Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 20.01.1966 – 4 StR 282/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2134 015 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_282/66 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Bergmann Egon ] aus , zevorcn ar ED 927 ir EEE (Niederlande), zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Gewaltunzucht u.a
Der A, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 30. September 1966, an der teilgenomnen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Eundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Stautsanwalt EB in ier Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EM bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EB :ı.: ED als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der auswärtigen Jugendkammer des Landgerichts Klevc in Moers vom 20. Januar 1966 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels.
2. Auf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil nit den Feststellungen aufgehoben
a) im Strafausspruch, soweit er wegen Fahrens ohne Führerschein verurteilt worden ist,
b} im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kleve zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkanmer hat den /ngeklagten wegen Gewaltunzucht an einer Frau, insoweit als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, wegen Unfallflucht und wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, der sich mit der Sachbeschwerde gegen seine Verurteilung wendet, hat im Strafausspruch teilweise Erfolg.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts die Bestrafung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher auch wegen der Vergehen der Unfallflucht und des Fahrens ohne Führerschein sowie seine Unterbringung in Sicherungsverwahrung erstrebt, ist unbegründet.
I. Revision des Angeklagten
1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen Rechtsfehler, Insbesondere rechtfertigen die Feststellungen auch die Verurteilung wegen Unfallflucht. Der Unfall selbst hat sich zwar auf einem Bauernhof, also einem nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden Grundstück ereignet. Er steht jedoch in unmittelbarem ursächlichem Zusammenhang mit dem öffentlichen Verkehr und seinen Gefahren; das genügt (OLG Hamm VRS 14, 437). Der Angeklagte hat den Zufehrtsweg zum Gehöft, einen tatsächlich jedermann zur Be-
nutzung zugänglichen und somit im Sinne des Verkehrsrechts öffentlichen (BGH VRS 12, 414) Weg befahren und ist dabei durch das verschlossene Tor in den eigentlichen Hofraum geraten und gegen eine Mauer geprallt. Entgegen den vom Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat geäußerten Bedenken geht aus dem Urteil auch hinreichend deutlich hervor, daß sich der Angeklagte nach diesem Verkehrsunfall der Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung vorsätzlich durch Flucht entzogen hat. Seiner Einlassung, er habe an einen Überfall geglaubt, als sich die Polizeibeamten an seinem Wagen bemerkbar gemacht hättcn, ist die Jugendkanner erkennbar nicht gefolgt, weil sie sic, wie die Urteilsgründe, im Zusammenhang gelesen, ergeben, als unwahr angesehen hat. Daß er wegen der besonderen Umstände des Falls mit der Möglichkeit gerechnet hat, er werde alsbald festgenommen werden, steht der Annahme vorsätzlichen Handelns nicht entgegen.
2. Ebensowenig läßt der Strafausspruch einen Rechtsfehler erkennen, soweit der Angeklagte wegen Gewaltunzucht und wegen Unfallflucht verurteilt worden ist. § 51 Abs. 2 St& ist nicht verletzt. Dice Jugendkammer hat nach Anhörung cines Sachverständigen unter Berücksichtigung der hier gegebenen Besonderheiten einen Höchstabbauwert von 0,15 %0o pro Stunde festgestellt und diesen Wert bei der Rückrechnung des Alkoholspicgels zugrundegelegt. Mit dem Versuch darzutun, zugunsten des Angeklagten hätte von einem höheren Abbauvert ausgegangen werden müssen, bewegt sich daher der Verteidiger außerhalb der für das Revisionsgericht bindenden Urteils-Teststellungen, Auch scine weiteren Einwendungen gehen fehl.
ic Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB wegen des Unzuchtsvertrechens ist zutreffend damit begründet, daß der Ange-
klagte einen ceingewurzelten Hang zur Begehung von Verbrechen und Vergehen, und zwar überwiegend von Diebstählen und Sittlichkeitsdelikten habe, also ein Gewohnheitsverbrecher und insoweit auch gefährlich sci, weil zur Zeit der Urteilsverkündung eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür bestche, daß er in Zukunft weitere einschlägige, die Rechtsordnung also erheblich verletzende Straftaten begchen werde. Die Entscheidung beruht auf einer eingehenden Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Straftaten und entspricht auch im übrigen den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (vgl. BGHSt 1, 94, 99 ff; BGH MDR 1957, 562; BGHS+t 16, 296 ff). Gegen die Strafnöhce als solche sind aus Rechtsgründen ebenfalls keine Einwendungen zu erheben.
