Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 01.10.1965 – 4 StR 406/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_ 406/65 URTEIL
Ict ja
in der Strafsache gegen
den Lackierer Albert H ED zu: vo geboren am EEE 9:5 ir. To |
wegen Unzucht mit einen Kinde.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. April 1965 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Münster/Westfalen (Jugendschutzkammer) zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB wegen Unzucht mit einem Kinde zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision ist begründet.
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1. Rechtlichen Bedenken unterliegen allein die Ausführungen der Strafkammer zu § 51 Abs. 1 StGB. Diese beschränken sich auf folgendes: Bei dem Angeklagten hätten sich "auch zum Zeit. punkt der Tat keinerlei Anzeichen für ein völliges Unvermögen in Bezug auf seine Einsichts- und Hemmungsfähigkeit" ergeben, Die Strafkammer folge "dem überzeugenden mündlichen Gutachten des Sachverständigen, daß eine Zurechnungsunfähigkeit auch unter Berücksichtigung der zur Tatzeit vorhandenen Blutalkoholkonzentration" auszuschließen sei. |
Schließt sich der Richter, wie es hier geschehen ist, den sachlichen Äußerungen des Sachverständigen über die Verantwortlichkeit des Angeklagten zur Tatzeit einfach an, So müssen die Gründe des Sachverständigengutachtens im Urteil wiedergegeben werden und erkennen lassen, daß es von zutreffenden rechtlichen Vorstellungen ausgeht (BGHSt 7, 238, 240). Daran fehlt es hier, Aus den oben wiedergegebenen Sätzen läßt, sich nicht einmal: entnehmen, woraus der Sachverständige seihe Überzeugung geschöpft hat, der Angeklagte sei trotz des im Jahre 1946 erlittenen. schweren Schädeltraunas und des genossenen Alkohols zur Tatzeitnicht zurechnungsunfähig gewesen, obwohl dieses Trauma nach. den Urteilsfeststellungen zu einer "erheblichen , substantiellen Hirnschädigung der rechten Hemisphäre" führte . und ursächlich für "gravierende Wesens- und Charakterveränderungen! sowie nachdrückliche Hirnleistungsschwäche, Labilität, Schwächung der Kritikfühigkeit und Alkoholintoleranz wurde.
Die Beurteilung der Folgen schwerer traumatischer Hirnschäden ist schwierig (Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie 1959, S. 3105 Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 19575 5. 358). Hirnverletzungen können zum Ausschluß der Zurechnung®“ fähigkeit führen (Langelüddeke a.a.0. S. 311 mit Hinweisen): Besondere Veranlassung zu ins einzelne gehenden Darlegungen insoweit lag hier vor, weil die abgeurteilte Tat ein Sexualverbrechen ist, Sexualdelikte auch zu den Verbrechen gehören»
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die Hirnverletzte vorwiegend begehen (Langelüddeke a.a.0.
S. 310; Ponsold a.a.0. S. 358; Kretschmer, Diagnostik des triebhaften Verbrechens, kriminalpolitische Gegenwartsfragen, ‚Mitteilung der Kriminalbiologischen Gesellschaft Band VII
S. 8), der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen vorzeitig ‚gealtert wirkt und ihm Sexualverbrechen bisher persönlichkeitsfremd waren. _
Ist danach das angefochtene Urteil wegen unzureichender ‚Erörterung der Voraussetzungen für.die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB, aber auch nur deswegen, aufzuheben, so können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten bleiben (BGHSt 14, 30, 34 ff).
