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BGH Urteil vom 23.02.1966 – 2 StR 15/66

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zu den Aufgaben des psychologischen Sachverständigen, deusen Hilfe sich das Gericht bei der Beurteilung von Aussagen jugendlicher Zeugen bedient.

2072 052

“Mach: h : j Hachuchlagewerk ja) nur zu I.2?

Amtliche Sammlung: ja)

StPO §§ 244 Abs. 2, 244 Abs. 4, 261

Zu den Aufgaben des psychologischen Sachverständigen, deusen Hilfe sich das Gericht bei der Beurteilung von Aussagen jugendlicher Zeugen bedient.

BGH, Urt. v. 23. Februar 1966 - 2 StR 15/66 - LG Köln.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Diplom-Psychologen und Verkaufsleiter Karl Ernst

TB au: x ‚ getoren an EEE (GEB) 1920 in vo

wegen Unzucht mit Abhängigen.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar 1966, an der teilgenommen haken:

für

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. 8 in der Verhandlung,

Überstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof nn bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt beim Bundes rt nn GE 2.0:

als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. April 1965 wird ver-

worfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Tfortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit cinem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von einem Janr verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos.

I. Verfahrensrügen

1.) Auf dem Verfahrensmangel, daß die als Zeugin vernommene Oberin des St. Josefs-Heims in Mn: Schwester Maria Mg: nicht vereidigt worden ist (§ 59 stm beruht das Urteil nicht. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat sich die Zeugin zur Frage der Glaubwürdigkeit Brigitte ra. des Opfers des Angeklagten, geäußert; sie hat eine Neigung des Mädchens zum Ligen verneint (S. 27 UA). Der Beschwerdeführer kann sich zum Nachweis der von ihm vermißten Bekundungen über die Glaubwürdigkeit nicht auf einen angeblich widersprechenden Inhalt des Protokolls berufen, soweit es die Aussage der Zeugin Maria MB “icäergibt. Das hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (JZ 1966, 36). Daß die Zeugin unter Eiä weiteres oder Abweichendes bekundet hätte, ist nach ihrer Persönlichkeit und Stellung, die ihr keine ständige unmittelbare Beobachtung Brigittes ermöglichte, auszuschließen.

2.) Die Strafkamner hat über die Glaubwürdigkeit der zur Tatzeit 153 und 14 Jahre alten Brigitte PfBeinen Psychologen als Sachverständigen gehört und ist in Üübereinstimmung mit diesem von der subjektiven Glaubwürdigkeit des Mädchens überzeugt. Sie hat aber auch die objektive Richtigkeit der Bekundungen bejaht, obwohl nach lieinung des Sachverständigen wegen der komplexen Charakter-

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-23/2-str-15-66#rd_4

und Wesensstruktur der jugendlichen Zeugin nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Angeklagte in Yirklichkeit "objektiv weniger, d.h. Unverfäuglicheres, getan hat, als Brigitte nach ihren subjektiven Vorstellungen und ihrem Brinnerungsvermögen "gesehen! bzw. "erlebt! hat." Die Revision ist der Ansicht, daß die Strafkammer nicht von üleser Meinung habe abvreichen dürfen, ohne einen weiteren Sachverständigen zu hören; denn hierzu habe ihr, da der vernommene Sachverständige zu einem anderen ürgebnis gekommen sei, die erforderliche Sachkunde geiehlt. Die damit erhobene Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht greift nicht durch.

Der Beschwerdeführer verkennt die Aufgaben des Sachverständigen, dessen Hilfe sich das Gericht im Strafverfahren bei der Wertung der Aussage einer jugendlichen Zeugin bedient. &r hat nicht darüber zu befinden, ob die Aussage wahr ist oder nicht. Glaubwürdigkeit und Tahrheitsgehalt abschließend für den Schuldspruch zu beurteilen, gehört vielmehr zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher dem Tatrichter vorbehalten. Der Sachverständige soll dem Gericht nur die Sachkunde vermitteln, mit deren Hilfe es die Tatsachen [feststellen kann, die für diese Beurteilung wesentlich sind. Er hat sich mithin darauf zu beschränken, die Wesenszüge der jugendlichen Zeugin darzustellen und diese sowie das Verhalten der Jugendlichen im besonderen Falle und ihre Aussage selbst nach Inhalt und Entwicklung aus psychologischer Sicht zu erläutern. Dazu gehört, daß er auf Grund seines Fachwissens auf diejenigen Umstände hinweist, die für die Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit der Jugenälichen sprechen oder Bedenken hiergegen erwecken könnten. Damit ist seine verfahrensrechtliche Aufgabe jedoch erfüllt. Geht er in seinen Ausführungen über diesen Rahmen hinaus und nimmt er

