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BGH Urteil vom 19.01.1993 – 1 StR 518/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Beschränkt sich die Handlung des begünstigten Gläubigers nicht auf die bloße Annahme einer ihm vom Schuldner freiwillig angebotenen Sicherung, so kommt für ihn strafbare Teilnahme an einer Gläubigerbegünstigung in Betracht.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja

StGB 1975 SS 283 c, 26, 27

Beschränkt sich die Handlung des begünstigten Gläubigers nicht auf die bloße Annahme einer ihm vom Schuldner freiwillig angebotenen Sicherung, so kommt für ihn strafbare Teilnahme an einer Gläubigerbegünstigung in Betracht.

BGH, Urt. vom 19. Januar 1993 - 1 StR 518/92 - LG Landshut

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

19. Januar 1993 in der Strafsache

gegen

Emil RER aus sch, geboren am wu 1940 in iO DB

wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht (ur als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. issue

als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom

11. März 1992 aufgehoben, soweit der Angeklagte vom Vorwurf der Teilnahme an einer Gläubigerbegünstigung freigesprochen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur verspäteten Konkursamtragstellung und wegen Beihilfe zum Betrug in sechs Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen. Die in zulässiger Weise beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch vom Vorwurf der Teilnahme an einer Gläubigerbegünstigung. Die Revision ist begründet.

Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte, der als Unternehmensberater und "Sanierer" für die Firma ABB-GmbH tätig war, habe "nachträglich am 7. Juni 1989" mit dem

Geschäftsführer dieser Gesellschaft, dem Mitangeklagten EB-WED, einen Vertrag geschlossen, durch welchen ihm zur Sicherung seiner Honorarforderungen Gegenstände im Wert von 12.800 DM übereignet wurden. Dabei sei beiden Vertragspartnern spätestens seit 6. Juni 1989 die Zahlungsunfähigkeit der GmbH bekannt gewesen, weiterhin die Tatsache, daß der Angeklagte keinerlei Anspruch auf bevorzugte Befriedigung oder Sicherung gegenüber der Gesellschaft hatte und daß sich die vereinbarte Sicherungsübereignung zum Nachteil weiterer Gläubiger auswirken werde.

II.

1. Wegen der Übereignung der Gegenstände hatte die Anklage beiden Angeklagten Untreue zum Nachteil der A@-GmbH zur Last gelegt. In der Hauptverhandlung war der rechtliche Hinweis erteilt worden, daß eine Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung (EEE und beim Angeklagten RB Beihilfe hierzu in Betracht komme. Das Landgericht hat den Mitangeklagten EEE wesen Gläubigerbegünstigung nach § 283 c StGB verurteilt. In der Mitwirkung des Angeklagten Rp an dem Sicherungsübereignungsvertrag hat die Strafkammer einen Fall der notwendigen Teilnahme an der Straftat EEE sesehen; sie hat den Angeklagten daher aus Rechtsgründen freigesprochen.

2. Richtig ist, daß der begünstigte Gläubiger unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Teilnahme straflos ist, soweit die Tatbestandserfüllung des § 283 c StGB seine Beteiligung, insbesondere durch Annahme der Leistung, begrifflich voraussetzt (Tiedemann in LK 10. Aufl. S$S 283 c Rdn. 35 m.w.N.).

Andererseits reicht aber seine Straflosigkeit nicht weiter als die Notwendigkeit seiner Teilnahme (RGSt 61, 314, 315; 65, 416, 417; BGH, Urt. vom 10. November 1965 - 2 StR 388/65). Strafbarkeit kommt daher in Betracht, wenn sich seine Handlung nicht auf die bloße Annahme einer vom Schuldner freiwillig angebotenen Sicherung beschränkt.

Das Landgericht begnügt sich mit der Feststellung, der Vertrag sei abgeschlossen worden und die Gegenstände seien dem Angeklagten RE später übergeben worden. Andererseits ist nicht dargetan, daß damit die Feststellungsmöglichkeiten zur Rolle des Angeklagten RB bei der Sicherungsabrede erschöpft waren. Das läßt besorgen, das Landgericht habe die aufgezeigten Rechtsgrundsätze nicht zugrundegelegt.

Liegt einem angeklagten Gläubiger zur Last, in strafbarer Weise begünstigende Sicherungsabreden getroffen zu haben, so darf sich der Tatrichter nicht mit der Feststellung begnügen, der Begünstigte habe die Sicherung erhalten und das sei straflose notwendige Teilnahme an der strafbaren Handlung des Schuldners. Denn der Vorwurf strafbaren Verhaltens des Gläubigers liegt bei zutreffender Rechtsanwendung in einem über der bloßen Entgegennahme der Sicherung liegenden Mehr an Mitwirkung. Um das Verhalten des Gläubigers strafrechtlich beurteilen zu können, müssen daher notwendig die Umstände erörtert werden, die den Schuldner veranlaßten, den Gläubiger zu bevorzugen, und es ist zu prüfen, welchen Anteil der Gläubiger an der Sicherungsabrede hatte. Daran fehlt es hier.

In anderem Zusammenhang (Förderung verspäteter Konkursanmeldung durch den Angeklagten R@&B) teilen die Urteilsgründe mit, daß es im Interesse dieses Angeklagten lag, die Konkursanmeldung möglichst hinauszuzögern, weil er daran au-Berordentlich gut verdiente, und das Landgericht belegt mit Tatsachen seine Überzeugung, daß es dem Angeklagten "auch darum ging, aus der (konkursreifen) GmbH noch möglichst viel herauszuholen". Angesichts dieser Feststellungen drängte sich die Erörterung der Gründe auf, die den Mitangeklagten EEE veranlaßten, (durch immerhin strafbares Verhalten) dem Angeklagten Rgg® eine bevorzugte Sicherung zu verschaffen. Daß die Inititative zur unberechtigten Bevorzugung vom Angeklagten RB ausging und daß er die Sicherung tatkräftig betrieb, lag hier nach den Gesamtumständen jedenfalls nicht so fern, daß sich eine Erörterung des eigentlich erst bedeutsamen, möglicherweise einen Strafvorwurf begründenden Verhaltens erübrigte. Hier bestand um so mehr Anlaß zur Erörterung, als der Angeklagte die ihm später übergebenen Gegenstände in eine von ihm und der Ehefrau des Mitangeklagten Emberger gegründete Nachfolgegesellschaft einbrachte. Angesichts der ausführlichen Äußerungen beider Angeklagten und nach den Gesamtumständen kann der Senat auch nicht davon ausgehen, weitere Feststellungen zum Zustandekommen der Sicherungsabrede und zu der Rolle des Angeklagten FEB Hierbei seien nicht möglich gewesen. Auch die Umstände, die zu den späteren gleichartigen Vereinbarungen und zur Übergabe der Gegenstände führten, könnten Rückschlüsse zulassen.

Die Senatsentscheidung vom 29. September 1988 (BGHR StGB S 283 c Abs, 1 Gläubiger 2) steht nicht entgegen. Dort stand die Sicherung des Honorars für künftige Tätigkeit ei-

nes Anwalts (auch im Interesse der anderen Gläubiger) nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit in Frage. Hier wurde eine bestehende Forderung nachträglich besichert.

Die bisherigen Feststellungen wurden ohne Rechtsfehler getroffen. Der Senat hat sie daher nicht aufgehoben. Der neu entscheidende Tatrichter wird daher nur zu prüfen haben, ob zusätzliche Feststellungen möglich sind, die eine strafbare Teilnahme des Angeklagten an der Gläubigerbegünstigung erge-

ben.

Gribbohm Granderath Brüning

Beyer Wahl