Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Beschluss vom 16.11.1965 – 5 StR 466/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 466/65 2114 087 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Elektriker Gerhard ? up :u: "CREEEm: dort geboren am EEE ' 933,
wegen Notzucht
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 16.November 1965 beschlossen:
. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 9,.April 1965 wird nach § 349 Abs.1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des ' Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Angeklagte ist im Wiederaufnahmeverfahren unter Aufhebung des ihn verurteilenden Urteils vom 22.Januar 1963 von der Anklage der Notzucht auf Kosten der Staatskasse freigesprochen worden. Am Schluß der Begründung heißt es, daß der Angeklagte trotz erheblichen Tatverdachts mangels Beweises freizusprechen war.
Mit der Revision erstrebt der Angeklagte:
1, einen Freispruch wegen erwiesener Unschuld statt eines Freispruchs mangels. Beweises,
2. Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse und |
3. eine Entscheidung dem Grunde nach über einen Anspruch des Angeklagten auf Entschädigung für die vom 21.0ktober 19653 bis 29.Juni 1964 auf Grund des
' Urteils für die damals im Urteil zu ‘treffende Entscheidung
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aufgehobenen Urteils verbüßte Strafhaft;
hilfsweise Zurückverweisung, damit der Tatrichter
diese Entscheidungen fällen könne.
Zu 1: Der Angeklagte ‚kann ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nur einlegen, wenn und soweit er durch sie beschwert ist (BGH 16,374,376 ff). Diese Beschwer muß aus dem Entscheidungssatz. selbst hervorgehen; eine mögliche Beeinträchtigung des Angeklagten, die sich nur aus den Entscheidungsgründen ergibt, ist keine Beschwer in diesem Sinne und berechtigt den Angeklagten nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels (BGH aa0, insbesondere S.377 und die dort angeführten Entscheidungen). Insbesondere hat der erkennende Senat in BGHSt 7,153 ausgesprochen, daß der freigesprochene Angeklagte nicht deshalb beschwert sei, weil nach den Urteilsgründen nur seine Schuld nicht erwiesen worden sei, die- Beweisaufnahme also nicht seine Unschuld ergeben habe. An dieser Rechtslage hat auch die Neufassung des § 467 StPO durch das Strafprozeßänderungsgesetz vom 19. Dezember 1964 nichts geändert. Auch nach den früheren Rechtszustand hatten die Grüride 'des 'freisprechenden
über die Auslagenerstattung ein erhebliches Gewicht. An dieser Wirkung hat sich im Ergebnis nichts dadurch geändert, daß nunmehr das erkennende Gericht über die Auslagenerstattung in einem besonderen Beschluß zu entscheiden hat, der mit der sofortigen Beschwerde. anfechtbar ist. Schon früher war das Berufungs- oder Revisionsgericht, das sich nur mit der Auslagenerstattung zu befassen hatte, an die dem Freispruch zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen
gebunden.
Zu 2: Nach der neuen Fassung des § 467 Abs.4 und Abs.5 StPO ist über die Auslagenerstattung im Beschlußwege
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za entscheiden, Die Revision kann also nicht darauf gestützt werden, daß sich das Urteil mit dieser Frage nicht befaßt habe, erst recht kann sie nicht vom Revisionsgericht eine Entscheidung dieser Frage dem Grunde nach verlangen.
Zu 3: Auch über die Frage, ob dem Angeklagten Entschädigung für erlittene Strafhaft zu gewähren ist, ist nach dem Gesetz betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen durch Beschluß zu entscheiden; auch gegen diesen Beschluß ist eine Revision nicht zulässig.
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