Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Beschluss vom 17.12.1965 – 5 StR 527/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_ 527/65
BUNDESGERICHTSHOF 2110 006
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
die Hausfrau Anna B EEEED zeborene Lu
aus CS. geboren am EEE 191: ir CHEM (Dänemark),
wegen Sachhehlerei u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 17.Dezember 1965 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 27.August 1965 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schöffengericht in Flensburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
eErüände
Die Strafkammer hat die Zeugin Erika SW zer. rn
vereidigt. Das verstieß, wie die Revision mit Recht geltend macht, gegen § 60 Nr.3 StPO. Denn ausweislich der Urteilsgründe hat die Zeugin die Angeklagte veranlaßt, dem Bruder der Zeugin in ihrem Holzschuppen Unterkunft
zu gewähren, nachdem er einen Diebstahl begangen hatte und aus dem Polizeigewahrsam entwichen war. Die Zeugin SC war daher verdächtig, sich an der der Angeklagten vorgeworfenen persönlichen Begünstigung des Diebes
Hans Georg Eggp>eteilist zu haben.
Daß der Begünstigte der Bruder der Zeugin war und ihr deswegen für ihre Beteiligung der persönliche Strafausschließungsgrund des § 257 Abs.2 StGB zugute kommt, steht der Anwendung des § 60 Nr.3 StPO nicht entgegen. Die Beteiligung an der Begünstigung ihres Bruders bleibt ungeachtet des persönlichen Strafsusschließungsgrundes rechtswidrig und schuldhaft (vgl. BGHSt 9,71,73; BayObL6St 1949/51,73,77).
Da die Verurteilung der Angeklagten wegen Begünstigung auf diesem Verfahrensverstoß beruhen kann, muß das angefochtene Urteil insgesamt aufgehoben werden,
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also auch soweit die Angeklagte wegen tateinheitlicher Sachhehlerei verurteilt worden ist. Denn bei Tateinheit ist der Schuldspruch nicht teilbar.
Gemäß § 354 Abs,3 StPO wird die Sache an das Schöffengericht in Flensburg zurückverwiesen.
Sarstedt Schmıidtt Siemer Scmitt _ Börker