Die wegen Fahrens ohne Führerschein ausgesprochene Einzelstrafc von einem Jahr Gefängnis kann dagegen nicht bestchen bleiben. Da die dieser Verurteilung zugrundeliegende Tat in der Nacht zum 14. Januar 1964 begangen worden ist, hätte die Strafe - wie der Jugendkammer nachträglich auch bewußt:;geworden ist - dem § 24 Abs, 1 Nr. 1 StVG alter Fassung entnommen werden müssen, der nur eine Höchststrafe von zwei Monaten Gefängnis androhte, und nicht der nach dem Zweiten Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 im Zeitpunkt der Verurteilung geltenden neuen Fassung dieser Bestimmung, nach der auf eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden kann (§ 2 Abs. 2 StGB.
3. Der Mangel zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Fall und des Gesamtstrafausspruchs. Daß er die
Strafizumessung in den übrigen Fällen beeinflußt hat, ist auszuschließen.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Jugendkamnmer hat, wie es in den Urteilsgründen heißt, wenn auch mit erheblichen Bedenken, davon abgesehen, den Angeklagten wegen der Unfallflucht und des Fahrens ohne Führerschein als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher einzustufen. Mit dieser, für sich betrachtet, zwar recht knappen, im Ergebnis aber ausreichenden Begründung wollte sie, wie sich im Zusammenhang mit ihren bei dem Unzuchtsverbrechen angestellten Erwägungen zu § 20 a StGB ergibt, ersichtlich zum Ausdruck bringen, daß sich in den bisher vom Angeklagten begangenen Verkehrsvergehen noch keine hinreichend sicheren Kennzeichen eines eingewurzelten Hangs auch zu solchen Straftaten, vor allem nicht für eine Gefährlichkeit im Sinne der Vorschrift finden lassen, Zu Unrecht beanstandet dic Revision diese Entscheidung. Die Anwendung des § 20 a St bringt sehr einschneidende und harte Rechtsfolgen mit sich; sie ist nur dort gerechtfertigt, wo diese Rechtsfolgen trotz ihrer Härte als angemessene Antwort auf das strafbare Verhalten des Täters und die von ihm ausgehende Gefahr empfunden werden (BGHSt 1, 94, 99}. Deshalb hat der Bundesgerichtshof in dem von der Revision angeführten Urteil BGHSt 19, 98 auch ausgesprochen, daß das Führen eines Kraftfehrzeugs ohne Fahrerlaubnis für sich allein die Bestrafung als Gewohnheitsverbrecher nicht rechtfertigen könne, ein solcher Hangtäter vielmehr nur gefährlich sei, wenn nach den Unständen befürchtet werden müsse, er werde durch weiter vorsätzliche, mit dem Hang zusammenhängende, erhebliche Straftaten andere oder deren Vermögen verletzen oder gefährden. Nun hat der Angeklagte zwar in Tateinheit nit Fahren
ohnc Führerschein jeweils weitere Strafbestimmungen verletzt und neben Verstößen gegen Zulassungs-, Steuer- und Versicherungsvorschriften insbesondere je einmal Diebstahl im Rückfall und Unfallflucht begangen. Auch ist er nach Begehung der im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Straftaten ein fünftes Mal wegen Fahrens ohne Führerschein und im Zusammenhang damit u.a. wegen Nötigung bestraft worden. Jedoch darf nicht übersehen werden, daß die erste Vortat fast 12 Jahre, die zweite 9 Jahre zurückliegt. Auch handelt es sich bei diesen Taten - abgeschen von dem hier abzuurteilenden Fall - un verhältnismäßig leichte Verfehlungen, wie die Sachverhaltsschilderungen und die Höhe der Strafen rkennen lassen. Hag danach zwar die Besorgnis nicht von der Hand zu weisen sein, der Angeklagte werde auch in Zukunft ein Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis führen, so ist doch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Jugendkammer einc damit verbundene, in § 20 a StGB vorausgesctzte erhebliche Gefährdung des Rechtsfriedens verneint hat.
2. Die Einwendungen der Revision gegen die Ablehnung der Sicherungsverwahrung greifen gleichfalls nicht durch. Eine solche Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn der Tatrichter davon überzeugt ist, daß der Gewohnheitsverbrecher auch nach Verbüßung der gegen ihn verhängten Strafe wieder Straftaten von erheblicher Schwere begehen wird (BGHSt 5, 350, 352). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Jugendkemner hat vicolmehr gerade mit Rücksicht auf die von ihr verhängte empfindliche Zuchthausstrafe die Überzeugung gewonnen, daß bei dem Angeklagten nach Vertüßung ciner so hohen Strafe die Wahrscheinlichkeit einer Besserung gegeben sei. Der von der Revision behauptete
Widerspruch zwischen den Erörterungen zu § 20 a Abs, 1 StGE und den Erwägungen, aus denen die Jugendkammer die Anordnun, der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat, liegt nicht vor.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staats-
anwaltschaft nicht vertreten.
Scharpenscel Flitner Mayr
Spiegel Hürxthal