Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Beschluss vom 24.02.1966 – 1 StR 57/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1_StR 57/66
&
in der Strafsache
. gegen
den Parkettleger Georg SED ::: a: Go: geboren am «EB 1930,
wegen Unzucht mit einem Kind.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genceralbundesanwalts in der Sitzung vom 24. Februar 1966 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Amberg vom 20. Dezember 1965 im
Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoveit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bayreuth zurückverwiesen.
Da ee
Wie die - auf den Strafausspruch beschränkte - Revision mit Recht rügt, sind die Strafzumessungsgründe (S. 9 UA) nicht eindeutig. Sie schließen nicht aus, daß der Tatrichter sich an die Mindeststrafe des § 176 Abs. 2 StGB gebunden glaubte. Wollte er aber von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 1, 3 Satz 1 StGB Gebrauch machen, so waren 1 1/2 Monate Gefängnis die Mindeststrafe.
Es war daher, unter Anwendung der §§ 5349 Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO zu beschließen, wie geschehen (vgl. im übrigen BGHSt 7, 28 ff). |
Hübner Seibert Fischer
loesdau Pikart