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BGH Urteil vom 11.03.1966 – 4 StR 55/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Tr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

A StR 55/66

URTEIL§

in der Strafsache gegen _

den Handelsvertreter Jochen Georg Ulrich :s ED

aus KO geboren an EEE 1925 in SO,

wegen Betruges im Rückfall.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. März 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Wir der Verhandlung, Bundesanwalt GEB pe; üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > | als Urkundsbeanter der Geschäftsstclle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dcs Landgerichts Bielefeld vom 29. Oktober 1965 in den

Fällen St und 11 ED mit den Feststellungen

aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über. die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

-.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges

- im Rückfall in. zwei Fällen. und wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall zu. einer. Gesamtstrafe. von einem Jahr und sechs Monaten: Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Die Verurteilung in den Fällen SC und 11; io nicht aufrechterhalten werden.

In: beiden: Fällen ist von Amts wegen zu prüfen, ob die j Geschädigten den nach § 263 Abs. 5.9tGB in Verbindung mit 8 52 Abs. 2 StGB zur Strafverfolgung erforderlichen Strafantrag gestell 5; haben. Frau Ale wird in den Urteilsgründen. aued: i klich. ‚als: "Verlobte" ‚des Angeklagten be- | zeichnet wu . Bl, 25)«: ‚Fräulein SD 3 TV nach den Feststellungen. ‚ebe Falls: als solche ‚angesehen werden; denn so,

wie das Landgerie t das Verhältnis 2wischen ihr und den

Angeklagten darstellt, lag. auch in diapem Fall ein ernstlich

= gemeintes. Eheversprechen vor.

u “4 die "Trage ‚des

Das Ur nicht arkeiinen, daß das Landgericht anti ags geprüft: hat. Dem Senat ist eine Ce ntscheidung versagt, weil dic 2uß. darüber geben, wann die u 1äd s..von den. gegen sie begangenen . Betrugsta- n-e x. eben: und. ob etwa gestellte Strafene träge somit rech ‚2 itig- angebracht: worden sind ($. 61 StGB). Das zwingt zur Aufhebung ‚des Urteils in den Fällen St und DD PETER im 'Gesamtetrafausspruch und insovecit zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

Im übrigen wird zur Verurteilung in diesen Fällen nog} folgendes bemerkt:

Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht in Falle StB ii. schriftliche Vereinbarung vom 5. Februar 1962 nicht der Feststellung, daß Fräulein St dem sic über den wahren Verwendungszweck täuschenden Angeklagten ' Ende Dezember 1961 das Darlehen von 2 500: DM nur gegeben hat, um ihn in den Stand zu setzen, sich mit einer Kapitaleinlage an der Firma Franz TED O:C zu beteiligen. In jener. Vereinbarung. heißt es zwar, daß "weitere Bedingungen"

(als die. zuvor aufgeführten. Abmachungen über die Rückzah-

lung‘ und die: Verzinsung des Darlehens) "an die Darichens-

"gewährung. nicht gestellt" würden. Diese, vom Angeklagten

nachträglich aufgesetzte Erklärung. ist jedoch von Fräulcin

a 1 im Vertrauen. auf die Richtigkeit seiner Angaben übe

den Verwendungszweck @es Darlehens unterschrie ben worden.

Aus ihr. ‚kann deshalb nicht. geschlossen werden, der vom

. Angeklagten vorgetäuschte Verwendungszweck sei nicht "Bedingung des Darlehensgeschäfts" gewesen, Fräulein St»

„hätte ihm das Geld auch dann gegeben, wenn sie diese Täuschung erkannt hätte.

| . In beiden Fällen hat: das Landgericht — anders als in | dem unten behandelten Fall des fortgesetzten Betruges - bei dem Angeklagten im Hinblick auf dessen: charakterlich .abnorme Persönlichkeit ‚und: die besondere Situation, in der er sich nach der. Trennung von Frau FD befunden nat, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB; ‚bejaht. "Diesen Gesichtspunkt hat es: bei- der ‚Zubilligung mildernder Umstände im Sinne. des 8 264 Abs, 2 StGB berücksichtigt,

dagegen bei der Bemessung der hiernach festzusetzenden Einzelstrafen nicht erörtert. Darin kann ein sachlichrechtlicher Mangel liegen. Zwar ist der Tatrichter berechtigt, von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB in Fällen, in .denen das Gesetz "mildernde Umstände" vorsieht, allein. durch deren Zubilligung. Gebrauch zu machen, wenn er der Überzeugung ist, daß. damit der auf Grund der geistigen Verfassung des Täters gegebenen Schuldminderung hinreichend Genüge geschieht. Er ist aber rechtlich nicht gehindert, den bei Annahme mildernder Umstände an sich gegebenen | Strafrahmen gemäß den §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 1 und 3 "StGB zu unterschreiten, also dem Geisteszustand des Täters nochmals. durch Anwendung. der Milderungsbefugnis nach s 51 Aba. 2. ‚StEB Einfluß einzuräumen. Ob er einc solche - zusätzliche - Milderung vornimmt, steht in scinem pflichtgemäßen Ermeasen, für: dessen Ausübung namentlich der Schuld- ‚und Unrechtsgchalt der Tat maßgebend ist (RGSt 68, 294, 295; BGHSt 16, 360, 362, 363). Die Urteilsgründe müssen aber erkennen lassen,:ob der Tatrichter diese Möglichkeit geschen hat und ob er von einem zutreffenden Strafrahmen ausgegangen ist {RG JW 1935, 3379; BGH Urt. v. 16. Februar 1962 - 4 StR 526/61 ). Daran fehlt en hier.

2: Die Verurteilung wegen ortgesetzten Betruges im Rückfall. 1ä8t weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch cinen den Angeklagten. benachteiligenden Rechtsfchler er-

u kennen. Dio Revision bringt. ‚auch insoweit nichts vor. Dice

Strafzumessung in diesem. Falle ist von der Höhe der in den Fällen Ste und AB ausgzesprochenen Einzeı- ‚strafen nicht beeinflußt.

'Scharpenseel Mayr ' Sanders

‚Spiegel Hürxthal