Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 04.06.1965 – 2 StR 203/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_S%R_203/63 URTEIL
in der Strafsache
gegen
dcn Kraftfahrer Karl BED us BEWB, dort geboren
on > 955,
wegen versuchter Notzucht u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juni 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter
. Bundesrichtcer
für
Bundesrichter Bundesrichter
DBundesanvalt
als Vorsitzender,
Dr. Dottervcich
Scharpensccl
Meyer
Henning
als beisitzende Richter,
Dr. Win ücr Vorhandlung,
Oberstaatsanwalt a bci ücr Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestclltcr (un
als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Bonn vom 11. Januar 1965 mit den
Feststellungen aufgehoben,
1. soweit er wegen versuchter Notzucht in Tateinheit
mit Körperverletzung verurteilt worden ist,
2. im gesamten Strafausspruch,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu ncucr Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverviesen.
Dice weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Dic Stralkanmner hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen schveren Raubces zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren und cincen Monat verurtcilt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.
I. Die Verurteilung wegen versuchter Notzucht kann nicht bestchenblceiben. Nach den Feststellungen der Strafkommer zerfallen dic Unzuchtshandlungen des Angeklagten zeitlich in zwci Abschnitte.
1. Zunächst hat der Angeklagte versucht, durch Anvendung von Gewait zur Ausübung des außerchelichen Geschlcchtsverkchrs mit Renate Kg zu gelangen. Einc Verurteilung wegen versuchter llotzucht scheidet aber aus, da der Angcklagte nach den Feststellungen freiwillig von Versuch zurückgetreten ist (§ 46 Nr. 1 StGB). Auch wenn er von scincm Vorhaben wegen der von den Mädchen bchauptcten Henstruationsblutungen abgestanden ist, war er doch Herr scincer Entschlüsse geblicben. Die Strafbarkcit dcs Verschens der vorsätzlichen Körperverletzung wird durch den Rücktritt nicht berührt. (BGHSt 7, 296, 300; 17, 1, 3):
2. Die Bemühungen des Angeklagten, Renate K@Bnit Gcvalt zum Mundverkcehr zu bringen, bilden cinc weiterc, sclbständige Handlung; denn sic beruhen nach Aufgabe der Absicht, den Geschlechtsverkchr zu erzwingen, ersichtlich
auf dem neuen Entschluß, nunmchr durch unzüchtigce Handlungen an dem Müdchen zur geschlechtlichen Befriedigung zu gelangen. Dic Feststellungen der Strafkammer lassen jedoch nicht erschen, ob dicsc ein Verbrechen der Gewaltunzucht nach
8 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB bildende Tat vollendet oder ob
cs beim Versuch geblicben ist. Für dic Vollendung ist
es nicht erforderlich, daß es zur Durchführung des Mundverkcehrs gekommen ist; cs genügte vielmchr, wenn er das Mädchen mit Gewalt dazu zwang, scinen Geschlechtstcil mit ihrer Hand und ihrem Mund zu berühren, wovon auch dic Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluß ausgegangen sind.
II. Die Verurteilung wegen schweren Raubes läßt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. hierzu BGHSt 20, 32, 33),
Der gesamte Strafausspruch mußte jedoch aufgehoben vcrden, da nicht auszuschließen ist, daß die für dic versuchte Notzucht erkannte Einzelstrafe auch die Höhe der Straic wegen schweren Raubes beeinflußt hat, zumal da“ üäcr Angeklagte nach den Feststellungen bisher nicht wegen eines Vermögensdelikts bestraft worden ist.
Baldus Dotterweich Scharpenscel Meyer Henning