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BGH Urteil vom 28.09.1965 – 1 StR 349/65

1. Strafsenat

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2065 083

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_ 349/65 URTEIL

918

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Rudoı£ MD zus N üort

geboren am ED '335, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28.September 1965, an der teilgenommen

haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Fischer

Loesdau

Mei

Pikart

als beisitzende Richter,

Bundesanvwalt Dr. (Em

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden vom 19. Mai 1965 wird

verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 20. Mai 1965, soweit sie drei Monato übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten des schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 und 5 StGB) für schuldig befunden; es hat das Vorliegen mildernder Umstände verneint und’ eine Zuchthausstrafe von fünf Jahren verhängt, sowie den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für dic Dauer von fünf Jahren ausgesprochen. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Sie wendet sich mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachbeschwerde gegen die Versagung mildernder Umstände. Was die Revision hierzu vorträgt, kann ihr nicht zum Erfolg verhelfen. *

Die behauptete Empfehlung des Sachverständigen, die Tatsache, daß der Angeklagte vor der Tat Alkohol getrunken hatte, in Verbindung mit seiner psychop&thischen Anlage strafmildernd zu bewerten, war für das Gericht unverbindlich; denn nicht der Sachverständige, sondern das Gericht entscheidet, ob mildernde Umstände vorhanden sind. Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB hatte der Sachverständige verneint; das trägt die Revision selbst vor. Diese Auffassung des Gutachters fand die Strafkammer in den Beobachtungen der beiden - wenn auch noch jungen - Mädchen und in der Fahrweise ‘des Angeklagten bestätigt, der den Kraftwagen zur Nachtzeit über eine lange, teilweise nicht einfache Strecke

unbeanstandet und ohne Schwierigkeiten gefahren hatte.

Daher brauchte das Landgericht entgegen der Meinung der

Revision nicht aufzuklären, welche Menge Alkohol der Angeklagte im einzelnen zu sich genommen hatte. Der von der Revision gewiesene Weg der "Errechnung" durch das Gericht

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oder einen anderen Sachverständigen wäre dafür auch ungeeignet gewesen.

2. Die Sachbeschwerde zwingt noch zur Erörterung zweier weiterer Punkte, die jedoch im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken rechtfertigen,

. a) Den Rückfall i: S. des $' 250 Abs: 1 Nr. 5 StGB begründete die am 24, November 1961 u.a. wegen räuberischer Erpressung verhängte Vorstrafe,. Wenn das Landgericht diese Bestrafung als Strafschärfungsgrund heranzog, so kann darin keine unzulässige Verwertung eines Tatbestandsmerkmals gesehen werden. Das- Urteil hebt hervor, daß die Strafe außer wegen räuberischer Erpressung auch wegen Notzucht und Körperverletzung verhängt worden sei; es schildert an anderen Stellen ausführlich den damals festgestellten Sachverhalt. Hieraus kann entnommen werden, daß nicht die rückfallbegründende Verurteilung wegen räuberischer Erpressung, sondern das gesamte Verhalten des Angeklagten bei jener Tat und die außer der räuberischen Erpressung begangence Notzucht und Körperverletzung strafschärfend gewertet worden sind. Dagegen 1881 sich nichts einwenden.

b) Der Angeklagte hatte sich nach den Feststellungen in der Hauptverhandlung nur teilweise zur Sache eingelassen. Er hatte eingeräumt, das Geldtäschchen mit Inhalt weggenommen zu haben, eine Gewaltanwendung aber bestritten; er habe übrigens das Täschchen andern Tages zurlickgeben wollen. Im wesentlichen Ratte er jedoch keine Erklärungen abgegeben. Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe in seinem Schlußwort erklärt, daß er den Vorfall bedauere; das könne ihm aber "nicht sonderlich zugute gehalten werden, zumal er

sich im übrigen zur Tat nicht bekannt hat". Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn das Landgericht hat nicht strafschärfend bewertet, daß der Angeklagte teils geleugnet, teils geschwiegen hat, sondern es hat lediglich sein "Bedauern" nicht wesentlich strafmildernd ange-

rechnet.

Die Revision des Angeklagten war hiernach zu verwerfen.

Hübner Fischer Loesdau

Mai Pikart