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BGH Urteil vom 11.02.1966 – 4 StR 615/65

4. Strafsenat

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EN

BUNDESGERICHTSHOF 2083 049

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_615/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Günther Willi Manfred 5 EEE aus

EG. zcvoren am EEE 90 in VE. zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanvalt ED in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt GE bei der Verkündung als Vertreter !ıder Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kleve vom 6. Mai 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 7. Mai 1965; soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe ange-

rechnet.

Von Rechts wegen

Je I ZZ SE Zn

Der Angeklagte ist wegen Totschlags und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten Zucht-

haus verurteilt worden.

UN

- 3.

Seine in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen Totschlags beschränkte Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Strafausspruch begründet.

1. Zu Unrecht sieht die Revision einen Verstoß gegen § 254 StPO darin, daß das Schwurgericht den Inhalt des schriftlichen Geständnisses des Angeklagten zu dessen Ungunsten verwertet hat. Diese Vorschrift bezieht sich zwar, wie die Revision an sich zutreffend bemerkt, nur auf die Verlesung solcher Erklärungen eines Angeklagten, die in einen richterlichen Protokoll enthalten sind. Insoweit ist die Verlesung als Ersatz für die Anhörung des Richters oder des Untersuchungsbeamten, die das Geständnis oder eine andere Aussage des Angeklagten entgegengenommen haben, als Zeugen gestattet. § 254 StPO schließt aber nicht aus, andere Schriften, wie z.B. eine privatschriftliche Erklärung eines Angeklagten, die ein Schuldbekenntnis enthält, gemäß § 249 StPO zu verlesen und ihren Inhalt so in die Hauptverhandlung einzuführen und zum Gegenstand der Urteilsfindung zu machen. Daß die Verlesung hier unterblieben und deshalb die Verwertung des schriftlichen Geständnisses des Beschwerdeführers in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise geschehen sei, hat die Revision nicht geltond gemacht.

2, Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. S50- weit die Revision auf Strafvorschriften verwiesen hat, deren Anwendung nach den Urteilsfeststellungen offensichtlich nicht in Betracht kommt, bedarf ihr Vorbringen keiner Erörterung. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Schwurgericht:; wie die Revision meint, den Tatablauf nicht im Zusammenhang geschen und deshalb rechtsirrig beurteilt hätte. Der Versuch der Revision, die dem Tatrichter obliegenden Feststellungen zu erschüttern, scheitert daran, daß die von ihr behaupteten Widersprüche nicht bestehen.

Ü -4- N

Die Strafzumessungserwägungen halten ebenfalls rechtlicher

Nachprüfung stand. Das gilt - jedenfalls im Ergebnis - auch

von den Erwägungen, mit denen das Schwurgericht die An-

wendung des § 213 StGB ablehnt. Zwar könnte der Angeklagte

nach den Urteilsfeststellungen durch die ihm von YWBzusefügte Hißhandlung zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden sein. Rechtlich unangreifbar ist aber die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe die Mißhandlung nicht ohne eigene Schuld veranlaßt, weil er vor der Mißhandlung durch Weiß ohne einen dazu berechtigenden Grund dessen linken Arm, so fest wie er konnte, mit seiner rechten Faust zurückgeschlagen habe, "und zwar derart stark, aaß Weiß vor Schmerzen das Gesicht verzog." Die hierbei zu beachtende geistige Beschaffenheit des Angeklagten zur Tatzeit ist, wenn auch nicht bei der Erörterung zu § 213 StGB,

so doch zuvor in den Urteilsgründen ausführlich behandelt worden; nichts spricht dafür, daß das Schwurgericht dies später außer Acht gelassen hätte. Da in dem Griff des Weg»

an das Gesäß des Angeklagten keine Provokation lag, bestand

-5.-

für das Schwurgericht auch keine Veranlassung, sich mit der in OGHSt 2, 343 vertretenen Rechtsauffassung auseinanderzusetzen, wonach Zweifel darüber, ob eine Provokation des Täters gegeben war, zu dessen Gunsten gehen.

Scharpenseel Flitner Sanders

Spiegel Hürxthal

BR