Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 19.10.1965 – 1 StR 328/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
NND I en (7
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
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in der Strafsache
gegen
den Werkmeister Joscf R ED cu: TEE geboren am ED 1903 in ri, zur zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Totschlags.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter loesdau Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanvelt > au: >
als Verteidiger,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Traunstein vom 11. März 1965 im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft mit den Feststellungen dazu aufgehoben, Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht München II zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt und ihm drci Monate der Untersuchungshaft angerechnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des förnlichen und dos sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in cinem Nebenpunkt Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge;
Während der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht fiel während eines Zeitraums von etwa 1 1/4 Stunden der elektrische Strom aus und damit die Beleuchtung und die lautsprecheranlage. Es wurde unter Benutzung von Kerzen weiterverhandelt.
Die Revision rügt, daß der "schwerhörige und schlecht schende" Angeklagte während dieser Zeit der Verhandlung nicht habe folgen können. Damit kann er jedoch keinen Erfolg haben. Eine bestimmte Art der Belcuchtung und Lautsprecheranlagen sind gesetzlich nicht vorgeschrieben. Während der genannten Zeit wurden Sachverständige vernommen. Daß der Angeklagte durch die schlechtere Sicht verhindert gewesen wäre, ihren Darlegungen zu folgen, ist nicht dargetan. Der Angeklagte ist allerdings, wie im Urteil festgestellt ist, auf einem Ohr hochgradig, auf dem anderen aber nur leicht schwerhörig. Er befand sich in der Nähe der ihr Gutachten vortragenden Sachverständigen. Da der Angeklagte und sein Verteidiger keine Einwendungen gegen die weitere Verhandlung erhoben und nicht darauf hinwiesen, daß der Angeklagte nichts verstehen könne, durfte der Vorsitzende davon ausgehen, der Angeklagte könne der Verhandlung trotz Ausfalls der Lautsprecheranlage folgen.
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a) Die Revision greift mit ihren Ausführungen zur Sachrüge die Feststellungen und die Beweiswürdigung des . Schwurgerichts an. Damit kann sie kcinen Erfolg haben. Die Erörterungen des Tatrichters verstoßen weder gegen die Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung. Zwingend brauchen die Schlüsse des Tatrichters nicht zu sein; es genügt, daß sie möglich sind. Den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten! hat das Schwurgericht nicht verletzt. Es war von den seine Entscheidung tragenden Feststellungen überzeugt, letztlich also davon, daß der Angeklagte vorsätzlich durch Erwürgen den Erstickungstod der Frau DB herbeigeführt hat und daß inm hierbei weder ein Notwehrrecht noch sonstige Rechtfertigungsgründe zur Seite standen. Soweit das Schwurgericht glaubte, keine sicheren Feststellungen. treffen zu können, ist es von der dem Angeklagten günstigeren Möglichkeit ausgegangen. Insbesondere hat es zu seinen Gunsten unterstellt, daß er in Wut und Erregung gehandelt hat und daß daher im Zusammenhang mit der bei ihm beginnenden Hirnatrophie seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert war. Daß nicht allc Einzelheiten der Tat aufgeklärt werden konnten, hat sich ebenfalls zugunsten des Angeklagten ausgewirkt, weil infolgedessen die Voraussetzungen des § 211 StGB nicht festzustellen waren.
Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hin hat auch sonst weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsirrtum ersehen lassen, so daß insoweit die Revision verworfen werden muß.
b) Nicht zu billigen sind jedoch die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht es begründet, daß dem Angeklagten von der bis zur Hauptverhandlung erlittenen Untersuchungshaft von über 15 Monaten nur drei Monate angerechnet werden. Das Schwurgericht meint, der Angceklagte habe durch raffinierte Irreführung der Ermittlungsbehörden die verhältnismäßig lange Untersuchungshaft sclbst verschuldet und im ganzen Verfahren jegliche Einsicht in seine Schuld vermissen lassen. Eine Einsicht
in seine Schuld konnte der Angeklagte aber nicht wohl an den Tag legen, da er ja eine schuldhafte Tat bestritt. Zu cinem Geständnis aber ist cin Angeklagter nicht verpflichtet, wobei hier noch besonders zu berücksichtigen ist, daß der Angeklagte unter dem Vorwurf des Mordes stand (vgl. BGH IM Nr. 8 zu StGB § 60). Bei bewußter Irreführung der Strafverfolgungsbehörden durch einen Angeklagten —- die im Urteil näher darzulegen wäre — würde allerdings nichts im Wege stehen, ihm wegen der dadurch verursachten längeren Dauer der Untersuchungshaft nur einen Teil anzurechnen. \enn aber das Schwurgericht anführt, dem Angeklagten sei infolge seines Verhaltens
nur die Zeit anzurechnen, die sonst etwa für die Durchführung der Ermittlungen benötigt worden wäre, so ist diese nach lage der Dinge mit drei Monaten sicher zu kurz bemessen. In einer Schwurgerichtssache, besonders in einer schwierigen Morädsache, pflegt die Zeit vom Beginn der Ermittlungen bis zur Hauptverhandlung regelmässig länger zu sein. Hier kommt noch hinzu, daß der Angeklagte auf seine Zurechnungsfähigkeit in einem Nervenkrankenhaus untersucht werden mußte, was ohnehin schon das Vorverfahren zusätzlich um etwa zwei Monate verlängert hat.
Der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft muß somit aufgehoben werden, weil er auf fehlerhaften Erwägungen beruht. Zur Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft wird auf BGH IM Nr. 5 zu StGB § 60 verwiesen.
Die Zurückverweisung an ein anderes Gericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO n.F.
Hübner . Seibert Fischer
Loesdau Mai