Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 18.02.1966 – 4 StR 3/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2083 044 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 3/66 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Jürgen K ED aus IE. sort geboren am ED '938, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
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wegen Meineids.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der ‚, Sitzung vom 18. Februar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal -als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. Oktober 1965 mit den Feststellungen aufgehöben. :
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,an einc andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu acht Monaten Gefängn#s verurteilt, ihm die Eidesfähigkeit abgesprochen und dic bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. .
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Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg,
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig»
Die Sachbeschwerde greift durch.
Zuar liegt der äußere Tatbestand des § 154 StGB vor. Der Angeklagte hat im Offenbarungseidsverfahren vor dem Amtsgericht Iserlohn im beeideten Vermögensverzeichnis angegeben, er sei zur Zeit bei der Firma Se und KB gegen einen Stundenlohn. von 3,80 DM beschäftigt, obwohl er bei ihr nicht mehr im Arbeitsverhültnis stand. Nach § 807 ZPO in der Fassung „des Gesetzes vom 20. August 1953 erstreckt sich der Offenbarungseid auch darauf, daß das Vermögensverzeichnis richtig ist, d.h. keine Gegenstände enthält, die nicht zum Vermögen des Schuldners gehören (BGHSt 7, 375). Unter das Vermögen fallen alle möglicherweise dem Zugriff des Vollstreckungsgläubigers unterliegenden: Vermögenswerte des Schuldners (BGHSt 8, 399; 10, 149; 10, 281). Dazu gehören auch die aus einem Arbeitsverhältnis entstandenen und entstehenden Forderungen.
Aber das Landgericht hat den inneren Tatbestand des § 154 StGB nicht ausreichend festgestellt.
Seine Überzeugung, der Angeklagte habe bewußt falsch geschworen, begründet es damit, dieser sei bei der Firma SED vn: KB seit über cinem Monat nicht mehr tätig gewesen und habe infolgedessen keinen laufenden Arbeitslohn beanspruchen können, ihm sei ein Arbeitsplatz nur für spätere Zeit in Aussicht gestellt worden, äuch würde er seine Ankündigung, Klage beim Arbeitsgericht auf“ Zahlung des ihm nach seiner Meinung zu Unrecht nicht ausgehändigten Restlohnes zu erheben, ausgeführt haben, wenn er wirklich davon
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überzeugt gewesen wäre, daß ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Firma SW uns KB noch bestanden hätte.
'Die Annahme, daß den Angeklagten gerade die Überzeugung vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses zur Erhebung der Klage vor dem Arbeitsgericht veranlaßt haben sollte, ist nicht verständlich. Es hätte doch für ihn ebenso, oder vielleicht noch ‘'sher nahegelegen zu klagen, wenn er nicht mehr bei der Firma SED ur: KB deschäftigt war. Überdies kann er vom Arbeitsgericht, dessen Geschäftsstelle er um Rat gebeten hatte, nicht zur Klageerhebung, sondern zu Verhandlungen mit seinem früheren Arbeitgeber angeregt worden sein. Dafür könnte sprechen, daß er, wie er unwiderlegt behauptet hat, nach der Vorsprache beim Arbeitsgericht bei der Firma SW ung KB wenigstens 14 Tage wieder arbeiten wollte, um die ihm für diesen Fall zugesagte Auszahlung des zurückbehaltenen Restlohnes zu erreichen, Abgesehen davon hat das Landgericht nicht näher erörtert, was den Angeklagten veranlaßt haben könnte, das Arbeitsverhältnis in dem Vermögensverzeichnis anzugeben. Nach der Sachverhaltsschilderung ist für eine vorsätzlich falsche Angabe des Angeklagten, der nach seiner unwiderlegten Einlassung zur Zcit der Leistung des Offenbarungseids nirgendwo arbeitete, kein verständiger Beweggrund ersichtlich. Infolgedessen ist nicht ohne weiteres auszuschließen, daß er, der die Annahme der Arbeitspapiere verweigert und über seine Weiterbeschäftigung verhandelt hatte, im Termin zur Leistung des Offenbarungseides dem Irrtum erlegen sein kann, sein Arbeitsverhältnis sei rechtlich noch nicht beendet, Der Irrtum könnte vielleicht dadurch genährt worden sein, daß er einc Restlohnforderung hatte, zu deren Angabe im Vermögensverzeichnis er sich mit Recht /verpflichtet halten konnte. Unter diesen Umständen bleibt offen, ob der Angeklagte sich hinsichtlich der Angabe . des Arbeitsverhältnisses bei der Firma Sb und x» der Unrichtigkcit dessen bewußt war, was er beschworen hat (vgl. BGHSt 1, 148). Solltc das nicht der Fall gewesen sein, so könnte allerdings ein fahrlässiger Falscheid in Betracht
-5_ kommen (RGSt 60, 407; BGHSt 1, 148, 150). Das Urteil muß demnach aufgehoben werden.
. Für die neue Hauptverhandlung dürfte es sich .empfehlen, diejenigen Personen als Zeugen zu vernehmen, die mit dem . Angeklagten vor dessen Eidesleistung seine Angaben zum Vermögensverzeichnis durchgesprochen haben, um auf diese Weise ein möglichst änschauliches Bild vonder Denk- und Vorstellungs weise des Angeklagten zur Zeit der Eidesleistung zu erhalten. Nach der Angabe. des Verteidigers in der Revisionsrechtfertigung soll es sich bei dem Beschwerdeführer um einen "Konfusions ‚rat I. Klasse" handeln. —
Scharpenseel - . Flitner . Mayr
Sanders - Hürxthal
dee