Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 09.10.1968 – 2 StR 376/68

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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| 207 BUNDESGERICHTSHOF > 078

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Bauhelfer Johann Ss t GERD aus DEE - CE, :ort geboren en 1924, zur Zeit in Haft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall.

N

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 1968, an der teilgenommen ha-

ben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Meyer

Henning

Dr. Müller

Baumgarten

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof uw

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EREEED

in der Verhandlung,

Justizhauptsekretär un

für Recht erkannt;

bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 14. Mai 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 14. Mai 1968 unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfall bei Einbeziehung einer Gefängnisstrafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Darmstadt vom 21. September 1967 zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Der Tatbestand des schweren Rückfalldiebstahls, 88 242, 243, 244 StGB, 17 Abs. 1 UnedMG, ist zutreffend festgestellt:

Auch wenn das Gebäude, von dem der Angeklagte Dachrinnen wegnahn, unbewohnt war, weil es teilweise abgebrochen und umgebaut werden sollte, handelte es sich noch um ein Gebäude sowohl im Sinne von § 243 StGB als auch § 17 Abs« 1 UnedMG (vgl. BGH Urt. vom 18. Januar 1966 - 5 StR 481/65 - S. 4 f). Die Dachrinnen waren Teile dieses Gebäudes, obwohl sie alt waren und teilweise vom Dach herabhingen. Der Begriff "Teil eines Gebäudes" in § 17 Abs. 1 UnedMG ist, dem Zweck dieses Gesetzes entsprechend, im weitesten Sinne aufzufassen und nicht mit den Begriff "wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes" in den 88 93 ff BGB gleichzusetzen (BGHSt 3, 300, 304). Der Zustand der Dachrinnen und ihre Befestigung ist deshalb jedenfalls solange ohne Belang, als die Dachrinnen noch teilweise an dem Gebäude befestigt sind und damit sichtbar zum Hause gehören.

Offensichtlich unbegründet ist die Rüge der Revision, die aus Zink bestehenden Dachrinnen seien wegen ihres schlechten Zustandes kein unedles Metall im Sinne von § 1 Abs. 4 UnedMG.

Zum inneren Tatbestand ist die Strafkammer zwar davon ausgegangen, "daß der Angeklagte glaubte, der Eigentümer sei mit der Wegnahme der Dachrinnen einverstanden". Diese Formulierung könnte dehin Ämißverstanden werden, der Angeklagte habe an eine bereits erteilte Einwilligung geglaubt, sich also möglicherweise in einem den Vorsatz rechtswidriger Zueignung ausschließenden Tatbestandsirrtum befunden. Nach dem Urteilszusammenhang kann diese Feststellung der Strafkammer aber nur so verstanden werden, daß der Angeklagte irrig glaubte, die ihm unbekannten Eigentümer des Grundstücks würden ihm die Wegnahme gestatten, wenn er sie darum fragte. Die vermutete Einwilligungsbereitschaft ist aber kein Rechtfertigungsgrund. Der Irrtum des Angeklagten hierüber war somit nur ein Verbotsirrtum, der, wie die Strafkammer bedenkenfrei dargelegt hat, vermeidbar war und deshalb den Diebstahls-

Un

vorsatz nicht ausschloß.

Auch im übrigen 1äßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.

Baldus Meyer Henning

Müller Baumgarten