Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 03.11.1965 – 2 StR 362/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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2_StR 282/63 j URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Ernst 5 > aus —— geboren an GEEMEEEEED 19: :: m.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung ' vom 3. November 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel- 'Bundesrichter . Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning. "als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt GE in der Verhandlung, | . Oberstaatsanwalt GE >ei der Verkündung | cc. als Vertreter der: Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter WEB . on . : \ als Urkundsbeamter der Goschäftastelle,

“ für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten | wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 23. November 1964: soweit es ihn betrifft, mit den Fontstellungen aufgehoben. :

. Die Sache‘ wird. zu neuer Verhändlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Jugendschöffengericht in. Frankfurt am Main zurückverwiesen. |

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen, wegen versuchten Diebstahls und wegen schweren Diebstahls zu einem Jahr und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt; sie hat auderdem die Verwaltungsbehörde angewiesen,

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ihm vor Ablauf von drei Jahren keinen Führerschein zu erteil Die Revision des Angeklagten hat. Erfolg.

Das Urteil läßt eine Erörterung darüber vermissen, ob der Angeklagte für die Taten verantwortlich war. Diese Frage ist bei einem Heranwachsenden nur nach den allgemeinen Vorschriften (§ 51 StGB) zu beurteilen. Anlaß zur Prüfung war geboten, weil der Angeklagte nach. den Feststellungen von der ersten Klasse an eine Sonderschule besuchte und bei der Entlassung. aus der achten. Klasse. "stark. retardiert" war. Nac dem Eindruck in. der. Hauptverhandlung war.er noch mit über zwanzig Jahren "in: seiner Entwieklung erheblich Zurückgeblieben und. hatte: ‘bei weiten nicht den Reifegrad erreicht, der im allgemeinen bei einem Achtzehnjährigen zu beobachten ist", Unter diesen Unständen mußte geprüft werden, ob die besonders starke. Retardierung. auf einen als krankhaft anzusehenden Entwicklungsmangel® zurückzuführen ist, der seine Zurechnungsfähigkeit ausschloß oder jedenfalls erheblich. verminderte.

Zwar hatte: die Strafkammer in- der. Hauptverhandlung den ‚Oberregierungsmedizinalrat Dr. med. Rossow ala Sachver- . ständigen zur Beurteilung des. Geisteszustandes. eines Mit-

‚angeklagten (a zugezogen; e8 bleibt aber offen, ob Dr, Rossow auch über den Angeklagten befragt wurde.

- 4 -. Der Mangel nötigt zur Aufliebung des Urteils. Nach § 354 Abs. 3 StPO in Verb. mit § 40 JGG hat der Senat die Sache

an das Jugenäschöffengericht zurückverwiesen.

Baldus u Scharpenseel Kirchhof

Meyer en u Hemning