Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 17.12.1965 – 4 StR 587/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_587/65 URTEIL
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in der Strafsache
gegen
den Hilfsschlosser Theodor PB aus rl. dort geboren am (EEE :30>;,
wegen Unzucht mit (Kindern.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. September 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Krefeld - Jugendkammer - zurück-
verwiesen. Von Rechts wegen
Gründe: Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern zu Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
- 3.
1. Durch die rechtsirrige Annahme einer gleichartigen Tateinheit (§ 73 StGB) ist der Angeklagte nicht beschvert.
2. Die Strafkammer geht zwar zutreifend davon aus, daß nicht jede auf Sinnenlust beruhende oder darauf abzielende unbedeutende Berührung oder Zudringlichkeit schon unzüchtig ist, daß die Handlung vielmehr von einer gewissen äußeren Erheblichkeit sein muß (BGH IM § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB Nr. 8). Das Verhalten des Angeklagten habe jedoch, so meint sie, eine so eindeutige geschlechtliche Beziehung aufgewiesen, daß ihm "auf Grund dessen!" eine äußere Erheblichkeit zuzumessen sei. Dem kann der Senat nicht zustimmen, Die Zweckrichtung der Handlung ist nicht schlechthin für ihre Unzüchtigkeit entscheidend, sondern nur ein für die Beurteilung des Einzelfalls zu beachtender Umstand. Weder allein noch in Verbindung mit anäören Umständen zwingt sie stets zur Annahme der Unzüchtigkeit. Verhaltensweisen, die einer gewissen äußeren Erheblichkeit entbehren, sind aus dem Bereich des Unzüchtigen auszunehmen, auch wenn sie auf Sinnenlust beruhen oder ihr dienen sollen (BGHSt 17, 280, 288).
Das Landgericht, das in den Strafzumessungserwägungen selbst die Ansicht vertritt, das Verhalten des Angeklagten sei "nicht massiver, sondern nur geringfügiger Natur" gewesen, wird daher, unter Beachtung der angeführten Rechtsprechung, noch einmal zu überprüfen haben, ob die zum Rechtsbegriff der unzüchtigen Handlung gehörende und nötige äußere Erheblichkeit hier tatsächlich gegeben ist. Die bisher dazu angestellten Erwägungen lassen nicht erkennen, daß die dafür maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte beachtet sind. Die Bcgrenzung des Begriffs der Unzucht i. S. des § 176
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Abs. 1 Nr. 3 StGB auf gewichtigere Tathandlungen entspricht der Einschätzung der in Betracht kommenden Straftaten als mit Zuchthausstrafe bedrohten Verbrechen. Sie ist schon vom Reichsgericht vorgenommen (RGSt 67, 170, 1735 IW 36, 1974) und vom Bundesgerichtshof beibehalten worden (BGHSt 2, 163, 166; NJW 54, 120; GA 1954, 243; zuletzt BGHSt 18, 169).
Sollte das Landgericht zu der Ansicht gelangen, daß eine Unzuchtshandlung i. S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht gegeben ist, so wird, soweit Strafanträge vorliegen, zu prüfen sein, ob der Angeklagte wegen tätlicher Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) zu verurteilen ist.
Wwillms Flitner Mayr
Spiegel Hürxthal