Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 30.11.1965 – 1 StR 472/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2067 077 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
„’ ..
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Former Johannes CE aus IE, dort gevoren
en WE 359;
- Sachbezeichnung DD u.a. -
wegen Unzucht zwischen Männern.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 1965, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hübner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB in ser Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EB >ei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. WEB :»: N
als Verteidiger,
Justizangestellter a
als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten GWwird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Mai 1965, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an die. Jugendkamnmer II des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Ggggpwegen Unzucht zwischen Männern in acht Fällen zur Gesamtgefängnisstrafe von einen Jahr verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat im Strafausspruch Erfolg.
Im Schuldspruch enthält das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler; die von ihm noch im strafunmün- ‚digen Alter begangenen Unzuchtshandlungen sind in den Schuldspruch nicht einbezogm. Die Ansicht des Landgerichts freilich, daß eine Verurteilung nach § 175 a Nr. 3 StGB nicht möglich sei, weil der Angeklagte die Unzuchtshandlungen vor Vollendung seines 21. Lebensjahres begonnen habe, trifft im Fall KW nicht zu; denn der einzige Fall, weswegen das Landgericht ihn hier verurteilt, liegt nach den Feststellungen im Frühjahr 1961, also nach Vollendung des 21. Lebensjahres des Angeklagten. Allerdings wird hierzu im Urteil bemerkt, daß Mathias I] zuvor schon einmal den Unzuchtshandlungen zrischen dem Angeklagten und Norbert FEED zugeschen habe. Diese Unzuchtshandlungen fallen in die Jahre 1960 und 1961, es wäre also möglich, daß dieser Vorfall noch in die Zeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Angeklagten fiel. Daß das Landgericht keine näheren Feststellungen über den Zeitpunkt getroffen und nicht erörtert hat, ob in diesem letzten Fall nicht wenigstens ein Vergehen nach § 175 StGB auch mit KB vegangen wurde (vgl. BGHSt 8, 1), beschwert jedoch den Angeklagten letztlich ebensowenig wie die Unterlassung der näheren Prüfung, ob im abgeurteilten Fall der Tatbestand des $:- 175 a Nr. 3 StGB erfüllt ist.
Nicht bestehenbleiben kann jedoch der Strafausspruch.
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen den Großteil seiner Unzuchtstaten als Heranwachsender, im Fall Buch. heit sogar noch als Jugendlicher und Strafunmündiger begange Es war daher zunächst zu prüfen, ob auf die Verfehlungen, die der Angeklagte . als Heranwachsender begangen hat, Jugen: strafrecht anzuwenden ist (§ 105 JGG). Bejahendenfalls war dann weiter zu entscheiden, ob das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen sind (§ 32 JGG; BCHSt 6, 6). Das landgericht hat diese Fragen zwar erörtert, aber in gänzlich unzureichendem Maße, Es beschränkt sich zu § 105 JGG auf den Satz: "Da es sich bei den Taten, was den Erwachsenenaltersbereich angeht, wedı um typische Jugendverfehlungen (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 J6G) handelt, noch auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonneı Porsönlichkeitsbildes und seiner bisherigen Lebensführung Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß der Angeklagte im erwähnten Altersbereich nach seiner sittlichen und geistige! Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), schied insoweit die Anwendung von Jugend strafrecht aus." Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß der Ablehnung der Anwendung von Jugendstraf recht nach § 105 JGG eine ins einzelne gehende, rechtlich nachprüfbare tatsächliche Würdigung des Täters und seiner Tat zugrunde liegen muß und die bloße Wiederholung des Gescotzeswortlauts nicht genügt (vel. BGH IM JGG § 105 Nr. 5 = NDR 1954, 694; BGHSt 12, 116, 117). Diesen Anforderungen entspricht die Würdigung des Landgerichts nicht. Warum die Taten des Angeklagten im Heranwachsendenalter keine typisch Jugendverfehlungen sind, hat das Landgericht überhaupt nich erörtert. Die Begründung zu § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist so
allgemein gehalten, daß sie nicht nachprüfbar ist. In der Hauptverhandlung allein wird sich ohne Beweisaufnahme ein umfassendes Persönlichkeitsbild schwer gewinnen lassen, besonders wenn weitere - erwachsene - Angeklagte mit abzuurun teilen sind. Zudem war der Angeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung fast 26 Jahre alt, also schon fünf Jahre über das Heranwachsendenalter hinaus. Sein jetziges Erscheinungsbild erlaubte nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf einen früheren Entwicklungszustand. Um ein zutreffendes Bild über seinen damaligen sittlichen und geistigen Entwicklungszustand zu geviinnen, hätte seine gesamte Entwicklung klargelegt werden müssen. Es hätte insoweit nicht außer Betracht bleiben dürfen, daß er schon 1952, also mit zwölf oder dreizehn Jahren, mit den gleichgeschlechtlichen Handlungen begonnen hat, und aus welchem Grunde es damals dazu gekommen ist. Mag der Angeklagte sich auch in seiner allgemeinen Lebensführung von Gleichaltrigen nicht wesentlich unterschieden haben, so wäre es doch möglich, daß er gerade im geschlechtlichen Bereich eine durch frühzeitige Triebfehlleitung veranlaßte Entwicklungshenmung aufwies, die ihn vor Vollendung seines 21. Lebensjahres noch einem Jugendlichen gleichstellte. Dagegen mag zvar sprechen, daß der Angeklagte auch noch nach Vollendung seines 21. Lebensjahres seine Unzuchtshandlungen fortsetzte, . ausgeschlossen wird es dadurch nicht. Im Zweifel ist Jugendstrafrecht anzuwenden (BGHSt 12, 116).
den
Da hiernach die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts von Rechtsirrtum beeinflußt sein kann, ist das Urteil gegen den Angeklagten GW in Strafausspruch (BGHSt 5, 207) aufzuheben und die Sache insoweit an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Da die Verbindung mit dem Verfahren gegen Erwachsene gelöst ist, kann an eine Jugendkammer verwiesen
werden (BGHSt 8, 349). Sie wird zu erwägen haben, ob sie zur Klärung der zu entscheidenden schwierigen Fragen die Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch nehmen muß,
Hübner . „ Beibert Fischer
Loesdau . _ Mai