Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Entscheidung vom 15.11.1965 – 4 StR 104/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen
2173 058.
es Volkes
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter willy M MED zu: >: “reis im, zeboren an 1325 in vi,
wegen schwerer Brandstiftung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29, Mai 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Krumme
Dr. Flitner Börtzler Mayr
als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
l. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bielefelä vom 15. November 1965 im Stratausspruch mit. dan’ Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird aie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten des Rechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Der Zusatz "(§ 51 Abs. 2)" in der Formel des angefochtenen Urteils . tällt weg.
Von kechts wegen
Gründezs Der Angeklagte ist unter Zubilligung der Voraussetzungen tür die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB wegen schwerer Branädstiftung zu einem Jahr fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Sie beschränkt sich "auf den Strafausspruch" und "auf den Schuldausspruch insoweit",
"als dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt worden sind",
Soweit der Antrag auf den Schuldspruch verweist, ist er dahin zu verstehen, daß der Zusatz des Landgerichts in der Urteilsformel zum Schuläspruch "(§ 51 Abs. 2)" entiallen soll.
- 3 —
Die Revision erfaßt demnach nur den Strafiausspruch. Tenn die Zubilligung verminderter Zurechnungsfähigkeit betrifft nur diesen.
bie Revision ist zulässig beschränkt, Sie hat Erfolg.
l. Lie Aufklärungsrüge wird wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Sachrüge mit dieser zusammen behandelt...
2. Ein sachlichrechtlicher Verstoß ist den Darlegungen des Landgerichts zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB nicht zu entnehmen. Auch aus der Revisionsbegründung ist nicht ersichtlich, worin dieser Verstoß liegen soll.
Zur Aufklärungsrüge hat der Generalbundesanwalt wie folgt Stellung genomnen:
"Die Strafkammer ist ersichtlich von dem psychiatrischen Gutachten ausgegangen und hat nur bei der ihr vorbehaltenen Prüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB Unstände berücksichtigt, die sich fü: sie. aus der Verhandlung ergaben und die geeignet waren, Gas konstitutionell geringe Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Zeit der Tat weiter zu mindern. Zu der daraus gezogenen Folgerung, daß eine erheblibhe Minderung nicht auszuschließen sei, bedurfte das Landgericht weder besonderer ärztlicher Kenntnisse noch der Hilfe eines weiteren Sachverständigen (vgl. BGHSt 3,5. 169)".
Dem tritt der Senat bei.
53. Die Strafzumessung ist jedoch rechtlich zu bean=- standen.
Hatte sich die Strafkammer entschlossen, wie geschehen, die Strafe nach den §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB zu mildern, so durfte sie nicht unmittelbar auf die, wie sie irrig meint, "höchstmögliche Gefängnisstrafe von einen Jahr und fünf Monaten" erkennen. Sie mußte vielmehr von dem nach den §§ 306, 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB gemildsrien weiten Strafrahmen von drei Monaten bis zu 14 Jahren und elf Monaten Zuchthaus ausgehen und diesem die angemessere
-4-
Strafe entnehmen, und zwar stets, sofern dies in Betracht kam, nach vollen Monaten (§ 19 Abs. 2 StGB). Nur wenn die auf diese reise ermittelte Zuchthausstrafe weniger als ein “ahr betrug, war sie gemäß § 21 StGB in Gefängnis umzuwandeln (RGSt 60, 269; BGH 2 Stk 588/59 vom 20. Januar 1960). Lie erkannte Geiängnisstrafe von einem Jahr und fünf Monaten hätte das Lundzericht bei richtiger Beachtung der gesetzlichen Strafrahmen, an die jedes Gericht gebunden ist, nicht verhängen können.
Rechtsfehlerhaft ist es auch, daß die Strafkammer nur zwei Monate der Untersuchungshaft angerechnet hat, "weil es sich nur unter diesen Voraussetzungen vertreten ließ", den Argeklagten "mit einer Zuchthausstrafe zu verschonen". vielmehr ist zunächst die schuldangemessene Strafe festzusetzen und danach erst über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden (BGHSt 7, 214, 216). Nach dem Gesetz läßt es sich nicht rechtfertigen, hier anders zu verfanren.
Auch insoweit stimmt der Senat mit dem Antrage des Generalbundesanwalts überein.
duzusch Krumme Flitner Börtzler Mayr
-