Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 02.10.1951 – 1 StR 463/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR __463/51
Im Namen des Volkes
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In der Strafsache gegen
den Kaufnmenn Heinrich zus 24 geboren or u 1°01 in Bm, 2.23. in
Untersuchungsnaft
wegen Untreue
- ct 2 5 mann 7 : aheech Fa en an. hat der 1. traes nat des Zundeszerichtshois in ger
u un . a Las van un - % - Sitzung vom 2. Oktober 1951, an der vweilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Peetz Bundssrichter Dr. Geiler Bundesrichter Glanzmenn
Bundesr ichter Dr. Jagusch & als beisitzende Richter
„u Lr . I... nn u - Oberstaetsanvalt Dr. Eu dlung, Ant - za I 7, a Ie83- a2. Oberstastsawvolt Dr. EEE be! der Ver!zöngung
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für Recht erxannt: Die Revision des Angeklasven gegen des Landgerichts in Bamberg v on "17. wird verworfen.
s + > "703 r - + 4 Die seit dem 17. ai 1951 weiter erlitiche Untersuchunzsshaft wird, soweit sie drei Honate 2 E. a5 S - 2. übersteigt, auf äice FreiheitsstreTce angerechnet.
seklasgte hat dle Köster des Rechmittels zu
= - Ser Ar 2 trasen,
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Der Angeklagte ist wegen forte sesetzter Untreue | ZUN , j Bu
- Nachteil der "ou Zigarettenfabrik GmbH! zur Gefängnisstrafe von zwei Jahren und zur Geläsiwaie, von 1600 Dif verurteilt zorden; die ße lästrafe wurde
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\urch die erlittene Untersuchungshaft Zür erleüigt erklärt. Die Revision des Angeklagten ist nicht begründet. nn
zur Verfahrensrüge ;.
Die Revision rügt Verletzung der Pichterlichen Aufklärungspflicht, gibt aber nicht en, in welcher
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‚Richtung unä durch welche Beweismittel das Lanäge-
u richt die Sache weiter hätte klären sollen. Das
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„Rechbentbiel ist deshalb insoweit nach 8 344 Abs 2 StPO nicht z ZULES ige .
Zur. ‚Sechbeschwerde:
endger richt hält jeden der beiden in.
Das’ De § 266 StGB enthaltenen ' Tatbestände. tür erfüllt Die hevisicnn meint, ale Bejehung des einen schliesse die Anwendu ung des ‚anderen aus. Das ist rechtsirrig. Die Revision be streitet Sodann, ‚dass der Missbrauchstatbestand gegeben sei. Das kenn auf sich beruhen. Den. ‚Treubruchs tatbest and hat der Angeklagte e > nach den.
Pests vellungen. in’ jedem Falle erfüllt.
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i.). Er war kraf £t Rechtse ges schäfts verpflicht et, Vernögensinteressen der Firm ma Sa GmbH i wahr-
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zunehmen. Das folgt ‚freilich ı nicht, wie das Landgericht meint, schon aus dem Grundsatz der Vertrag sstreue. Dan Treuhruchstatbestand unterfallen nur. Reohtsbeziehungen, & eus denen einen Teil die Ha auptv rpilichtung ermäc hst, Vermög asint erössen des anderen wahrzunehn ı (BGHSt 1, 186 ‚iE8). Aner
gerade das tritt anf den Angeklagten zu. Recht-.
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lich zutreffend beurteilt ihn das Landgericht
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als Handalungsagenten nach 88 8A If HGB. ’Jus dem esen dieses Rechtsverhäöltnisses ( vgl 9 84 Abs ih
I .HGB)
ergibt sich jene Hauptverpflichtung. Sie wird untershrichen Gurch gewisse Einzelbestimmungen des
kgenturvertrages.
2.) Der Angelllagte hat seine Treupilicht verletzt. Diese gebot ihm, die Z e
Gen an die Tirma Sn weiterzu hat er unter sssen, vicluchr. Kundenzehit im Betrage von rund 60 000 DM für sich behalten. Darin liegt seine Untreuchandiung.
der Kun-.
3. ) Die Untreueh endlüng hat der !irmne Su ei-
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nen Nachteil, d.h, einen Vermögensschaden, „zu--
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geflügt. Er beste
60.000 DU nicht erhielt, die sie zu bean nspruchen
hatte. . = . Die Revision führs darüber Beschwerde,. dass
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das Landgericht den Gewinn nicht berücksichtigt.
habe, den der Angeklagte der Firma SEE ©1722 -
bracht habe. sr habe nach seiner unwiderlegten' Behauptung fast 60 000 DM für Cesc ‚hi “Absspes sen ausgeg eben. u u Be | Was das Landgericht in diesem Zusammenhang ausführt ‚ ist nicht bedenkenfrei. stösst die Verwertung des Gedan nkens ‚ehrlich arbeitender Vertreter yürde. der Firma den gleichen Gewinn sugeführt haben, gegen die ehenden Grundsätze über den urs sächlichen mmenrhang. Gleichwohl. is +. der Revisi Inwieweit eine Untreueha andlung den Treugeber hälst, hängt davon ab, welche Folgen gie
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c gesemt für seinen Vernög ensbe stand hat. Eat sie
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ns derin, dass die Firma die rund.
