Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Beschluss vom 17.12.1965 – 2 StR 515/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ı075 022 fr BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 2_StR 515/65
in der Strafsache
gegen
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wegen Gefährdung von Kindern u.ä.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag der Angeklagten vom 2. November 1965 nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 17. Dezember 1965 beschlossen:
Der Beschluß des Landgerichts in Frankfurt/Main vom
7. Oktober 1965, durch den die Revision der Angeklagten gegen das Urteil vom 25. Mai 1965 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.
Gründe§
Die Auffassung der Strafkammer, die Revision sei unzulässig, weil die Fristen zur Einlegung und Begründung der Revision nicht gewahrt scien, trifft nicht zu, Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 25. Mai 1965 hatte sich
die Angeklagte während der Urteilsberatung entfernt und war
bei der Urteilsverkündung nicht zugegen. Ihr mußte daher entsprechend der Vorschrift des § 232 Abs. 4 StPO das Urteil mit Gründen zugestellt werden, und zwar durch Übergabe.
Diesen Voraussetzungen wird hier die in der Postzustellunssurkunde vom 10. August 1965 beurkundete Aushändigung des Urteils an Trau Kg richt gerecht. Allerdings besagt, wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 11, 152, 156 ausgesprochen hat, diese Bestimmung nicht, daß die Zustellung nur an dic Anscklagte persönlich wirksam hätte vorgenommen werden können. Es genügte vielmehr die Übergabe an eine der in § 181 ZPO genannten Personen, zu denen -— außer den hier nicht in Betracht kommenden, zur Familie zählenden erwachsenen Hausgenossen - der in demselben Hause wohnende Hauswirt oder Vermieter rechnen, wenn sic zur Annahme des zuzustellenden Schriftstücks bereit sind. Frau I] war zwar in demselben Hause wie die Angeklagte wohnhaft, war aber, wie der Verteidiger der Angeklagten unter Berufung auf ‚amtliche Auskünfte des Bürgermeisteramts Grävenwiesbach und des Sozialamtes des Landkreises Usingen im einzelnen dargelegt hat, weder Hauswirtin noch Vermieterin. Da die Staatsanwaltschaft, welcher der Antrag zugelcitet worden ist, diesem Vorbringen nicht widersprochen hat, trägt der Senat keine Bedenken, bei der Entscheidung von den Angaben des Verteidigers auszuschen. Demnach ist das Urteil der Angeklagten bisher nicht wirksan zugestellt worden. Von einem Ablauf der Revisionscinlegungsund Begründungsfristen, wie ihn das Landgericht angenommen hat, kann somit keine Rede sein. Der Beschluß, durch den die
Revision der Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, muß daher gemäß § 346 Abs. 2 StPO aufgehoben werden.
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