selbst die dem Richter zustehende abschließende Beweiswürdigung vor, so ist dieser Teil seiner Darlegungen verfahrensrechtlich bedeutungslos. Die dem Gericht in § 261 It gestellte Aufgabe kann es mit der -durch ein Sachverständigen. gutachten vernittelten Sachkunde ebenso erfüllen wie mit der eigenen, schon vor dem Gutachten vorhandenen. Stellt

es im ersten Fall auf Grund dieser Sachkunde fest, daß äie Jugendliche Zeugin aussagetüchtig ist und daß ihre Bekundungen Glauben verdienen, so geschieht dies mit Hilfe es Gutachtens; nämlich durch den Teil der Ausführungen des Sachverständigen, der allein verfahrensrechtlich bedeutsan

ist (vgl. Urteil des Senats vom 13. Januar 1965 - 2 StR 533/ 6+

In der Abweichung von der Meinung des Sachverständigen liegt daher noch kein Widerspruch zu dem Gutachten. Auch kann keine Rede davon sein, daß die Strafkammer, wie der Beschwerdeführer behauptet, ohne die erforderliche Sachkunde geurteilt habe. Sie hekt vielmehr im Urteil ausdrücklich hervor, daß das Gutachten, von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehend, eine dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Forschung entsprechende Leistung darstellt und ihr die Sachkunde vermittelt habe, um die Glaubwürdigkeit der Zeugin Brigitte FB zutreffend beurteilen zu können. Die Strafkammer hat sich auch mit den Bedenken gegen die Aussagetüchtigkeit des Mädchens, auf die der Sachverständige bei der Erläuterung der “Yesenszüge der Zeugin hingewiesen hatte, eingehend auseinandergesetzt. Hierzu war sie ersichtlich nur auf Grund der ihr vom Sachverständigen vermittelten Sachkunde in der Tages

3.) Einen Jugendpsychiater zusätzlich oder anstelle des Psychologen zu hören, bestand für die Strafkammer kein Anlaß. Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß Brigitte

psychiuch krank oder etwa abartig veranlagt war. Dafür hat der Beschwerdeführer auch nichts vorgetragen. Daß sich Brigitte, worauf er hinweist, "selbst entfremdet hatte", spricht nicht hierfür; ebensowenig drängte die Sachlage zu der Annahme, die Aussage sei das Hachwerk einer patholo-

gischen Lügnerin.

4.) Die Strafkammer hatte auch keine Veranlassung, zur Beurteilung des Geisteszustandes des Angeklagten einen Hirnfacharzt als Sachverständigen zuzuzichen. Nach der Sachlage mußte sich ihr dies nicht aufdrängen; denn der Verteidiger hatte selbst in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 1964 zur Anklageschrifit darum gebeten, von der vorgesehenen £inholung eines Gutachtens Abstand zu nehmen, weil hierfür die Voraussetzungen nicht vorlägen. Auch der Inhalt des vom Beschwerdeführer mitgeteilten Bescheides vom 18. Mai 1955 aus den Versorgungsakten, dessen Berücksichtisung im Urteil er vermißt, enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß die im Krieg erlittene Kopfverwundung sich nachteilig auf die Hirntätigkeit des Angeklagten ausgewirkt haben könnte.

