Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 16.09.1966 – 4 StR 280/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

B UNDESG ER ICHTSH OF 2134 001

IM NAMEN DES VOLKES

4_213_280/66 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Polizeimeister Josef N ED a..s :B ort geboren ar EEE 1914,

wegen fahrlässiger Volltrunkenheit.

ver 4. ntrafsenäat des Bundesgerichtshois hat in der Sitzung vom 16. September 1966, an der teilgenommen haben:

Senatsprüsident Scharpenseel

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Sundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter, Generalbundesanwalt WW in ücr Verhandlung, Bundesanvalt WEB pci der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt NED, EEE.

als Verteidiger, Justizangestellter >

als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landzerichts Essen vom 17. März 1966 mit den Feststellungen aufgehoben

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittols, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-— 3.

Gründe§

ne

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "einer Rauschtat" (gemeint ist: wegen eines fahrlässigen Vergehens der Volltrunkenheit nach § 330 a StGB) zu einen Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat arfolg.

Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich fahrlässig durch den Genuß geistiger Getränke in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschlisßenden Hausch versetzt, wird von den Feststellungen des Urteils nicht getragen. Zwar steht der Anwendung des % 330 a StGB an sich nicht entgegen, daß nicht allein der Alkoholgenuß beim Angeklagten den Zustand der Zurechnungsunfühigkeit herbeigeführt, daß vielmehr dazu möglicherweise die Erregung beigetragen hat, in die er infolge der tätlichen Angriffe des Verletzten geraten war; denn die Erregung des Angeklagten war kein vom Rausch völlig unabhängiges, von außen hinzutretendes Ereignis, sondern war nach den Urteilsfeststellungen durch die Alkoholwirkung mit bedingt, die "sich in dem lißverhältnis zwischen nichtigenm Anlaß und folgenschwerem Verhalten äußerte" (s. RGSt 73, 132, 135).

Hinsichtlich der inneren Tatseite, zu der das Reichsgericht dort keine Stellung genommen hat, setzt jedoch, wie der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 24. November 1965 - 2 StR 331/65 - ausgesprochen hat, die Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches in einem solchen Falle voraus, daß der Täter auch mit dem Eintritt des Erregungszustandes

rechnen konnte und nußte. Diese Auffassung entspricht dem Schuldgrundsatz. Von inr abzugehen, sieht der Senat keinen Anlaß.

Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt weicht, was die hier zu beantwortende Frage angeht, nicht entscheidend von dem Geschehen ab, wie es dem Urteil des 2. Strafsenats zugrunde lag. In beiden Fällen wurde zusunsten des Angeklagten angenommen, daß die — späteren — spfer zunächst tätlich geworden sind und daß die dadurch jeweils bei beiden Angeklagten ausgelöste Erregung den zintritt der - nicht auszuschließenden - Zurechnungsunfähigke.t hervorgerufen hat. Abweichend von den Ausführungen des dem 2. Strafsenat zur Überprüfung unterbreiteten tatrichterlichen Urteils, in dem es hieß: es sei davon auszugehen, daß der hngeklagte die Zurechnungsfähigkeit erst durch die Schlägerei verloren habe, wird allerdings im angefochtenen Urteil gesagt, die Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei vorwiegend durch den Alkohol herbeigeführt worden. Jedoch lassen die wendung "vorwiegend" und die sich anschließende Einschränkung; "mag auch eine gewisse Erregung des Angeklagten über die zu unterstellenden Tätlichkeiten Langejürgens — des Opfers - dazu mitgewirkt haben", hier gleichfalls die Möglichkeit offen, daß der Beschwerdeführer erst auf Grund der Erregung in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit geraten ist. Infolgedessen kann, zumal da sein Blutalkoholgehalt zur Zeit der Tat 2,68 bis 2,74 ;-0 ketrug und damit — ebenso wie bei dem Täter in dem früher entschiedenen Fall - nicht unerheblich unter der ürenze lag, bei deren Erreichen ein völliger Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit stets eintritt, für die Trage der Fahrlässigkeit nicht allein darauf abgestellt werden,

Ob der Angeklagte damit rechnen muöte, daß weiterer Alkoholgenuß zur Zurechnungsunfähigkeit führen könne. kin Vorwurf fahrlässigen Sich-berauschens wäre ihm vielmehr nur zu machen, wenn er auch hätte voraussehen können und müssen, daß er in einen irregungszustand geraten werde, der die bereits vorkandene Alkoholwirkung bis zur Zurechnungsunfähigkeit steigern würde (BGH aa0). Dafür ist

im Urteil nichts dargetan. Zwar ist der Angeklagte den Feststellungen zufolge ein nervöser und ängstlicher Mann, der schon mehrfach aus nichtigen Anlässen Streit mit Kollegen gehabt hat und auch

zu unüberlegten Handlungen neigt. Dies besagt aber nicht ohne weiteres, daß er mit einer Auseinandersetzung der hier in Frage stehenden Art rechnen

und voraussehen mußte, daß er dabei in einen Erregungszustand geraten könne, der in Verbindung mit der Alkoholwirkung seine Zurechnungsfähigkeit ausschließen würde.

Die neue Hauptverhandlung, zu der die hiernach gebotene Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, wird den Landgericht auch Gelegenheit bieten, gegebenenfalls zu prüfen, ob nicht eine Verurteilung des Angeklagten wegen einer im Vollrausch

begangenen Körperverletzung unter den Gesichtspunkt der fahrlässigen actio libera in causa in Betracht konmt.

Scharpenseel Flitner Mayr Sanders Hürxthal