2. Das Landgericht der Universitätsstadt Münster, an das die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird, wird einen neurologisch geschulten Psychiater mit besonderen Erfahrungen in der Beurteilung von Hirnschäden und ihren Folgen zuzuziehen haben (vgl. dazu Seelig, Triebkoppelung, Triebkampensation und Ambivalenz bei Notzuchten der Nachkriegszeit in Beiträge zur Sexualforschung 1952 Heft 2 S. 47, 53; Langelüddeke a.a.0. S. 310). Er wird, weil der Angeklagte, wie schon erwähnt, nach den Urteilsfeststellungen vorgealtert wirkt, auch in Betracht zu ziehen haben, ob beim Angeklagten eine an einen vorzeitigen Alterungsprozeß gebundene spezifische biologische Bedingtheit mit einer Erlebnissphäre ausschließbar ist, in der sich vom jugendlichen Opfer der Sittlichkeitsstraftat ausgehende "Provokationen" - wie hier festgestellt - ganz besonders anregend auswirken (vgl. Bürger-Prinz und Lewrenz, Die Alterskriminalität 1961, S. 37, 39, 46). Bei der umfassenden Begutachtung wird auch die Krankheitsgeschichte des Angcklagten zu berücksichtigen sein. Nötigenfalls wird der Begutachtung eine Beobachtung des Angeklagten in einer geeigneten Anstalt voranzugehen haben, in der eine hirnelektrische Untersuchung und eine Luftfüllung der Hirnhohlräume des Angeklagten möglich sind (vgl. BVerfG NJW 196%, 2368 Nr. 1).
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3. In seinen Strafzumessungserwägungen hat das Landgericht die erhebliche Haltlosigkeit des Angeklagten auf geschlechtlichem Gebiet strafschärfend gewertet. Dies durfte nur im Rahmen des Schuldangemessenen geschehen (4 StR 373/61 vom 17. November 1961). Auch das wird der Tatrichter in der neuen Verhandlung zu beachten haben, wenn er die Tat wieder mit als Folge einer hirntraumatisch bedingten Wesensänderung ansehen sollte.
4. Aussetzung zur Bewährung ist von der Strafkammer abgelehnt worden, weil der Angeklagte nicht die "Gewähr" biete, schon unter der Einwirkung der Aussetzung künftig ein gesetzmäßiges und georänetes Leben zu führen. Dieser Ausgangspunkt ist rechtsirrig. § 23 Abs. 2 StGB macht die Bewilligung der Strafaussetzung nicht davon abhängig, ob Gewähr für ein gesetzmäßiges Leben gegeben ist. Es genügt schon die begründete Erwartung künftigen Wohlverhaltens, ohne daß jeder Zweifel ausgeschlossen sein müßte (BGHSt 7, 6, 10). Bei efneuter Prüfung
‘ wird der Tatrichter auch in Betracht zu ziehen haben, daß der Angeklagte sich erstmalig an einem Kinde vergangen hat und von diesem nach den Urteilsfeststellungen in einer für ein Kind ungeviöhnlichen Weise zu seiner Verfehlung angeregt worden ist. Der Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, auf Grund des neuen Sachverständigengutachtens erneut zu erwägen, ob geschlechtlichen Altersverirrungen des Angeklagten vorgebeugt werden muß und dies nicht anders als durch Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe geschehen kann. Bei alternden Männern, deren Sittlichkeitsverbrechen ihre Ursache in dem durch Abbauprozesse bedingten allmählichen Zerfall der Persönlichkeit haben, ist eine psychotherapeutische Behandlung im allgemeinen zwar nicht angezeigt (Hirschmann, Die Indikation zur Psychotherapie bei Rechtsbrechern aus der Sicht des Psychiaters in NJW 1961; 245, 248). Aber eine Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung - in Betracht kommen könnte eine Behandlung mit Hormonen -
zu unterziehen, wäre möglicherweise angezeigt. Sie könnte mit
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der Auflage verbunden werden, sich der Leitung und Aufsicht eines Bewährungshelfers zu unterstellen (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 und 6 StGB).
Die Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung erfordert, kann nur nach allseitiger Würdigung von Tat und Täter unter Abwägung aller Strafzwecke beantwortet werden. Auch hierbei werden die eben erörterten Umstände zu berück-
sichtigen sein. Krumme Willms Flitner
Mayr Hürxthal