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BGH Entscheidung vom 30.05.1958 – 5 StR 183/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes 2220 078

In der Strafsache

gegen den Malermeister Heinrich R (EEEEEEEEED aus SC (Kreis CD a) , geboren am EB 1926 in CD (Kreis Grafschaft Hoya),

wegen versuchter Notzucht

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 5.Februar 1958 nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

2...

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Auf die Aufklärungsrüge kommt es nicht an, weil die Sachbeschwerde durchgreift. Denn nach den bisherigen Feststellungen kann der Angeklagte infolge seiner Trunkenheit unfähig gewesen sein, einsichtsgemäß zu handeln. Der Angeklagte hat vor der Tat "erhebliche Mengen Alkohol aller Art" getrunken und war infolgedessen "stark angetrunken"."Er hatte einen sturen Blick und schwankte."

Die Strafkammer sagt dann einschränkend, er sei "jedoch nicht so stark betrunken" gewesen, "daß er nicht mehr wußte, was er tat". Er habe "noch durchaus sagen" können, "was er wollte". Er sei. "noch bei Sinnen" gewesen. Auf Zeugen (die freilich selbst betrunken waren) habe er "nicht den Eindruck gemacht, daß er nicht mehr gewußt habe, was er getan habe",

Alle diese Wendungen können allenfalls die Frage der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten betreffen. Nach der Vorschrift des § 51 StGB ist aber auch derjenige zurechnungsunfähig, der zwar das Unerlaubte der Tat vorher einsieht, wegen Bewußtseinsstörung jedoch unfähig ist, nach dieser Einsicht zu handeln. Gerade die Fälle der rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit liegen vielfach so, daß der Täter die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlung überschaut, jedoch infolge des Rausches nicht über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt. Ein solcher Täter wird häufig sogar planvoll handeln. Wie der Bundesgerichtshof aber stets entschieden hat, kann deshalb selbst aus der Planmäßigkeit seines Tuns allein nicht auf seine Zurechnungsfähigkeit geschlossen werden (BGHSt

1,384,385).

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Wegen des dargelegten Mangels mußte die angefochtene Entscheidung entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts aufgehoben werden.

Sollte -— was bei der Sachlage naheliegt - der Trunkenheitsgrad sich nicht mehr genauer als geschehen ermitteln lassen, und sollte deshalb zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden müssen, daß er sich in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch befand, so wird zu prüfen sein, ob eine Bestrafung nach § 330a StGB in Betracht kommt. Gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift würden im vorliegenden Falle Bedenken um so weniger’ bestehen, als der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung wußte, daß nach starken Alkoholgenuß bei ihm "manchmal der Faden reißt". Daß er sich vorsätzlich

betrunken hat, kann nach den bisherigen Feststellungen kaum 2weifelhaft sein.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siemer Börker