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BGH Urteil vom 16.02.1966 – 4 StR 196/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2125 071 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_ 196/66 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den landwirtschaftlichen Arbeiter Willi D km us SB, zevoren an EB 957 in Tro::ern,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 8. Juli 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel

als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter gun

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Bielefeld vom 16. Februar 1966 wird

verworfen.

Jedoch fällt die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt fort.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Eu EN

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter Notzucht mit Todesfolge und mit schwerem Diebstahl zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm dic bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszcit aterkannt. Ferner hat cs scine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie bleibt ohnc Erfolg.

1. Das Schwuirkericht hat zu Recht nicht nur die versuchte Notzucht mit Todesfolge, sondern auch den schweren Diebstahl in das Verfahren einbezogen, weil es sich auch insoweit um die in der Anklage bezeichnete Tat im Sinne des § 264 StPO handelt. Der Angeklagte ist in das Haus der Frau KB eingestiegen, um - aus sexucllen Motiven - Frauenväsche zu stehlen, Er hat dann, nachdem cer.'geschen hatte, wic Frau | ihr Oberkleid ablegte, unter Aufrechterhaltung seiner Diebstahlsabsicht weiterhin den IEntschluß gefaßt, sic zu vergewaltigen. Dabei ist es zu der Tötung gekommen.

Es kann offen bleiben, ob der schwere Diebstahl zu den übrigen von dem Angeklagten begangenen Taten im rechtlichen Verhältnis der Tateinheit steht, wie das Schwurgericht annirnt, oder in dem der Tatmehrheit, Auch wenn diese gegeben wärc, läge ein und dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO vor. Das dem gesamten Vorgehen des Angeklagten zu Grunde liegende geschlechtliche Notiv bewirkte

bei dem umfassenden Vorsatz einen so engen sachlichen Zusammenhang, eine so starke innere Verknüpfung der verschiedenen von dem Angeklagten begangenen Straftaten, daß es einer natürlichen Betrachtungsweise entspricht, sie als einen einheitlichen Lebensvorgang anzusehen (vgl. hierzu BGHSt 13, 21, 25 und 16, 200). Daß das Schwurgericht sie auch sachlichrechtlich als eine Tat gewertet hat, belastet den Angeklagten nicht.

2. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dadurch, daß das Schwurgericht die erste, mit bedingtem Vorsatz zur Befriedigung des Geschlechtstriches vorgenommene Tötungshandlung und die weitere zur Verdeckung der inzwischen begangenen versuchten Notzucht ausgeführte Tötungshandlung, durch dic. der Eintritt des Todes der Frau Kg peschleunigt wurde, als eine natürliche Handlung beurteilt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert. Auch die Nichtanwendung des § 51 Abs, 1 StÜ läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

3. Der Strafausspruch gibt zu Beanstandungen ebenfalls keinen Anlaß. Das Schwurgericht hat zwar von der Milderungsmüglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB keinen Gebrauch gemacht. Die Urteilsgründe ergeben jedoch klar, daß cs diese nicht übersehen, vielmehr trotz der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten mit Rücksicht auf andere schulderhöhende Umstände lcbenslanges Zuchthaus als schuldangemessene Strafe für den Mord angesehen hat. Diese schulderhöhenden Gesichtspunkte hat es in der Persönlichkeit des Angeklagten und den Umständen der Tat gefunden, insbesondere darin, daß der Angeklagte

Frau KB nicht nur getötet hat, um dadurch zur Befricdigung seines Geschlechtstriebes zu gelangen, sondern auch, um als Täter eines versuchten Notzuchtsverbrechens unentdeckt zu bleiben. Das ist aus Rechtsgründen nicht

zu beanstanden (vgl. EGHSt 7, 28).

4. Keinen Bestand haben kann jedoch die neben der lebenslangen Zuchthausstrafe angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Sie wäre wegen der Gefährlichkeit des Angeklagten nur für den Fall ciner etwaigen vorzeitigen Iintlassung aus der Strafhaft in Betracht gekommen, wenn der Eintritt von Ercignissen, die eine frühere Beendigung der Strafhaft zur Folge haben könnten, auf Grund bestimmter Tatsachen nahegelegen hätte (BGH NJW 1960, 393 Nr. 11). Dafür fehlt es jedoch, wie die Urteilsgründe deutlich ergeben, an jedem Anhalt.

Die sonach erforderliche Aufhebung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in ciner Heil- oder

Pflegcanstalt kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst aussprechen.

Scharpenscel Mayr Sanders

Spiegel Hürxthal

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