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BGH Urteil vom 06.10.1965 – 2 StR 308/65

2. Strafsenat

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2074 089 Ä BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_308/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Manfred NED av vH. geboren am EEE 1955 in SM Pommern, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Kindern.

DE At

Der. 2.. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, _ Bundesrichter Dr. Dotterweich | Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning . als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt mm als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

kuf die. Revision, des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts ‚in Bonn vom 19. März 1965

-1..) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung nach § 175 a Nr. 3 StGB wegfällt,

2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision. wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkamner hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern

-3.

in Tateinheit mit Verführung Minderjähriger in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei "Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). |

Gemäß § 154 a Abs. 1 und 2 StPO hat der Senat mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft die Prüfung und Entscheidung auf die Verbrechen der Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB beschränkt und die tateinheitlich damit begangenen (in ihren Voraussetzungen nicht bedenkenfrei festgestellten) Verbrechen der Verführung Minder jähriger nach § 175 a Nr. 3 StGB ausgeschieden, da sie für die Strafe nicht ins Gewicht fallen.

Die Verurteilung wegen der Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in beiden Fällen ist nicht zu beanstanden. Eine unzüchtige Handlung im Sinne dieser Bestimmung ist auch darin zu erblicken, daß der Angeklagte den Geschlechtsteil des Heinz- ‘Peter Fo petastete; daß über Dauer und Stärke dieses unsittlichen Tuns nicht Näheres festgestellt wurde, ist unerheblich, da es - anders als bei § 175 a StGB - hierauf für die Verwirklichung des Tatbestands nicht ankommt. Um bloße Zuaringlichkeiten handelte es sich ersichtlich nicht.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend der Beschränkung nach § 154 a Abs. 1 und 2 StPO geändert.

Der gesamte Strafausspruch ist’ aufzuheben: Dazu ist noch folgendes zu bemerken;

Die Anwendung des § 20 a Abs. 2 StGB gibt zu Bedenken Anlaß. Die Strafkammer geht. davon aus, daß der Angeklagte, wie in der vorliegenden Sache so auch in den Fällen, die den beiden früheren Verurteilungen zugrunde lagen, unter crheb-

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lichem Alkoholeinfluß gestanden habe, daß aber gerade dadurch seine gleichgeschlechtliche Neigung zum Durchbruch gekommen sei. Nun steht zwar eine alkoholbedingte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit der Anwendung des § 20 a StGB nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BGH in MDR 1956, 143). Immer muß aber ein dem Täter innewohnender Hang zum Verbrechen dafür entscheidend sein, daß er die Tat begangen hat. Dies ist der knappen und allgemein gehaltenen Gesamtwürdigung nicht zu entnehmen. ;

Soweit die Strafksmmer darauf abstellt, die bisherigen Strafen hätten den Angeklagten nicht beeindruckt, und er sei stets nach kurzer Zeit rückfällig geworden, ist darauf hinzuweisen, daß alle früheren Taten vor der ersten Verurteilung liegen. Im übrigen ist die erste Strafe zunächst zur Bewährung ausgesetzt gewesen und auch die im zweiten Urteil ausgesprochene Gesamtstrafe nicht voll verbüßt worden.

Baldus Dotterweich Scharpensceel

Meyer Henning