Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 19.11.1965 – 2 StR 418/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2075 009 \ BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 418/65 URTEIL.
in der Strafsache gegen
geboren am 1932,
.» den Tankwart Leo 2 geboren am EEE 1936 in F
. den Taxifahrer Rudolf M aus VE
geboren am 1934 ’
. den Taxifahrer er BD ns u, sort
wegen Raufhandels.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt GW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WW vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt gu Me] für den Angeklagten DM) als Verteidiger,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 26. Februar 1965, soweit es sie und den Mitangeklagten LED +<- trifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten!der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkamnmer hat die Angeklagten sowie den Mitangeklagten I «ezen Raufnandels zu Gefängnisstrafen verurteilt und einen weiteren Mitangeklagten freigesprochen, Die Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.
Die vom Beschwerdeführer Bg@bemängeite Ablehnung zweier auf die Anhörung eines weiteren Sachverständigen gerichteter Beweisamträge ist allerdings, wenn nan - wie die Strafkammer - von einer einheitlichen Auseinandersetzung ausgeht, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das bedarf keiner näheren Erörterung, weil die Sachbeschwerden durchgreifen.
Die Urteilsfeststellungen ergeben nicht, daß die schwere Körperverletzung (Verlust des rechten Auges), die der Spanier erlitten hat, "durch einen von mehreren gemachten Angriff" verursacht worden ist. Der Spanier wurde zunächst von mehreren Personen, darunter den Angeklagten und dem Mitangeklagten IE, angesriffen una - teilweise mittels gefährlicher Werkzeuge - mißhandelt. Als er bewegungslos an einem Baum liegen blieb, entfernten sich sämtliche Angreifer. Erst als der Spanier, nachdem er wieder zu sich gekommen war und sich am Baum hochgezogen hatte, weglief und nach der Polizei rief, wandte der Angeklagte Bgallein - möglicherweise veranlaßt durch die Hilferufe - sich ihm wieder zu, verfolgte ihn, sprang ihn von hinten an, schlug mit den Fäusten auf ihn ein, trat mehrmals mit dem Fuß nach ihm und schlug den Kopf des bewegungslos am Boden Liegenden wiederholt auf das Straßenpflaster. Darüber, wann die Handlung begangen wurde, die zum Verlust des Auges führte, wird - offentar im Hinblick auf § 224 StGB - im Urteil nur gesagt, es habe nicht festgestellt werden können, daß die qualifizierende Folge
etwa von dem Angeklagten Bgpdurch sein weiteres Einschlagen allein verursacht worden sei. Diese Frage ist somit offen geblieben. Gleichwohl hat die Strafkammer den Tatbestand des Raufhandels für gegeben erachtet, weil die Gesamtheit der gegen den Spanier gerichteten Tätlichkeiten als ein einheitlicher Angriff anzusehen sei. Hiergegen bestehen jedoch durchgreifende Bedenken.
Die Tätlichkeiten zerfallen in zwei Abschnitte, die deutlich voneinander getrennt sind. Alle Angreifer, auch der Angeklagte BB gingen, als der Spanier bewegungslos am Baum liegen blieb, ersichtlich davon aus, daß die tätliche Auseinandersetzung beendet sei,und entfernten sich daher. Erst durch dessen weiteres Verhalten wurde BB zu neuen Tätlichkeiten veranlaßt, ohne daß ihn hierbei einer der übrigen Teilnehmer an dem früheren Angriff irgendwie unterstützte. Sein erneutes Eingreifen beruhte also auf einem neuen Entschluß, der erst nach Beendigung des "von mehreren gemachten Angriffs" von ihm allein gefaßt wurde. Danach kann von einer Portsetzung des früheren, nur unterbrochenen Angriffs keine Rede sein. Es handelt sich vielmehr um eine neue, selbständige Tat im Sinne des $. 74 StGB, an der nur Balls Angreifer beteiligt war. Die Wertung der Mitwirkung aller an der Auseinandersetzung Beteiligten als Raufhandel hätte mithin schon aus diesem Grunde die Feststellung vorausgesetzt, daß die schwere
‚Körperverletzung während des ersten Abschnitts der Tät-
lichkeiten verursacht wurde.
Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, ob den Entscheidungen RG JW 1938, 3157 (erwähnt in BGHSt 14, 132, 135) und OLG Köln NJW 1962, 1688 uneingeschränkt zu folgen ist. Nach der dort vertretenen Auffassung ist 8 227 Abs. 1 StGB auch bei einer einheitlichen Auseinander-
setzung grundsätzlich nicht anwendbar, wenn sich einer von drei an einer Schlägerei Beteiligten entfernt und die schwere Körperverletzung eines der beiden anderen Beteiligten - möglicherweise - erst danach verursacht worden ist. Für den Fall, daß sich die an einem Angriff Beteiligten bis auf einen entfernen; : der die Tätlichkeiten ohne Unterbrechung fortsetzt, könnte nichts anderes gelten,
Das Urteil muß daher aufgehoben werden, und zwar gemäß § 357 StPO auch zugunsten des Mitangeklagten I EB: ier seine Revision zurückgenommen hat. Möglicherweise kann in einer neuen Verhandlung festgestellt werden, daß der Verlust des Auges ausschließlich auf Tätlichkeiten beruht, die während des ersten Abschnitts der ÄAuseinandersetzung begangen wurden; denn es ist nicht ersichtlich, daß die Strafkammer diese Frage, auf die es von ihrem Standpunkt aus nicht ankam, bereits abschließend geprüft hat. In diesem Fall wird aber zu erörtern sein, ob die Angeklagten sich in Tateinheit mit Raufhandel der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht haben. Unter dem Gesichtspunkt gemeinschaftlichen Handelns könnten sogar alle Angeklagten für die Benutzung der gefährlichen Werkzeuge und infolgedessen für sämtliche dem Spanier beigebrachten Verletzungen, also nach § 224 StGB auch für den Verlust des Auges, verantwortlich sein. Bei dem Angeklagten Eggp käne daneben eine weitere gefährliche Körperverletzung in Betracht. Sollte wiederum offen bleiben, wann das Auge verletzt wurde, so wird bei Be die Möglichkeit einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage zu erwägen sein. Er könnte nämlich ohne Rücksicht auf den 4eitpunkt, in dem es zu der Verletzung kam, deshalb für sie einzustehen haben, weil diese schwere Folge entweder ihm auf Grund seiner schuldhaften Mitwirkung an dem ersten Teil’ der Auseinandersetzung nach § 227 Abs. 1 in
Verbindung mit § 223 a StGB, gegebenenfalls mit § 224 StGB, zuzurechnen ist oder von ihm selbst während des zweiten Teils verursacht wurde,
Baldus Dotterweich Kirchhof
Meyer Henning