Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Beschluss vom 06.10.1965 – 2 StR 367/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 2SR 367/65
oe _
in der Strafsache
BE
gegen
den Weißbinder Helmut Max H En .: CE. zevoren a 1942 in n Dan, Kreia "an
vegen schweren Diebstahls u. a.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofe hat auf Antrag des Generalbundesanvwalts in der Sitzung vom 6. Oktober 1965 gonäß, s 349 Abs. 2 und 4 StPO sinstimnig beschlossen;
£ Die Revision des Angeklagten gegen. das Urteil des Landgerichts in Darmstadt. vom 21. ‘April 1963 wird verworfen. J edoch wird der Schuldspruch dahin ‚geändert, daß der Angeklagte im Falle 6 (Gaststätte in A nicht der Hehlerei, sondern dos Diebstahls gder ‚ der Hehlerei schuldig. ist. Ze
‘ Der Angeklagte | hat die Kosten des Rochtemittols zu tragen.
Gründe§
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig s 344 Abs. 2 Satz 2? StPO).
Die Sachrüge kat, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls, einfachen Diebstahls in zwei Fällen und Beihilfe zum Diebstahl richtet, offensichtlich unbegründet. Im Palle 6. des Urteils (Gaststätte in. DE] ist hingegen der Schuldspruch rechtsfehlerhaft. Nach den Feststellungen. bleibt offen, ob der Angeklagte an dem Diebstahi der 70 DM als Mittäter beteiligt war oder sich dadurch, daß er nachträglich von der Diebesbeute 20 DM erhielt, der Hehlerei schuldig machte. Das Landgericht hätte ihn daher auf wahldeutiger Grundlage wegen Diebstahls oder Hehlerei verurteilen müssen (vgl. BGHSt 15, 63, 65). Der Senat kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs, 1 StPO selbst ändern. Dem steht nicht entgegen, daß das Landgericht den Angeklagten - im Rahmen ciner noch andere Fälle erfassenden "Freisprechung im übrigen" - im Falle 6 vom Vorwurf. des Diebstahls, den der Eröffnungsbeschluß gegen ihn erhob, ausdrücklich. freigesprochen hat; denn der Freispruch bezieht sich ‚auf. dieselbe: Tat, wegen der die. Verurteilung wegen Hehlerei erfolgt ist. Er ist daher unwirksam. Auch aus § 265 StPO ‚ergeben sich im Hinblick auf die rechtliche Würdigung ‚der Pat im Eröffnungsbeschluß keine Bedenken. Auf die Strafzumessung hat die Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage keinen Einfluß. Die Strafe ist dem § 259 StGB als dem milderen Strafgesetz zu entnehmen; dies ist bereits geschehen. Daß die Strafkammer es stillschweigend
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abgelehnt hat, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen, bedeutet keinen Rechtsfehler (vgl. BGHSt 6, 168, 172). . Baldus Dotterweich Scharpenseel Meyer "Henning