Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 04.01.1966 – 1 StR 579/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

20 BUNDESGERICHTSHOR 096

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_579/65 URTEIL.

in der Strafsache

gegen

den Rentner Josct Rogcr 5 ED zu: SCHE. geboren anf 9: in zu:

wegen Unzucht mit einem Kind.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Januar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. 0)

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter (EEE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die. Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. August 1965 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird . zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

eg Le re

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind zu einem Jahr Zuchthaus hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist nicht frei von Widerspruch und von Unklarheiten. Der bisher nicht einschlägig vorbestrafte Angeklagte hat die Tat bestritten. Das Landgericht hat ihn aber hauptsächlich auf Grund der Aussage des

- 3 -

zur Tatzeit knapp zehnjährigen verletzten Mädchens für überführt angesehen. Die Bekündungen des Kindes allein haben

dem Tatrichter freilich nicht zum Tatnachweis genügt, weil er, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt, in Übereinstimmung mit dem dazu gehörten Sachverständigen dic Glaubwürdigkeit

des Mädchens im allgemeinen als herabgesetzt angesehen hat. Dessen Bekundungen über die unzüchtige Handlung hat die Strafkammer aber geglaubt, weil verschiedene Umstände für

die Richtigkeit der Schilderung des Kindes sprächen, Als

solche Umstände nennt das Urteil unter anderem die Aussage

des kleinen Peter ZB: der Beschwerdeführer habe das | hochgehobene Mädchen wieder auf den Boden gestelit, und die % Fähigkeit des Tatopferse, Teile seines Gesprächs mit dem 4 Angeklagten auch in der Hauptverhandlung noch in direkter Rede wiederzugeben. Insoweit ist die Beweiswürdigung frei von Widerspruch und von Denkfehlern. Wenn dem Urteil entnommen werden könnte, daß die angeführten Gegebenheiten dem Landgericht genügt hätten, dem im allgemeinen nicht ganz zeugentüchtigen Kind in diesem Fall zu glauben, wäre der Schuldspruch nicht zu ı beanstanden.

Das Urteil end : jedoch noch weitere Umstände mit, die den Tatrichter von der Richtigkeit der Darstellung des Mädchens überzeugt haben. Deshalb muß davon ausgegangen werden, daß nur die Gesamtheit dieser Umstände zu seiner Überzeugung geführt haben. Die Erörterungen über weitere Gegebenheiten, in denen das Landgericht eine Stütze der Aussage des Mädchens gesehen hat, sind jedoch teils unklar teils widerspruchsvoll.

Das Landgericht hat in der Beweiswirdigung besonders hervorgehoben, das verletzte Mädchen habe den ‘Vorfall unmittelbar nach seiner Rückkehr. in das Heim Gertrud Sch - und später auch Rosemaric ße rzänit, während es ihn nach der Sachverhaltsschilderung nur Gertrud So: tgeteilt hat, die dann abends. eine Heimschwes ter darüber unterrichtete. Die Behauptung der Revision, der Straf-

m m nn nn ann nn ann nn en nn EEE GE

kammer sei hier eine Verwechslung unterlaufen, kann der Senat “nicht sicher widerlegen. Dem Urteil 1ä5ß8t sich nämlich nicht zuverlässig entnehmen, daß es sich bei der Erwähnung, das verletzte Kind habe den Tathergang später auch der vornehmlich zu anderen Vorkommnissen gehörten Rosemarie TB erzählt, um eine ergänzende Feststellung handelt.

Unklar ist auch, inwiefern die Einlassung des Angeklagten

"in sich widerspruchsvoll und teilweise unverständlich sein

_ und inwiefern dadurch, wie das Urteil ausdrücklich betont,

dic Glaubwürdigkeit des verletzten Mädchens gewinnen söll. Daß

das Kind in dem dämmrigen Keller nach seinem Begleiter Peter

ZU gerufen have, obwohl dieser ganz in der Nähe war, hat

auch der Junge und nicht nur der Beschwerdeführer angegeben.

Perner kann dessen Behauptung, dic Kinder hätten seine Aufforderung wegzugehen nicht befolgt, deshalb habe er Kekse ge-

holt, um sie damit zum Heimgehen zu bewegen, nicht ohne weiteres = als unverständlich bezeichnet werden. Zr

2. Die Strafzumessung begegnet ebenfalls Bedenken.

Das Landgericht hat in der fat, die bei dem Opfer keinen ‚übermäßig großen seelischen Schaden verursacht hat, kein besonders schwerwiegendes Verbrechen nach § 176 Abs. ! Nr. 3 SteB- gesehen. Es hat dem bisher nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten jedoch mildernde Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB vornehmlich deshalb versagt, weil er keine Reue und Einsicht gezeigt und die Tat geleugnet habe. Das ist rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte hat die unzlichtige Handlung bestritten, die . lediglich von dem im allgemeinen nur eingeschränkt glaubwürdi- - gen, zur Zeit der Hauptverhandlung 10 1/2jährigen Mädchen Bu wahrgenommen worden ist. Daraus allein können jedoch keine | ungünstigen Schlüsse auf die Persönlichkeit des Beschwerde- Er führers gezogen werden; insbesondere kann daraus kein Mangel an Reuc und Einsicht gefolgert werden, die nur zeigen kann, wer eine Tat zugibt. Die Strafkammer hat daher in Ergebnis

- 5 -

dem Angeklagten mildernde Umstände hauptsächlich wegen des

Bestreitens der Tat versagt. Das ist nicht statthaft. Das

. x Leugnen an sich darf nämlich. nach ständiger Rechtsprechung “(2.B. BGHSt 1, 342) nicht strafschärfend gewertet werden, da

der Täter damit von einer Befugnis Gebrauch macht, die ihm

das Gesetz gewährt (vel. §§ 136, 243 Abs. 4 StPO).

Nicht unbedenklich ist auch die Erwägung, daß der Be- .schwerdeführer sich ein früheres Strafverfahren wegen ähnlicher Vorwürfe nicht habe zur Lehre dienen lassen. Es wäre freilich rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht damit nur die Tatsache jenes Verfahrens und die Erfolglosigkeit der dem Angeklagten dadurch zuteil gewordenen Warnung strafschärfend gewertet hätte (BGH bei Dallinger MDR 1954, 151 zu § 267 Abs. 3 StPO a.E.). Der deutliche Hinweis, daß er in dem früheren Verfahren mangels Beweises freigesprochen worden sei, läßt es jedoch nicht ganz ausgeschlossen er-

-6 -

scheinen, daß die Strafkammer in unzulässiger Weise auch dem damals bestehengebliebenen Verdacht eine gewisse Bedeutung eingeräumt hat (RG HRR 1932 Nr. 1183).

Diese Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer.

Hübner Fischer Loesdau

Mai Fikart

! ER