II. Sachbeschwerde

Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Ds: bedarf der Erörterung nur in folgender Hinsicht:

1.) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafkammer habe den Grundsatz "in Zweifel für den Angcklagten" dadurch verletzt, daß sie bei der Prüfung des Beweiswertes der Aussage von Brigitte Pfiierechtsienler-

haft von deren Glaubhaftigkeit ausgegangen sei und untersucht habe, ob das Gutachten des Sachverständigen hieran "äAurchgreifende Zweifel" habe vermitteln können; sie habe nämlich zugunsten des Angeklagten von der Unglaubwürdigkeit des Mädchens ausgehen müssen und dann bei Berücksichtigung des Gutachtens wegen der wohl doch vorhandenen Zweifel nicht zur Annahme der Glaubwürdiskeit gelangen können. .em kann nicht gefolgt werden. Schon der Ausgangspunkt des Beschwerdeführers ist unrichtig. Einen Rechtsgrundsatz, das Gericht habe bei der Beurteilung des Beweiswertes einer Zeugenaussage zugunsten des - leugnenden - Angeklagten von deren Unglautbhaftigkeit auszugehen, gibt es nicht, weil dies eine dem deutschen Strafrecht fremde Beweisregel wäre und sich mit dem Grundsatz der freien Bewceiswürdigung nach § 261 StPO nicht vereinbaren ließe,

Der Beschwerdeführer verkennt aber auch den Sinn, der diesen, den Abschnitt über die Beweiswürdigung einleitenden Sätzen des Urteils beizumessen ist. Die Strafkammer wollte hiermit ersichtlich nur Thema, Umfang und Ergebnis der folgenden Erörterungen vorweg mitteilen. Daraus können keine Bedenken hergeleitet werden; denn jede Beweiswürdigung ist eine Auseinandersetzung mit Zwel’sin. Daraus, daß die Strafkammer bei ihren sehr eingehenden und wohlabgewogenen Eingelerörterungen immer wieder betont, sie sei von der Glaubwürdigkeit überzeugt, und dies atschließend nochmals ausdrücklich hervorhekt, folgt mit Sicherheit, daß sie keine Zweifel an der Richtigkeit des von Brigitte Bekundeten und damit an der Schuld des Ange-

klagten hatte.

2.) Der Beschwerdeführer hält die Beweiswürdigung für "denkfehlerhaft", weil die Strafkammer mehrfach gefolgert habe, Brigitte zB. deren Glaubwürdigkeit erst

bewiesen werden sollte, sei in einem Funkte deshalb slautwürdig, weil sie in einem anderen etwas glaubhaft tekundet habe; darin liege ein Zirkelschluß. Allerüings ist zuzuseben, daß die Darstellung. im Urteil an mehreren Stellen den Anschein einer solchen - fehlerhaften - logischen Verxnüpfung erwecken kann; indes verkennt der Beschwerdeführer den Gang der Beweiswürdigung. Es muß auscinandergehalten werden, welchen Sachverhalt die Strafkammer für festgestellt erachtet und welche Folgerungen sich hieraus für die allgemeine Glaubwürdigkeit ergeben,

So ist die Strafkammer bei der Sachverhaltsfeststellung zutreffend von der Aussage des Mädchens auss.- gangen, nachdem sie in rechtlich nicht zu beanstandendcer weise die Überzeugung von der Richtigkeit der Bekundungen gewonnen und damit die allgemeine Glaubwürdigkeit lestgestellt hatte. Xonnte das festgestellte Verhalten Brigittes in einzelnen Punkten an sich Bedenken gegen die allgemeine Glaubwürdigkeit erwecken, so durfte die Strafkammer ihrer Prüfung den von ihr für erwiesen erachteten Sachverhalt zugrunde legen unä einer einzelnen Lüge jede Bedeutunz absprechen, und zwar auch dann, wenn sie, um die Verständlichkeit dieser Lüge zu begründen, auf eine Darstellung des Määchens selbst zurückgreifen mußte; denn es ist dem Yatrichter nicht verwehrt, sich die Beweggründe eines Zeugen für ein bestimmtes Verhalten von ihm selbst darlegen zu lassen und diesen Angaben zu folgen.

