Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 23.02.1966 – 2 StR 506/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2072 053 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Installateur und Kolonnenführer Kurt F EEE
aus Hg, dort geboren am EEE 30:
wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundegrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEB ir der Verhandlung;
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WP vei dcr Verkündung;
als Vertreter der Bundesanwaltschuft, Rechtsanwalt ED :.: ew
als Verteidiger, Justizangestellter I)
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatoanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 15. Juli 1965 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhundlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe s
Der Angeklagte ist Kolonnenführer bei der Rohrnetzabtceilwm der Stadtwerke in Bonn. Bei der Neuverlegung von Hausanschlüsse der Gasleitung in der Schumannstraße kam es dazu, daß das schon freigcelegte Ende des für den neuen Anschluß weiterbenutzten Hausleitungsrohres im Vorgarten des Hauses Nr. 56 durch daS Abrutschen des Erdreichs verdeckt und zugleich das Ende eines bis dahin verborgen gebliebenen totliegenden Gasrohres einer älteren, unverschlossen in den Heizungskeller des Hauses führenden Zuleitung frei wurde. In der irrigen Meinung, es hier mit der richtigen Leitung zu tun zu haben, schloß der Angeklagt die Gusleitung an das tote Rohr an und ließ das Gas einströ- | men. Eine sofortige Kontrolle im Hauskeller hielt er nicht für erforderlich, weil er den dort befindlichen Feuerhahn der richtigen Leitung abgesperrt hatte, Knapp eine Stunde später entzündete sich das im Heizungskeller angesammelte Gas-Luftgemisch. Durch die Explosion wurden mehrere Personen verletzt und erhebliche Sachschäden angerichtet,
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Herbeiführung einer Explosion (§ 311 Abs. 5 StGB) und der fahrlässigen Körperverletzung (§§ 223, 230 StGB) freis® sprochen und diese Entscheidung im wesentlichen darauf gestützt, daß es sich bei dem toten Rohr um eine einmalige, ganz ungewöhnliche Ausnahme gehandelt habe und daß die irrige Meinung, mit dienem Rohr sei die zum Feuerhahn führende richtige Leitung angeschlossen worden, dem Angeklagten nicht vor” zuwerfen sei. In dieser Annahme habe er auch den Kellerraum nicht sogleich aufzusuchen brauchen, zumal da er gewußt habe; daß er den Feuerhahn fest zugedreht hatte, und somit habe dav®
n
ausgehen können, das Haus Nr. 56 sei gegen jede Gaszuleitung
gesperrt.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft greift mit der Sachrüge durch.
Die Strafkammer hat ausschließlich geprüft, ob eine Pflicht des Angeklagten zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen, durch welche die Entstehung und Explosion deu Gasgemisches im Keller des Hauses Nr. 56 hätte verhindert werden können, aus der dem Angeklagten nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Erfahrungen zumutbaren Voraussicht herzuleiten sei. Sie hat jedoch außer acht gelassen, daß für die Frage der Vorhervehbarkeit strengere Maßstäbe Platz greifen, sobald der Täter nicht mehr ausschließlich auf sein unmittelbares eigenes Erfahieusvissen angewiesen ist, sondern Warnungen und allgemeine Vorschriften zu beachten hat, welche das Ergebnis von u.V. in Jahrzehnten gewonnenen Erfahrungen und Überlegungen besonders sachkundiger Personen sind und demgemäß auf einer umfassenden Voraussicht möglicher Gefahren beruhen. Vernachlässigt der Täter eine solche Vorschrift, statt die aus ihr sprechende allgemeine Warnung zu beherzigen und sich an die gebotenen Vorkehrungen zu halten, so kann aus dem Bestehen der Vorschrift in Verbindung mit der Kenntnis oder Erkennbarkceit ihrer allgemeinen Bedeutung u.U. selbst dann schon cin zuverlässiger Schluß auf die Voraussehbarkeit des schädlichen Erfolges gezogen werden, wenn die dem Täter unmittelbar bekannten Tatsachen für sich genommen nach seiner Vorstellung eine Gefahr als ausgeschlossen erscheinen lassen und die Beachtung der sichernden Vorschrift deshalb im gegebenen Fall geradezu als übertriebene, an Pedanterie grenzende Sorgfalt eingeschätzt werden könnte. Ein solch strenger Maßstab wird jedenfalls dort angebracht sein, wo es sich wie
bei Explosivstoffen, leicht entzündlichen Gasen und svalt. barem Material um Gefahrenquellen handelt, bei denen zur Verhütung schwerster Schäden Sicherungsvorkehrungen selten müssen, die nicht nur auf den mit einer gewissen ahr- 1} scheinlichkeit zu erwartenden Eintritt von Schadenswirkunge, berechnet sind, sondern gerade mit Rücksicht auf die mög- | lichen besonders schwerwiegenden Folgen auch der Ausschaltunf von Zufällen dienen sollen (vgl. RGSt 56, 343, 349; 67, 12, 20; 73, 370, 373; RG DR 1945, 1134; BGHSt 12, 75, 778; BGH Urt. v. 13. Februar 1962 - 1 StR 11/62 -).
Das Landgericht hätte deshalb - gegebenenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen vom "Deutschen Verein von Gas- und Wasserfachmännern" - untersuchen müssen, ob das für die Explosion ursächliche Verhalten des Angeklagten bei der Herstellung des Hausanschlusses technischen Vorschriften und Richtlinien, insbesondere auch Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der Gas- und “Yasserwerke zuwiderlief und ob dem Angeklagten in dieser Richtung eine Verletzung der ihm zumutbaren Sorgfalt vorzuwerfen war. Das Unterbleiben dieser Prüfung ist ein sachlicher Mangel, der die Aufhebung des freisprechenden Urteils und die Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung erforderlich macht.
In der neuen Verhandlung wird vor allem zu prüfen scin, ob nicht beim Wiedereinlassen des Gases in die Leitung der Vorgang des Einströnmens auch vom Innern des Hauses aus überwacht werden mußte. Es könnte sein, daß insofern bestimmte Anweisungen des örtlichen Gaswerks bestanden oder daß es eine feste Übung war, in dieser Weise zu verfahren. Unter den vorhandenen ausdrücklichen Bestimmnungen scheint dem Senat in diesem Zusammenhang vor allem der § 11 der Unfallverhütungsvorschrift 21 "Arbeiten
an Leitungen" (VGB 50) der Berufsgenossenschaft der Gas-
und Wasserwerke bedeutsam zu sein. Er weist [erner auf
die Rohrverlegungs-Richtlinien für Gas- und Wasserrohrnetze DIN 19630, sowie auf die technischen Vorschriften
und Richtlinien für Einrichtungen und Erhaltung von NiederaAruckgasanlagen in Gebäuden und Grundstücken und die Richtlinien für das Überwachen von Niederdruck- und Mitteldruck-Gasrohrnetzen des "Deutschen Vereins von Gas- und
Wasserfachmännern" hin. R
Baldus Dotterweich Willms Kirchhof Meyer