Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Beschluss vom 23.02.1966 – 2 StR 39/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 39/66 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1.) den Former Horst _R ‚ ohne festen !ohnsitz, geboren am 1934 inM ‚„ zur Zeit in Untersuchungshaft,
2.) den Arbeiter Adolf B rd aus Ag, dort geboren an EB 1933,
wegen schweren Diebstahls.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 23. Februar 1966 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten RB gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 28. Oktober 1965 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 29. Oktober 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
2. Auf die Revision des Angeklagten DB ira das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Rosenbaum ergeben.
Auch die Revision des Angeklagten Dip ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen schweren Diebstahls richtet. Dagegen kann der Strafausspruch gegen ihn nicht bestehenbleiben, weil die Rückfallvoraussetzungen nicht dargetan sind. Die Strafkammer hat zur Begründung des Rückfalls die durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 9. Januar 1952 anstclle einer Gefängnisstrafe von zwei Wochen ausgesprochene Geldstrafe von 50.- DM herangezogen und hierzu festgestellt, daß die Gefängnisstrafe am 14. Februar 1952 erlassen worden sci. Da auf Geldstrafe erkannt worden ist, kann dies nur so verstanden werden, daß das Gericht gemäß § 29 Abs. 6 StGB angeordnet hat, die Vollstreckung der als Ersatzfrciheitcsstrafce geltenden Gefängnisstrafe solle unterbleiben. Eine solche Anordnung hat aber nur die Bedeutung eines widerruflichen Strafaufschubs und stellt keinen "Erlaß" im Sinne des § 245 StGB dar, der einen endgültigen \egfall.
der Strafe voraussetzt. Im übrigen hat ein Straferlaß nur rückfallbegründende Wirkung, wenn er dem Täter bekannt ist, Das bedarf regelmäßig ausdrücklicher Feststellung.
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