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BGH Urteil vom 12.11.1965 – 4 StR 508/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

#_StR_ 508/65 URTEIL.

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Rolf Ku au: Zoe ED, schoren zn EEE 1942 ir CummmmEnEE

wegen Notzucht.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr, Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt WW in dcr Verhandlung, Bundesanvalt EB bei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellier als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 31. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcls, an cine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe?!

ne

Der Angeklagte, gegen den in einem früheren, vom Senat aufgehobenen Urteil wegen eines Vergehens nach § 330 a StGB erkannt worden war, ist nunmehr wegen Notzucht zu Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision beanstandet Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Die Sachrüge greift auch diesmal durch.

1. a) Die Strafkammer ist der Auffassung, eine auf Volltrunkenheit beruhende Bewußtseinsstörung i. S. des § 51 Abs. 1 StGB liege nicht vor. Den Urteilsausführungen zufolge mißt sie hierbei "vor allem" dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, daß der Angeklagte in der Lage war, mit Frau CP den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. "Volltrunkene können im allgemeinen nicht geschlechtlich verkehren", Gegen diese Beweiserwägung bestehen erhebliche rechtliche Bedenken. Es verstößt gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten", einen für den Angeklagten belastenden Schluß aus einer bloß als möglich angesehenen, also ungewissen Tatsache abzuleiten.

b) Im übrigen hat das Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt, daß Erinnerungsfähigkeit an besondere Einzclheiten nicht schlechthin eine Bewußtseinsstörung ausschließt (BGH bei Dallinger MDR 53, 596, BGH GA 1955, 269, KG VRS 11, 281). Gerade bei Straftaten unter Alkoholeinfluß, und hier besonders wieder bei Verbrechen gegen die Sittlichkeit, können Einsichtsfähigkeit und Hemmungsvermögen auseinanderfallen, so daß vor allem das Vorhandensein des erforderlichen Hemmungsvermögens besonders überprüft werden muß (BGHSt i, 384, 385; 5 StR 183/58 vom 30. Mai 1958). Daß der Angeklagte sich an den Geschehensablauf erinnert, schließt nicht aus, daß er bei vorhandener Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns nicht imstande war, die erforderlichen Hemmungen aufzubieten, um einsichtsgemäß zu handeln.

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2. Da die Sachrüge durchgreift, kommt es auf die Verfahrensrügen nicht mehr an. Es bleibt dem Verteidiger unbenommen, in der neuen Verhandlung die Anhörung eines Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin Glück zu beantragen.

3, Für die Entscheidung der Frage, ob der Angeklagte zurechnungsfähig war, wird die Strafkammer einen Sachverständigen hinzuziehen müssen.

Willms Flitner Sanders

Spiegel Hürxthal