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BGH Urteil vom 10.11.1965 – 2 StR 388/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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zu/5 015 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR _388/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Paul Y ED aus Tg geboren om EB : 3:5 in vo

wegen Anstiftung zur Unterschlagung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseeil Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten "ird das Urteil des Landgerichts in Trankfurt/Main vom 19. März 1965, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur Unterschlagung und Gläubigerbegünstigung zu einer Strafe von einem Monat Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklag-

ten hat zum Strafausspruch Erfolg.

I. Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachbeschwerde hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die Einzelangriffe der Revision

gehen fehl.

1.) Die Auffassung des Beschwerdeführers, der frühere Mitangeklagte Lgge sei schon von sich aus bereit gewesen, sich über den Eigentunmsvorbehalt hinwegzusetzen, und habe deshalb nicht mehr zur Unterschlagung angestiftet werden können, trifft nicht zu. Nach den Feststellungen handelte es sich nämlich nicht um eine Transaktion des normalen Geschäftsverkehrs, sondern um eine auf Drängen des Angeklagten Spät abenäs und heimlich durchgeführte Sicherungs- und Befriedigungsmaßnahme. Der Angeklagte benötigte hiernach die Felle nicht für seine Kollektion, sondern suchte sie sich nach Durchsicht der noch vorhandenen Lagerbestände als geeignet zur Deckung seiner Forde-

rung gegen Lange aus.

2.) Die Strafkammer hat zwar nicht dargelegt, auf welchem leg sie zu der Feststellung gekommen ist, der Angeklagte nabe gewußt, daß die Felle nicht im Bigentun des früheren Mitangeklagten ILggp gestanden hätten. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall kein Rechtsfehler. Am Vormittag des 1. November 1961 hattensich zahlreiche Gläubiger, darunter der Beschwerdeführer, in das Lager IB s >egeven und sich dort die von ihnen gelieferte

Vorbehaltsware herausgesucht und mitgenommen, ohne daran gehindert zu werden. Die Indisch-Lamm-Felle ließ: sich aber der Angeklagte von Lange selbst am späten Abend aushändigen, nachdem das Personal nach Haus gezangen war. Unter diesen Umständen brauchte die Strafkammer ihre Überzeugung nicht näher darzulegen, der Angeklagte habe gewußt, daß auch diese Felle, entsprechend den heutigen Gepflogenheiten, Vorbehaltsware waren.

Daß der frühere Nitangeklagte Igp ab 1. Nuvember 1963 zahlungsunfähig war und dies auch erkannt hatte, hat die Strafkammer aus einer ganzen Reihe von Beweisanzeichen rechtsirrtumsfrei geschlossen, von denen die Nichteinlösung und Protestierung des Wechsels nur eines unter mehreren ist. Dafür spricht schon, daß er an diesem Tage nicht in seinem Geschäftslokal erschien und auch das anwesende Personal die "zusammengelaufenen” Gläubiger nicht an der Yegnahme der Vorbehaltsware hinderte, Durch die weitgehende Auflösung des Lagers war, wie die Strafkammer nit Recht annimnt, eine Fortführung des Geschäfts nicht möglich; auch lähmte die Sperrung weiterer Bankkredite jede geschäftliche Tätigkeit. Daraus, daß sich der Angeklagte an der Gläubigeraktion beteiligt hatte und I abends unter den erwähnten auffälligen Umständen zur Hergabe der Indisch-Lanm-Felle veranlaßte, folgt, daß er die Situation genau erkannt hatte. Unter diesen Voraussetzungen bedurfte es besonderer Ausführungen zur inneren Tatseite hinsichtlich des Konkursdelikts nicht mehr.

Die Strafkammer legt zwar nicht ausdrücklich dar, ob sich der Angeklagte darüber im klaren war, daß er eine Sicherung oder Befriedigung nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (§ 241 Abs. 1 KO). Nach den Feststellungen hatte er jedenfalls

einen Anspruch gerade auf Übereignung der Indisch-Lamn-!elle nicht und wußte dies auch. Die im Urteil ausgeführten Unstände des Erwerts dieser Felle ergaben das Vorliegen

der äußeren und inneren Tatseite der Anstiftung des [rühcren Mitangeklagten Lg zun Vergehen nach § 241 Abs. 1 Kö so eindeutig, daß sich eine #iederholung erübrigte.

Unbedenklich ist auch die Annahme der Anstiftung. Daß eine vom begünstigten Gläubiger begangene Anstiftung zur Gläubigerbegünstigung als eine über die bloße notwendige Teilnahme hinausgehende Tätigkeit nach § 241 Abs. 1 KO, § 48 StGB strafbar ist, hat schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. aus neuerer Zeit RGSt 48, 18, 21; 61, 314, 315; 65, 416, 417): Der Senat hat keinen Anlaß gefunden, von dieser Recht-

sprechung abzuweichen.

II. Dagegen hält die Begründung des Strafausspruchs rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer führt hierzu lediglich an, sie habe zu Gunsten des Angeklagten seine kisherige Unbestraftheit berücksichtigt. Daraus 1äßt sich nicht erkennen, wie sie das Ausmaß seiner Schuld bewertet, ob sie etwaige mildernde Umstände nach § 246 Abs. 2 StGB und § 241 Abs. 2 KO oder bei deren Ablehnung die Anwendbarkeit der Vorschrift des

§ 27 b StGB geprüft hat (vgl. R6St 58, 106, 108). Das ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs im ganzen führt (vgl. BGHSt 10, 330,: 332).

. Baldus Scharpenseel Kirchhof

Meyer Henning