Nachteile und Vorteile zugleich im Gefolge, ‚So ist ein Scheden insoweit nicht gegcben, als üle Vorteile üle Nachteile aufwiegen. Diese
kuogleichsrechmung & ist für den Zeitpun ct en- ‚zustellen, zu dem ai e Untreuehandlung auf das ‚Vermögen des Treugeber s einwirkt.
Aus Giesen Grundsätzen ergibt sich nichts zu. Guns“ ven des Angel tlagten.
2) Es ist abwegig, den Spesenaufwand des Angeklagten als solchen - das Landgericht beziTtfert ihn auf höchstens 52 000 DU (UA 5 10) -
dem Fehlbetrag von 60 000 TM zegenübe rousiellen. .
Denn der Aufwand, des Angeklagten 15% nicht in das. Vermögen der Firma EEE 5° flossen. | b). Soweit der Angeklagte die veruntreuteh Gelder ' in seinen Geschäft werbend verwendet hat, wäre denkbar, dass hieraus mittelbar such der Firma , SEE ein orteil erwuchs. Hierzu hat das Lendge-
richt keine Feststellungen ge etroffen. Es durfve aber euch hiervon absehen. Ein solcher Vorteil könnte den durch die Tnbreueliendiuig verursachten. Schaden nicht un schehen machen oder auch, nur verringern. Es ist Sehon nicht ersichtlich, wie die pflichtw idrige Ausgabe der der Firua vore nthaltenen
Kundengel der schon im kagenblick der Ausgabe für die Firma einen. ‚abwägber n Vorteil hätte be
d können. Die Golda uszabe wer aber auch nicht die re 4 if
eigentli che Unt euehendlung. Diese liegt pegrifilich und zeitlich früher, ränlich darin, dass der Angeklagte die Gelder nicht abliefer te, sondern behielt. Die
NichteblieTe ung brachte der Firma nur Schaden, Sollten daraus ihr nachtz -öglich Yortcile zuse sein, so würde es sich nur um eine Miedersutma
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bereits eingetretenen Schadens handeln. Sie wäre für den Straftatbestand nicht von Bedeutung.
chung zur Untreue hat os sich freilich mehr rtach als notwendig gezeigt, ein aus lungen bestehendes Verhalten eines Treupflichtiigen als natürliche oder wirtschaftliche Binheit zu betr rachten. Die Frage, ob dem Treugeber ein Nachteil. erwachsen sei, wurde dann’ nach den Gesamtfolgen dieser Zbinheit beantwortet {vgl RC$t 65, 422, 430.8; RE in SW 1934, 2923; 1936, 882). Diese Betrackungswe eise: ist aber hier nicht. ‚anwendbar. Sie beansprucht nur dann Geltung, wenn | sich bei einer einh neitlichen Vermögens verwaltung. pflichtmässig ‚e.und pflichtwidrige Handlungen des Verwalters nicht willkürlich trennen lass sen. Der: Angekla; gte hat tte kein Ver: ögen der Firma Sn zu verwalten. Seine- Sn esen hatte er- nach. ‚den ‚ve ertrag. aus seiner Provision zu de cken. Die eingegangenen . Kundeng selder durfte er. nicht angreifen. Der durch, Vorentheltung der Zundenge lder sishald Für die Firma, eintretende Verhögenss ‚chaden und.die aus dem. Spesen aufwand ihr. später etwa erwa chsenden Vorteile beruhen nicht auf einen einheitlich en’ Verhalten,
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wie es ‚jene Rechtspreohung yorausgetzt,
Erst recht ist es unzuläs sig, den. gesamten Gewinn; den die. 14-mona tige Vert ;retertä ‚tigkeit des Angeklag- ‚ten der Firma E 5 gebracht hat, strafrechtlich
. zu einer } rt Aufrechnung zu verierten; diese r Gewinn. beruht, wie die Feststellungen zeigen, auf Handlungen ‚des Ange! legten, die mit den Uni sreueha ndlungen noch. weniger gemein haben. als der Spes naufwand, zu dem. ‚veruntroute Gelder ver randt nurden,
) Die innere i Tatseite der Untreue. ergibt sich aus
II.
=. den Fests tellungen des Landgerichts zur Genüge, . Die Annchne von. Fortsetzungszusammenhang beschwert. den Angeklagten nicht. Tech ‚alleden ist, der. Ange-
.klegte ZU Recht- wegen Untreue verurteilt.
"Zum Strefmaß rügt die Revision, g 60 StB sei verletz t..Auch diese Rüge ist nicht begründet,
Es liegt. im pflichtgenässen Ermes sen, des Natrichters ob und inwieweit. er Untersucküngsha ET anrechnen
-
will, In der Rechtsprechung. anerkannt und‘ unstrei-
„tig ist, dass Untersuchungshaft euch auf eine
Geldstrafe angerechnet werden darf ( 2.B. RGSt 54,
24). ‚Geht men hiervin aus, so muss es den Vatrichter. Saesstehen, wenn er auf Freiheits- und Gelästra fe
m Tara nase mia er
zugle ich rkennt, "auch zu bestimnen,. auf welche. der
beiden Sean die Unter suchungshaft angerechnet werden.
soll. (ebens 9.014 Tübingen, "MDR: 1949, 121). ‘Der Aus spruch, über die, Anrechnung der Untersuchung shaft verletzt ei
somit nicht das. Gesetz. Auch sonst ist: der Strefausspruch. rechtlich nicht zu beanstanden.
"Richter. Dr. Peetz.. Dee" Geier...
"Glanzmann gagusch.