Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 12.11.1965 – 4 StR 461/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR A61/65 URTEIL.
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Meinolpn DD :.: : .
geboren an 92: ir zB
wegen versuchter Unzucht mit Kindern u.a.
Er
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Flitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Münster (Westf.) vom 1. Juni 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. .
Von Rechts wegen
Gründe§
- 3 -
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die auf die allgemeine Sachrüge hin zu überprüfenden Darlegungen des angefochtenen Urteils halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Angriffe der Revision auf sie gehen fehl. Die Urteilsfeststellungen lassen keinen Zweifel an der Überzeugung des Landgerichts davon aufkommen, daß es dem Angeklagten zu seiner geschlechtlichen Befriedigung darauf ankam, die zur Tatzeit 12 Jahre alte Monika zur "geflissentlichen" Betrachtung seines entblößten Gliedes zu veranlassen. Seine Verurteilung wegen versuchten. Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist daher rechtsirrtumsfrei. Sie steht im Einklang mit BGH NJW 1953, 710 Nr. 16.
Willms Flitner Sanders
Spiegel Hürxthal