a) So ist der Strafkammer kei der Würdigung der Betundung Brigittes in der Hauptverhandlung, sie könne sich an unzüchtige Handlungen anläßlich ciner Reise nit dem Angeklagten nach Frankreich nicht mehr erinnern, wobei sic auch trotz mehrerer Vorhalte ihrer früheren Angakcen verblict, kein Denkfehler unterlaufen. Die Strafkammer konnte hierbei offen lassen, ob sich der Vorfall

ebgespiclt und Brigitte sich wirklich nicht erinnerte oder ob die Zeugin deshalk hierüber nichts aussagen Konnte, wei] sich cin solches Vorkommnis nicht ereignet hatte; denn sie durfte aus dem Sinäruck, den Brigitte bei der Vernehmune machte, darauf schließen, daß sich dicse bemühte, ihre srinnerung aufzufrischen, und bestrebt war, die (ahrheit, mitnin nur das zu sagen, was sie sicher im Gedächtnis hatte, Im übrigen hättzr ihr, wenn sie so lügenhaft wäre, wie es 3er Beschwerdeführer behauptet, gerade die wiederholten Vorhalte des Gerichts leicht die Möglichkeit geboten, den Angeklagten in der Hauptverhandlung auch insoweit zu belasten. Daß die Strafkammer aus diesem Verhalten der Zeugin nicht auf mangelnde Wahrheitsliebe geschlossen hat, bevegnet deshali keinen rechtlichen Bedenken.

tk) Ein logisch fehlerhafter Ärcisschluß ist auch nicht darin zu sehen, daß, wie der Beschwerdeführer meint, die Straflkammer die Lüge Brigittes vor dem Jugendamt in Köln deshalb als "situationsbedingt" und daher unschädlich für die Annahme der Glaubwürdigkeit bezeichnet habe, weil sie "nach ihrer glaubhaften Bekundung" die - sexuell harnlcsen - Motive der Mutter für die Berührung ihres nackten Körpers an den Brüsten und an Geschlechtsteil bereits längere Zeit vorher dem Angeklagten und seiner Ehefrau mitgeteilt habe, die das bestritten hatten, Daß die Strafkammer tei der Prüfung, welche Schlüsse aus dem bewußten Verschweigen der Motive vor dem Jugendamt zu ziehen waren, zu dem ärgebnis gekommen ist, jene Lüge sei nur "situationsbedingt" gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden: Brigitte belastete ihre lutter, die sie nach München zurückholen wollte, deshalb, weil sie in der Familie des Angeklagten bleiben und nicht wieder in das Waisenhaus zurückkehren wollte; sie hat überdies aus dieser Unwahrhsftigkeit ni: cin Hehl gemacht. Daß Brigitte die Motive ihrer Mutter uenm Angeklagten und seiner Ehefrau mitgeteilt mtte, ist

eine Sachverhaltsfeststeilung, die die Strafkammer nach wohlabgevogener rechtlich unangrceifbarer Beweiswürdigung getroffen hat. Es ist, und das hat der Beschweräeführer offentar übersehen, nur einer der mehreren Unstände, aus denen die Strafkammer auf den "situationsbedingten" Charakter der Lüge geschlossen hat. &üs ist überdies cin Unstand, von dem die Situationsbedingtheit der Lüge nicht einmal

entscheidend akhing.

3.) Der Schuldumfang ist hinreichend genau festge-

t. Zwar hat die Strafkammer bei der rechtlichen Yürdiguns den Angeklagten einer fortgeuetzten Tat in einer "unbkestimmnten Vielzahl von Fällen" nach den § 8 174, 176 StGB für schuldig befunden. Dem Urteil ist jedoch zu entnehmen, daß er in "mehr als hundert Fällen" unzüchtige Liebkosungen vornahm und daß er das Mädchen in "mehreren", also mindestens zwei Fällen im Schwimmbad unzüchtig berührte. Hierzu treten die Zinzelfälle anläßlich der Übernachtungen in Mittersill und bei Ulm. Damit steht eine Mindestzahl von

105 Fällen Test,

4.) Die Unzuchtshandlungen erstreckten sich über die Zeit von Weihnachten 1961 tis zum 2. Januar 1963. Brigitte ZOEEDvo11enäcte am uw 1962 ihr vierzenntes Lebensjahr. Die Strafkammer hätte daher in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen müssen, daß sich der Angeklagte des Verbrechens der Unzucht mit einem Kind nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur bis zum 18. November 1962 schuldig semacht hat. Da dieser Zeitpunkt etwa sechs Wochen vor dem Ende der Beziehungen liegt, wirä jedoch der Schuldumfang

hierdurch nur sc unwesentlich berührt, daß eine Beschver äes Angeklagten angesichts der milden Strafe von einen Jahr Gefängnis ausgeschlossen ist. Baläus Dotterweich wiıllms Kirchhof Heyer