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BGH Entscheidung vom 14.12.1960 – 2 StR 488/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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RN B
Z118 069
Im Namen des Volkes
2 StR_488/60
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Herbert Alfred TED aus rep-ViiiB: geboren am BT em WEB in 3; zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,
für hecht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 13. Mai 1960 im Falle II 5) hinsichtlich des Strafausspruchs, im Falle II 11) in vollem Umfange, außerdem im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfangswird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwölf Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in zehn Fällen, wegen versuchten einfachen Diebstahls im kückfall in zwei Fällen und wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet. Dasselbe gilt von einem Teil der Sachrügen. Der Erörterung bedürfen nur die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung in den Fällen II 11, II 7, i2, 21, 23 sowie im Falle II 5.
1.) Soweit die Revision in den Fällen II 7, 12, 21 und 23 sich auf freiwilligen Rücktritt vom Versuch beruft, genügt es, auf BGHSt 9, 48 hinzuweisen.
2.) Im Falle II 11 hat die Strafkammer einen Mundraub mit der Begründung verneint, die entwendeten Nahrungsund Genußmittel seien weder eine geringe Menge noch wertmäßig unbedeutend. Gegen diese Annahme bestehen Z3edenken. Die Frage, ob ein Gegenstand von unbedeutenden Wert ist, kann nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles beantwortet werden. Dabei sind die Verhältnisse der Beteiligten und vor allem die des Verletzten zu berücksichtigen (BGHSt 5, 263; 6, 41; BGH GA 1957, 18). Weggenonmen hat der- Angeklagte 8 -— lo rohe Eier, 1 Stück Hartwurst, 1/4 Laib Brot, 1 Flasche Bier, 2 Flaschen Limonade, mehrere Schachteln Zigaretten und 1/2 Pfund Kaffee. Außer-
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den hat er an Ort und Stelle Eier und Butterbrote verzehrt und Bier getrunken. Die Gegenstände sind aus dem Clubhaus eines Tennis- und Hockey-Clubs entwendet worden. Das Landgericht nimmt ihren Wert mit mindestens DM 15.-- an. Daß der Geschädigte durch den Verlust in nennenswerter Weise betroffen ist, scheidet bei der Sachlage aus. Unter diesen Umständen handelt es sich um Gegenstände von unbedeutendem Wert. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, ob
die entwendete Menge auch noch als gering zu bezeichnen ist. Für die Anwendbarkeit des § 370 Nr. 5 StGB genügt eine der beiden Voraussetzungen. Mithin: kann das Urteil in diesem Funkte keinen Bestand haben. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte die Gegenstände zum alsbaldigen Verbrauch entwendet hat (vgl. RGSt 53, 230).
3.) Im Falle II 5 hat der Angeklagte in angetrunkenen Zustande einen Volkswagen aus dem Hof des Polizeipräsidiums entwendet. Das Landgericht führt dazu aus, § 51 Abs. 2 StGB könne ihm nicht "zugebilligt" werden; beim Beginn des Trinkens habe er es für möglich gehalten, daß er in angetrunkenem Zustande ein Kraftfahrzeug an sich nehmen, es benutzen und dann irgendwo abstellen werde; in Voraussicht dieser Wirkung des Alkoholgenußes habe er getrunken; möge er auch die Einzelheiten der Ausführung nicht vorausgesehen haben, so habe er sie doch in ihren wesentlichen Merkmalen in noch nüchternem Zustande in seinen Willen aufgenommen und ihre Durchführung in voraussichtlich trunkenem Zustande bereits zu diesem Zeitpunkt gebilligt, Demnach geht das Landgericht davon aus, daß zur Zeit des Diebstahls die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gegeben waren. Nach diesen Ausführungen wollte das Landgericht ersichtlich die Grundsätze der sogenannten "actio libera in causa" auf den festgestellten Sachverhalt anwenden. Das aber ist rechtsirrig. Zwar können diese Grundsätze auch für die Fälle erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der ei-
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gentlichen Tat in Betracht kommen (vgl. BGH IM Nr. 7 zu
§ 51 Abs. 1 StGB). Jedoch muß bei der vorsätzlichen actio libera in causa der Täter in dem Zeitpunkt, in dem er sich in Sen Rauschzustand versetzt, den — mindestens bedingten — Vorsatz haben, im Zustand der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit die bestimmte Straftat zu begehen, die er dann später auch ausführt (BGH aa0; BGHSt 10, 251). Nach den Feststellungen war der Angeklagte jedoch, als er den Alkohol
zu sich nahm, noch nicht entschlossen, einen bestimmten Diebstahl zu begehen; vielmehr hat er es nur für möglich gehalten, daß er in angetrunkenem Zustande einen Entschluß '
zum Diebstahl fassen werde. Bei dieser Sachlage scheidet
eine "actio libera in causa" aus, Daßbhalbrwar der Strafausspruch in diesem Falle aufzuheben; die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB ist nicht schlechthin ausgeschlossen. Ob allerdings bei der gegebenen Sachlage von der Milderungsmöglichkeit Gebrauch zu machen ist, muß die Strafkammer entscheiden.
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Menges Kirchhof