Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 11.03.1966 – 4 StR 65/66

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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in der Strafsache

‚gegen

den Bauschlosser und Schmied Manfred K GB sus

Ce: Kreis ED zetoren am EB 1929 in DT Kreis nd (Sachsen), zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Betrugs i.R.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. März 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel

als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt GEW in der Verhandlung,

Bundesanvalt EB bei ser Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt m. GENE,

als Verteidiger,

Justizangestellter I] als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dcs Landgerichts Detmold vom 6. Dezember 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

a) im Fall Ü ) (II 3 der Urteilsgründe) 5 b) im Gesamtstrafausspruch. Insoweit wird die Sache zu neuer . Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.

- Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Vückfalı in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei ahren Zuchthaus und zu drei Geldstrafen unter Anrechnung dr Untersuchungshaft verurteilt. Die Revision des Ange-Klagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung obs sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.

1. Der Beschwerdeführer rügt Verletzung der Aufklärungsflicht in den Fällen Kb und A. Die Rüze scheitert $chon daran, daß nicht angegeben wird, mit Hilfe welcher Beweismittel die gewünschte weitere Aufklärung hätte erzielt Werden sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Zum Schuldspruch ist die Revision nur in Falı ve begründet.

a) Fall ZEEEER: Die Strafkammer sieht als nicht widerlegt an, daß die Ehefrau des Angeklagten zunächst ebenfalls berufstätig war (UA 8). Daß dieser Umstand an der mangelnden Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Angeklagten nichts ändertc, hat sie allerdings erst im Zusammenhang mit dem Fall GP erörtert. Dazu heißt es dort (VA 10): "Das Einkommen der Ehefrau benötigte diese und der Angeklagte

auch zur Bestreitung ihres laufenden Unterhalts, da der Angeklagte von seinem Arbeitgeber wöchentlich nur 40,- DM ausgezahlt erhielt und er und seine Ehefrau hiervon allein nicht lcben konnten." Diese Begründung trifft indes für alle den Angeklagten zur last gelegten Betrugsfälle zu. Daß der Angeklagte bei seinem Arbeitgeber Sb Überstunden machte, hat die Strafkammer nicht übersehen. Sie sagt ausdrücklich: "Auch durch Leistung von Überstunden konnte er (der Angeklagte) sich kein zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten ausreichendes Einkommen verschaffen" (UA 9). Auch im übrigen lassen

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- A -

die Erwägungen des Landgerichts keinen Rechtsfchler zum Hachteil des Angeklagten erkennen.

b) Das Vorbringen der Revision in den Fällen KB una A firüct in den Feststellungen keine Stütze und kann daher im Revisionsrechtszuge nicht berücksichtigt werden. Die Erörterungen der Strafkammer sind frei von Rechtsirrtum.

c) Die Angriffe der Revision in den Fällen GB und IE richten sich nur gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, in der Rechtsfehler nicht zu erkennen sind.

d) Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten im Fall VO Keinen Bestand haben.

Die Strafkammer gibt außer dem von ihr festgestellten Sachverhalt (UA 6) nur die Einlassung des Angeklagten und deren Widerlegung wieder (UA 7). Sie hat es aber unterlassen, die Gründe für die Verurteilung des Angeklagten darzulegen. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, weil nicht ersichtlich ist, daß der Angeklagte durch sein Vorgehen den Tatbestand des § 263 StGB verwirklicht hat.

3. Die Verurteilung durch das Schöffengericht Bautzen vom 6. Februar 1947 durfte als rückfallbegründende Bestrafung im Sinne des § 264 StGB berücksichtigt werden. Die insoweit von dem Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat erhobenen Bedenken werden nicht geteilt, zumal da es sich um ein Urteil aus dem Jahre 1947 handelt (vgl. BGHSt 5, 364).

Das Landgericht hat dem Angeklagten "abgesehen: von Einzelfällen" keine mildernden Umstände gemäß § 264 Abs; 2. StGB zugebilligt (UA 12) und infolgedessen in den Fällen Z- a. KB und SED auf Zuchthausstrafen und die daneben zwingend vorgeschriebenen Geldstrafen erkannt. Die Erwägungen, aus denen es mildernde Umstände versagt hat, sind

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aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß die Strafkammer nicht ausdrücklich erörtert hat, weshalb sic in den Fällen Vom, A uns DEE von dcr Möglichkeit des

§ 264 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht hat, beschwert den Angeklagten nicht. Der Grund liegt erkennbar in dem verhältnismäßig geringen Schaden inden Fällen VlP und sowic in der Tatsache, daß im Fall IWW der Schaden nachträglich wieder gutgemacht worden ist.

In Fall GP ist die nach § 264 Abs. 1 StGB zwingend vorgeschriebene Geldstrafe, auf die im Urteilsspruch erkannt wurde, in den Urteilsgründen (UA 12) nicht angeführt. Insoweit handelt es sich indessen um einmals offensichtliches Schreibversehen zu beurteilenden Mangel, den der Tatrichter ohne weiteres durch einen Berichtigungsbeschluß beheben kann. |

Daß die Verurteilung im Fall VW dic in den übrigen Fällen erkannten Einzelstrafen zuungunsten des Angeklagten becinflußt hat, ist auszuschließen. Jedoch erfaßt die Teilaufhebung des Urteils auch die Gesamtstrafe.,

Scharpenseel Mayr Sanders

Spiegel Hürxthal