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BGH Urteil vom 25.02.1966 – 4 StR 14/66

4. Strafsenat

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2083 I59 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES 4_ StR 14/66 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Nikolaus Paul § 0 Rü SE. zeborcn arı EEE 955 :r EEE /Sch1esien,

wegen Notzucht u.a.

ag

- 2.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Schweling in der Verhandlung, Bundesanwalt 8 bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwailtschaft, Rechtsanwalt EEE. GENE, als Verteidiger, Justizangestellter > _ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 5. Oktober 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Notzucht verurtcilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

In Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht und wegen Widerstands in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zur Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg: j

Die Rüge, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besctzt gewesen, weil anstelle ihres erkrankten ordentlichen Vorsitzenden nicht dessen regelmäßiger Vertreter, sondern Londgerichtsrat DEE sen Vorsitz geführt habe, ist nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten unbegründet. Der erst in der Verhandlung vor dem Senat vom Verteidiger erhobene Einwand, Landgerichtsret BEE» sci nicht zur Führung des Vorsitzes berufen gewesen, weil er dem Dienst- und dem Lebensalter nach jünger sei als Landgerichtsrat SCH kann nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht berücksichtigt werden.

Die übrigen Verfahrensrügen, die nur die Verurteilung vregen Notzucht betreffen, können unerörtert bleiben, weil insoweit dic Sachrüge durchgreift.

Was der Beschwerdeführer im einzelnen zu ihrer Begründung vorträgt, könnte ihr allerdings nicht zum Erfolg verhelfen. Die Strafkammer hat nicht verkannt, daß das Verhalten der Barbara KB den Angeklagten gegenüber ungewöhnlich var. Ihre Erwägungen stehen auch nicht zu den von der Revision angeführten Erfahrungssätzen in Widerspruch, weil es solchc nicht gibt. Neue Tatsachen, die die Revision zur Begründung angeblicher Verstöße gegen Erfahrungssätze vorträgt, dürfen im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden. Auch ist kein Anhalt dafür gegeben, daß das Landgericht von der Schuld des Angeklagten nicht iberzeugt gewesen wäre.

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Die Beweiswürdigung der Strafkammer leidet jedoch an einem anderen rechtlichen Mangel, der zur Aufhebung der Verurteilung wegen Notzucht führen muß. Abschließend wird dort gesagt:

"Dafür, daß der Angeklagte Unrecht getan hat und sich dessen bewußt war, spricht im übrigen auch seine bestürzte Flucht durch Grundstücke und Gärten über mehrere Straßen hinweg, auf der er schon von Anfang an auf einem Fuß barfuß laufen mußte und bei der er sein Fahrrad zurückließ."

Die Folgerung, die das Landgericht aus diesem Verhalten des Angeklagten abgeleitet hat, dahingehend, daß er sich bewußt war, Barbara ie per Gewalt zum Geschlechtsverkehr gczwungen zu haben, ist zwar möglich. Die Flucht kann aber ihre Erklärung auch darin finden, daß der Angeklagte nach einen mit - wirklicher oder angenomnmener - Einwilligung des Mädchens

in einem fremden Garten vollzogenen Geschlechtsverkehr unerkannt entkommen wollte, um Unannehmlichkeiten aus dem Wege

zu gehen, die er vor allem von geiner Ehefrau befürchtet haben mochte. Ob das Landgericht auch diese Möglichkeit gesehen

und in seine Erwägungen mit einbezogen hat, 1äßt das Urteil nicht erkennen. Es ist daher nicht auszuschließen, daß die Strafkammer erst im Hinblick auf den Schluß, den sie aus der Flucht des Angeklagten gezogen hat, letzte Zweifel an dessen Schuld überwunden hat, ohne sich dabei anderer möglicher Deutungen der Beweggründe zur Flucht bewußt gewesen zu sein. Aus diesem Grunde kann die Verurteilung wegen Notzucht nicht aufrecht erhalten werden. |

Im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils gum Schuldspruch keine Rechtsfehler. Gegen die Anwendung der §§ 113 und 223 StGB auf den festgestellten Sachverhalt hat die Revision auch im einzelnen nichts vorgetrıgen.

Es ist aber nicht auszuschlicßen, daß sich die Verurteiluns wegen Wotzucht auch auf den Strafausspruch wegen Widerstands

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und Körperverletzung ausgewirkt hat. Zudem hat sich die Strafkammer insoweit über eine etwaige Anwendbarkeit des

§ 27 b StGB nicht geäußert. Daher ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Für die neue Hauptverhandlung wird bemerkt, daß sich die Vernchmung der einzigen Tatzeugin, Frau U kaum umgehen lassen wird. Unter Umständen kann es sich auch empfehlen, den Tatort in Augenschein zu nehmen. Im übrigen hat 'der Verteidiger nun Gelegenheit, auf eine etwaige weitere Aufklärung des Sachverhalts durch geeignete Anträge hinzuwirken.

Scharpenseel Flitner Mayr

Sanders Spiegel

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