Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 25.01.1966 – 5 StR 482/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Geschäftsführer Manfred Wu aus Heuuii>,
geboren am EEE» 1956 ir Sum,
wegen Verkehrsunfallflucht u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25.Januar 1966, an der teilgenommen haben:
"Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt u als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter ° Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr un j als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte EB | als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: -
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Schwurgerichts in Hildesheim vom 22.März 1965 wird verworfen. |
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. | -
— Von Rechts wegen -
Gründe§
Is.
Da der Verteidiger des Angeklagten glaubhaft gemacht hat, daß die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist haussehlig; lich auf seinen Verschulden beruht, hat der Senat den An-Beklagten gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist in den vorigen Stand eingesetzt. Damit ist der Verwerfungsbeschluß des Senats vom 24 ,August 1965 gegenstandslos,
II.
Die auf die Sachrüge gegründete Revision ist un-
begründet.
1. Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht
gestellte Sachverhalt die Verurteilung; die Feststellungen enthalten auch keine Widersprüche oder Verstöße gegen die Lebenserfahrung.
Entgegen der Auffassung der Revisisn trägt der fest-
a).Es ist nicht unmöglich, daß mehrere Personen (die Insassen des VW und der Angeklagte) in einem Zeitraun von Nur wenigen Minuten den Pkw des Angeklagten vom Kirschbaum gehoben, durch Zurechtpiegen der Karosserieteile fahrbereit gemacht und wieder auf die Autobahn geschoben haben.
b) Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht das Verhalten des Angeklagten nach Beendigung der Unfallflucht zur Begründung für den Fluchtvorsatz des Angeklagten mit heranzieht. Die Feststellungen zum Widerstand gegen die Staatsgewalt ergeben, daß der Angeklagte von seiner Ankunft in Drispenstedt an alles tat, um zu verhindern, däß die Polizei ihn als Halter und Fahrer des beschädigten Kraftwagens erkannte. Der Angeklagte traute sich zunächst wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs nicht nach Hause. Noch ehe er sich dann später unter er-
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neutem Alkoholeinfluß ans Steuer setzte, versuchte er, seinen Wagen unbemerkt zu erreichen, weil er glaubte, die Polizei habe bereits die Beschädigung des Pkw bemerkt (UA S.3).
Die Darlegungen (UA S. 10), mit denen das Schwurgericht begründet, daß Fahrerflucht und Widerstand gegen die Staatsgewalt in Tatmehrheit miteinander stehen, enthalten auch keinen Widerspruch zur Vorsatzfeststellung bei der Fahrer-
flucht. ‚Sie bedeuten in ihrem Zusammenhang erkennbar nur, daß, da der Angeklagte bereits 20 km von der Unfallstelle entfernt war und sein Fahrzeug zunächst dem Verkehr entzogen hatte, der Angeklagte auch nicht mehr ohne weiteres als Unfallbeteiligter erreichbar und feststellbar war, seine
spätere Handlungsweise im Rechtssinne nicht mehr den inneren Tatbestand des § 142 StGB erfüllte.
2. Auch gegen die Darlegungen des Urteils, daß der Arigeklagte sich des Widerstands gegen die Staatsgewalt schuldig gemacht habe, bestehen keine Bedenken.
a) Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung bilden eine Einheit. Die bei der Beweisund rechtlichen Würdigung enthaltene Feststellung, der Angeklagte habe auch diesmal, nämlich bei dem der Verurteilung zugrunde liegenden Vorfall auf der Zingel, die Aufforderung des Zeugen Be, dem Haltegebot nachzukommen und anzuhalten, ausdrücklich zurückgewiesen, ergänzt lediglich die Feststellungen auf UA S.5 und steht nicht mit ihnen in Widerspruch.
b) Soweit die Revision sonst Widersprüche behauptet, greift sie entweder nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an oder stempelt eine auf UA S.5 enthaltene :ffensichtliche Namensverwechslung (Buchheister statt Huschenbeth) zum Rechtsfehler.
3. Auch gegen die Strafzumessung bestehen keine Bedenken. Entgegen der Auffassung der Revision geht auch das Schwurgericht davon aus, daß der Angeklagte sich schon während der Verfolgungsfahrt in dem Zustand befunden hat,
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in dem er von den Polizeibeamten vorgefunden wurde. Diesen Zustand bezeichnet es als depressiven Trunkenheitszustand; er ist die Grundlage dafür, daß das Schwurgericht das Vorliegen der Voraussetzungen es § 51 Abs.2 StGB nicht aus-
schließen konnte. .
Es trifft auch nicht zu, daß das Schwurgericht entgegen Seinen eigenen Darlegungen von der Milderungsmöglichkeit der § 8 51 Abs.2, 44 StGB keinen Gebrauch gemacht habe, Da nach dem Urteilszusammenhang senstige mildernde Umstände nach § 113 Abs.2 SteB nicht in Betracht kommen, lag der anzuwendende Strafrahmen zwischen drei Tagen Gefängnis und einem Jahr und 364 Tagen, Die ausgesprochene Gefängnisstrafe von fünf Monaten lag Sogar im ersten Viertel dieses Strafrahmens, Davon, daß sie übermäßig hoch sei, kann bei der Sachlage keine. Rede sein.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,
Sarstedt . Koffka Siemer
Schmitt Kersting