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BGH Urteil vom 18.01.1966 – 5 StR 481/65

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 stR_481/65

u BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Günter P eiuiiiikmnm> ‚ ohne festen Wohnsitz,

geboren am iii 1954 in SCHERER,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzten schweren

Rückfalldiebstahls

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der gitzung vom 18.Januar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ii» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ip aus PAD als Verteidiger, | Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten PeEBEEEEEED sesCn das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 18.August 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ihm wird die nach dem 18. August 1965 erlittene

Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revision des Angeklagten Po, nit der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts gerügt wird, ist ohne Erfolg.

I,

Verurteilung wegen fortgesetzten emeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls nach 38 242, 243: Abs.1 Nr.2, 244, 245, 47 StGB. \

Die gegen diese Verurteilung erhobene Sachrüge ist unbegründet. Die für das. Revisionsgericht bindenden Fest-Stellungen der Strafkamner rechtfertigen die Auffassung, daß die Wegnahme der Sachen, die der Angeklagte und sein Mittäter aus den Beubuden entwendeten, schon vollendet war, als sie die Buden mit den Sachen verlassen hatten, Bereits in diesem Zeitpunkte hatten sie bei dem Sachverhalt, den das Urteil feststellt, den Gewahrsam der bisherigen Gewahrsamsinhaber gebrochen und neuen (eigenen) Gewahrsam an den Sachen begründet. Das Urteil ergibt auch als Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte und sein Mittäter alle Sachen, die sie aus den Baubuden ent-

wendeten, in Zueignungsabsicht wegnahmen.

Die hiergegen gerichteten Revisionseinwendungen gehen teilweise in unzulässiger Weise von Tatsachen aus, die in den Feststellungen des Urteils keine Stütze finden. Im

übrigen sind die Einwendungen offensichtlich unbegründet.

-4-

II.

Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls nach §§ 242, 243 Abs.1 Nr.2,

244, 245 StGB, § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen.

1. Die auf § 244 Abs.2 StPO gestützte Aufklärungsrüge ist unbegründet. Das Urteil enthält ausreichende Feststellungen über den Zustand des Tathauses.: Es brauchte sich der Strafkammer daher nicht aufzudrängen, von Amts wegen weiteren Beweis über diesen Zustand zu erheben. Wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger noch weitere Beweise hierüber für erforderlich hielten, hätten sie entsprechende Beweisamträge stellen können und sollen.

2. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.

a) Das Haus, aus dem der Angeklagte gestohlen hat, war zwar seit 1963 "unbewohnt". Es wurde "abgerissen". Die Feststellungen ergeben aber, daß nur die Fenster zum Teil entzwei waren und daß der Angeklagte zu den. Bleirohren und Armaturen, die er im Innern des Hauses. abmontierte und entwendete, nur dadurch gelangen konnte, daß er durch ein Fenster in das Haus einstieg. Ein solches Bauwerk soll zwar nicht mehr zum Schutze von Menschen dienen; es ist aber nach wie vor bestimmt und geeignet, dem Schutz von Sachen zu dienen (hier insbesondere dem Schutz der im Innern befindlichen, vom Angeklagten gestohlenen Gegenstände aus Blei, Kupfer, Messing und Zink), Befugten den Eintritt zu gestatten und Unbefugte abzuhalten. Das rechtfertigt die Auffassung, daß der Angeklagte die Bleirohre

= Do

und Armaturen aus einem-Gebäude im Sinne des § 243 Ass, Nr.2 StGB und zugleich auch aus einem Gebäude im Sinno des § 17 des Gesetzes über den Vefkehr mit unedlen | Metallen weggenommen hat. Daß das.Gebäude bereits in der geschilderten Weise "abgerissen" war, ändert auch nichts daran, daß die Gegenstände, die der Angeklagte abmontiertc und wegnahm, nach wie vor im Sinne des § 17 aaO Teile eines Gebäudes waren (vel. hierzu BGHSt 1,158,163 sowic die Entscheidung BGHSt 3,300, in der ausgeführt wird, daß "Gebäude" im Sinne des § 17 aaO sogar Rohbauten sind, @ie noch nioht bedacht oder noch nicht mit Fenstern und Türen versehen sind, und daß der Begriff "Teil eines Gebäudes" weit auszulegen ist). | .

.b) Daß. die Strafkamner den Angeklagten insoweit wegen einer einheitlich fortgesetzten Straftat statt wegen dreier vollendeter und’ einer versuchten Straftat verurteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht.

c) Was die Revision in diesem Zusammenhange sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Die gegen den Strafausspruch gerichteten Revisionseinwendungen erschöpfen sich in dem Versuch des Ver-

veidigere, die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters

durch eigene zu ersetzen.

-6.-

-6 - IV.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit es den Angeklagten Paptistella betrifft, in vollem Umfange geprüft. Auch diese Prüfung ergibt keinen Rechtsfehler, der der Revision zum Erfolge verhelfen könnte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker