Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Entscheidung vom 06.12.1965 – 2 StR 442/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im VNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
sen sauiminnischen Angestellten Klemens K ee ) aus "ED. zcvorcn zr EEE 1929 in Bo or-
schlesien, sogen fortgenetzter schwerer Unzucht unter Münnern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Ver-Kandlung von 4. Dezember 1963 in der Sitzung vom 6. Dezember 1965, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt w
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 8. Juli 1963 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesctzter schwerer Unzucht unter Männern nach § 175 a ir. 5 StGB in vier Fällen, davon in dreien in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und in cinen weiteren Fall wegen Unzucht zwischen Männern nach § 175 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren lrei Monaten Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat sie fünf Zilder, die den Zeugen CB darstellen, neun Bilder von Zeugen HB und 43 Bilder vom Angeklagten selbst sowie die dazugehörigen Filme und einen näher beschriebenen Fotoapparat eingezogen.
Die Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen den Stralausspruch; sie hat Erfolg.
Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafzumessungservägungen einen Widerspruch enthalten, der zur Aufhebung dco gesamten Strafausspruchs führt.
Bei der Festsetzung der Strafhöhe hat die Strafkammer erschwerend die "von jeden inneren Hemmungen unberührt „cbliebent Bedenkenlosigkeit" berücksichtigt, mit der der Angeklagte sich an die Kinder heranmachte und seine „aten ausführte,
Demgegenüber werden im Urteilsabschnitt über die aurechnungsfähigkeit gevisse Merkmale seiner Taten und Züge seines Wesens zusammengefaßt als Ausdruck einer nicht ausgerceiften Persönlichkeit bezeichnet, Dazu ist abschlicßend festgestellt, er habe sich über sein Tun keine Rechenschaft abgelegt und es versäumt, seine Verhaltensweise zu Ende zu denken,
Uit dieser Feststellung ist der Vorwurf der Bedenkenlosigkeit kaum vereinbar. Er träfe nur auf einen Täter zu, der sich über die Tragweite seines Tuns im klaren ist, bewußt über alle Bedenken hinwegsieht und trotzdem handelt. Dies war beim Angeklagten offenbar gerade nicht der Fall.
Von dem Mangel ist möglicherweise der Ausspruch sämtlicher Einzelstrafen beeinflußt. Deshalb ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Mit dem Strafausspruch entfällt auch die Einziehung als Nebenstrafe; über sie ist neu zu entscheiden. Im einscilnen sei dazu folgendes ‘bemerkt:
Der Fotoapparat ist als Werkzeug zur Begehung der Unzuchtsverbrechen gegenüber Helmut CE (Tail 11 1 a) und gegenüber Bernd HB (11 4) unmittelbar gebraucht
worden. In der Aufforderung an die Jungen, sich nackt in schanlosen Stellungen fotografieren zu lassen, liegt eine ‚erieitung zur Verübung einer unzüchtigen Hanälung.
Die fünf Bilder von Ci una die neun Bilder von SD => ie die dazu gehörigen Filme sind also durch die Verbrechen hervorgebracht worden.
Gegen die kinziehung dieser Gegenstände nach § 40 StGB bestehen demnach kcine Bedenken.
Fraglich crscheint sie aber bezüglich der den Angeklagten selbst darstellenden 43 Bilder und Filme. Daß diese durch eines der abgeurteilten Verbrechen hervorgebrach* worden scien, ist wenig wahrscheinlich. Nur soweit er einzelne Bilder dem Hubert Gp bei der späteren Begegnung (Fall II 1 db! zeigte und damit zur Unzucht mit ihm \=- brauchte, wäre die Einziehung der benutzten Bilder möglich.
In der ncuen Verhandlung wird die Strafkammer auch die Frage der Zubilligung mildernder Umstände in den spätcren Fällen noch cinmal zu prüfen haben. *
Baldus Dotterweich Mayr
Meyer Henning