Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Beschluss vom 14.09.1965 – 5 StR 399/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2099 005 BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen
geboren an 1927 in Egg,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14.September 1965 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 24.Juni 1965 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Hildesheim zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.
Gründe§
Mit Recht rügt die Revision, daß die Hıuptverhandlung teilweise in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat. Der Angeklagte ist, ohne daß hierüber gemäß § 247 StPO ein Gerichtsbeschluß ergangen wäre, während der ersten Vernehmung der Zeugin Annegret a] aus dem Sitzungssaal geführt worden. Es ist nicht ersichtlich, daß die Kammer etwa befürchtet hätte, die Zeugin werde in seiner Gegenwart die Wahrheit nicht sagen. Der Verstoß zwingt gemäß § 338 Nr.5 StPO zur Aufhebung des Urteils.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting