Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966

BGH Beschluss vom 09.02.1966 – 2 StR 26/66

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

2080 062

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Bergmann Vo m 21125 Lothar ch aus CE / “rcis CE Bodensee), senoren am GE 1935 ir Ve. zur Zeit in Untersuchungshaft,

vegen gemeinschaftlichen schveren Diebstahls im Rückfall u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag dcs Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. Februar 1966 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dcs Landgerichts in Darmstadt vom 3. November 1965 wird das Verfahren nach § 154 Abs, 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit er wegen Gebrauchsentwendung

im Falle II 1 verurteilt worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 4. HNovember 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sic drei Monate übersteigt, auf die Strafe angercchnet.

-2-

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Rückfalldicebstahls in neun Fällen, wegen versuchten Diebstahls in Rückfall und wegen Gebrauchoentwendung in vier Fällen zu ciner Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Scince Revision hat nur dic vorläufige Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO im Falle II 1 entsprechend dem Antrag des Genceralbundesanwalts zur Folge. In diesem Fall ist der Angeklagte wegen Gebrauchsentwendung nach § 248 b StGB verurteilt worden. Den erforderlichen Strafantrag hat nicht der Eigentümer des gebrauchten Kraftwagens, die PAA in Frankfurt, sondern deren Verkaufsdircektor Bernacehia gestellt (Bl. 308, 308 R d.A.). Ob dieser Gebrauchsberechtigter und daher zur Stellung des Antrags nach § 248 b Abs. 3 StGB berechtigt war, mag dahinstehen. Denn die für diesen Fall ausgesprochene Strafe von drei Monaten Gefängnis fäll neben den sonst verhängten Strafen, deren Gesamtsumme 19 Jahre und sechs Monate Zuchthaus bebrägt, nicht ins Gewicht. Der Senat hat daher das Verfahren insoweit vorläufig eingestellt.

Die Überprüfung des Urteils im übrigen ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Baldus Dotterweich Willms Kirchhof Meyer