensichtlich unbegründet.

II. Sachrügen

1. Daß die Strafkammer § 264a StGB (Notbetrug) nicht angewandt hat, ist rechtsfehlerfrei. Die Anwendung dieser Vorschrift auf die Betrügereien des Angeklagten scheitert in den meisten Fällen schon daran, daß die Gegenstände, die der Angeklagte sich zum Schaden der Opfer verschaffte, nicht "geringwertig" waren. Im übrigen handelte er nicht "aus Not", soweit er Betrug dadurch verübte, daß er die Opfer der Betrügereien durch Täuschung veranlaßte, auch Kme Unterkunft und Verpflegung zu gewähren.

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2. Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrügen sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet,

3. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Auch diese Prüfung ergibt keinen Mangel, der der Revision zum Erfolge verhelfen könnte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des \ . Generalbundesanwalts.

Kolfea Schmidt " Siemer ‚Schmitt Börker