Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 14.01.1966 – 4 StR 593/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Iandwirtschaftsgehilfen Ernst H GERD aus VW. geboren or ED :354 ir Cessen,
wegen schweren Diebstahls u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenscel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner . Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanvwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanvalt WW Hei dcr Verkündung als Vertreter der Bundesamwaltschaft
Justizangestollter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24. August 1965 nit denileststellungen aufgehoben, soweit er wegen schweren Diebstahls (Fall I 5 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
In diesem Usfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an das Schöffengericht Paderborn zurückver-
wiesen. ) Die weitergehende Revision wird verworfen. |
Von Rechtk wegen
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Gründe§
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls, wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl, wegen einfachen Diebstahls und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt.
Dice Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Dic Sachbeschwerde ist teilweise begründet,
1. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls von Kartoffeln (Fall I 4) ist rechtsbedenkenfrci.
Iundraub Kommt entgegen der Meinung der Revision nicht in Botracht. Wenn auch für die Beurteilung nicht der Anteil des einzelnen Mittäters an der Diebesbeute, sondern deren Gesamtmenge und Gesamtwert maßgebend ist (BGH Nd\V 1964, 117), könnte allerdings zweifelhaft scin, ob, wie das Landgericht ohne nähere Begründung annirnt, zwei Zentner Kartoffeln zum Preise von 18 bis 20 DM nicht mehr als Nahrungsmittel von unbedeutenden Wert im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB anzusehen sind (vgl. BGH Urt. v. 12. Mai 1959 - 1 StR 6/59-und v.
14. Dezember 1960 - 2 StR 488/60 -). Indessen braucht diese Frage hier nicht entschieden zu werden. Wie das Landgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise dar- _ gclegt hat, scheidet Mundraub !edenfalls deshalb aus,
weil der Angeklagte und Sagefka die zwei Zentner Kartoffeln nicht "zum alsbaldigen Verbrauch" entvcendet haben, sondern sich durch die Entwendung einen Vorrat für cinen gewissen Zeitraum haben beschaffen wollen.
2. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls von Hühnern (Fall I 5) hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Im Gegensatz zu dem zuvor behandelten Fall hat das Landgericht hier die Frage, ob Mundraub vorliegt, im Urteil nicht geprüft, Dazu hätte jedoch Anlaß bestanden. Der Wert von vier Hühnern liegt nicht ohne weiteres außerhalb der Grenze dessen, was heute als wertmäßig unbedeutend im Sinne des Gesetzes angeschen werden kann; das ist Frage des Einzelfalls (BGH GA 1957, 17). Für die Entwendung von drei Hühnern hat der Bundesgerichtshof dies auch schon wiederholt ausgesprochen (Urt. v. 10. Oktober 1957 - 4 StR 385/57 - und 7. Juni 1961 - 2 StR 191/61 -). Vier Hühner können auch zum alsbaldigen Verbrauch im aufgezeigten Sinne bestimmt sein. Liegen aber die Voraussetzungen des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB vor, bleibt die Tat auch dann cine Übertretung, wenn bei der Entwendung eines der Herkmale des § 243 Abs. 1 StGB verwirklicht worden ist (BCH NW 1958, 1243). Möglicherweise hat das Landgericht dies übersehen und deshalb die Anwendung des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht geprüft. Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls kann jedenfalls ohne’ diese Prüfung nicht bestehen bleiben. Eine Bestrafung wegen hundraubs kommt indessen nur in Betracht,
Zu Unrecht wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme der Mittäterschaft. Zwar ist nur Sg» GEB in dic Hühnerfarm eingebrochen, der Angeklagte ist draußen geblieben und hat aufgepaßt, wie Sea» ihn geheißen hatte. Mittäterschaft erfordert jedoch nicht, daß jeder Reteiligte selbst ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht; es genügt schon eine Handlung, die sich, wie hier, äußerlich als Beihilfehandlung darstellt (BGH NJW 1951, 410). Voraussetzung ist nur, daß auch der in dieser Weise an der Tat Beteiligte durch seinen Beitrag den ganzen Erfolg der Straftat als eigenen mitverursachen will (BGHSt 11, 268, 271, 272). Er muß den Yäterwillen haben, also seinen eigenen Tatbeltrag nicht als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der einander crgänzenden Tätigkeiten aller und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatantcils ansehen (BGHSt 8, 393, 396). Dies enge Verhältnis zur Tat ist gemeint, wenn gefordert wird, der Mittäter müsse die Tat "als eigene" wollen (vgl. BGHSt 8, 390, 391; 16, 12 ff). Ob es im Einzelfall vorliegt, ist nach den gesamten Un- . ständen wertend zu ermitteln. Diesen Grundsätzen entspricht das Urteil.
3. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl (Fall I 6) 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte auf Gcheiß von Ss aunerhalb des Gartens stechen geblieben, "um! aufzupassen, daß dieser nicht überrascht würde.: Er hat sich also zum Aufpassen bereitgefunden-Dice gegentcilige Auffassung der Revision ist unverständlich. Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, wußte der Angeklagte auch, daß Sn in das Gartenhaus einbrechen wollte.
4. Auch die Verurteilung wegen Betruges (Fall II 1) ist rechtsbedenkenfrei.
Nach den Feststellungen hat der Kohlenhändler TED it der Hingabe der 50,-- DM bereits einen Vernmögensnachteil erlitten, weil der Angeklagte diesen Vorschuß nicht, wie vereinbart, abarbeiten woılte und das Geld in der (hierfür) vorgesehenen Zeit auch nicht zurückzahlen konnte. Damit war der Betrug vollendet. Spätere Rückzahlungsvereinbarungen sind für die Frage der Strafbarkeit dieses Betruges bedeutungslos.
5. Die Revision hat nach alledem nur im Fall der Verurteilung wegen schweren Diebstahls (Fall I 5) Erfolg. Das führt allerdings zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, weil sich nicht ausschließen läßt, daß diese Verurteilung auch die Strafzumesaung in den übrigen Fällen becinflußt hat.
Der Senat hat die Sache gemäß § 354 Abs, 4 StPO an das Schöffengericht Paderborn zurückverviesen, Dieses wird bei der Strafbemessung die Vorschrift des
§ 27 b StGB zu beachten haben, falls cs, wie das Landgericht, für die Vergehen in den Fällen I 4 und II 1 Gefängnisstrafen unter drei Monaten für verwirkt hal-
ten sollte.
Scharpenseel Flitner Mayr
Sanders Hürxthal